Drucksache 17 / 10 755 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 12. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2012) und Antwort Geplante Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz (AGArbGG) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Berliner Senat § 7 des Berliner Richter- gesetzes bekannt? Zu 1.: Dem Berliner Senat ist § 7 des Richtergesetzes des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz – RiGBln) bekannt. 2. Wenn ja: Teilt der Senat von Berlin die Ein- schätzung, dass bei beabsichtigten Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz (AGArbGG) § 7 des Berliner Richtergesetzes einschlägig ist, wonach die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft bereits im Vorbereitungsstadium für die Veränderung allgemeiner Regeln, die die Richterschaft betreffen, zu beteiligen sind? Zu 2.: Gemäß § 7 des Berliner Richtergesetzes werden bei der Vorbereitung allgemeiner die Richter- oder Staatsanwaltschaft betreffender Regelungen die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter- oder Staatsanwaltschaft (Spitzenorganisationen) beteiligt. Hiervon werden auch Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Arbeitsgerichtsgesetz (AGArbGG) erfasst. 3. Wenn ja: Weshalb hat der Senat bei der offensicht- lich beabsichtigten Änderung des AGArbGG die Spitzenorganisationen nicht demgemäß beteiligt? Zu 3.: Den Spitzenorganisationen werden die Rege- lungsentwürfe nach § 7 des Berliner Richtergesetzes regelmäßig nach Abschluss des allgemeinen verwaltungsinternen Abstimmungsverfahrens und vor Einleitung des Verfahrens zur Senatsbefassung mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Die beabsichtigte Änderung des AGArbGG, zu der das Verfahren zur Senatsbefassung noch nicht eingeleitet ist, bildet hiervon keine Ausnahme. 4. Was ist der Inhalt und der Hintergrund der beabsichtigten Änderungen des AGArbGG? Zu 4.: Die beabsichtigten Änderungen des AGArbGG betreffen die Vertretung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Mit ihnen soll im Interesse der Rechtsklarheit in Anlehnung an ähnliche Vorschriften in anderen Bundesländern eine dem Regelungsgehalt des § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) entsprechende Norm geschaffen werden. 5. Ist daran gedacht, die Fraktionen des Abgeord- netenhauses bzw. die Sprecher*innen der Fraktionen im für Recht zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses über beabsichtigte Änderungen des AGArbGG vor Einbringung einer Senatsvorlage in das Abgeordnetenhaus zu informieren? Wenn ja: Wann wird das geschehen ? Zu 5.: Die inhaltliche Beratung der beabsichtigten Änderung des AGArbGG obliegt federführend dem Ausschuss für Arbeit, Integration, Berufliche Bildung und Frauen. Für die Mitwirkung des Abgeordnetenhauses bei der Vorbereitung von Gesetzesinitiativen des Senats finden grundsätzlich und auch im Fall der beabsichtigten Änderungen die Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II), insbesondere § 41 Absatz 3 GGO II Anwendung . Berlin, den 21. August 2012 In Vertretung Barbara L o t h ________________________ Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. August 2012)