Drucksache 17 / 10 756 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Evrim Sommer (LINKE) vom 12. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Juli 2012) und Antwort Aus für die City-Tax nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchem Stadium befinden sich die Aktivitäten des Senates zur Einführung einer sogenannten City-Tax und welche rechtlichen Regelungen und welche konkreten Abgabesummen pro Übernachtung hat der Senat bisher erwogen? 2. Welche Regelungen plant der Senat ggf., um berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden und entsprechende Angaben zu kontrollieren? Zu 1. und 2.: Der Senat erarbeitet derzeit einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Übernachtungsteuer in Berlin. Im Hinblick auf das Konzeptionsstadium des Gesetzentwurfs können rechtliche Regelungen konkret noch nicht benannt werden. Für die detaillierte Ausgestaltung einiger Regelungen wird die schriftliche Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2012 in den Sachen 9 CN 1 und 2.11 abgewartet. 3. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 9 CN 1.11), wonach diese Kulturförderabgaben auf Übernachtungen als örtliche Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2a GG gelten und Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste entgeltliche Übernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind? Wird der Senat insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr von dem Vorhaben dauerhaft Abstand nehmen? Zu 3.: Der Senat hat bereits in seinem Bericht vom 28. September 2010 an den Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen für die Einführung einer „City-Tax“ in Berlin ausgeführt. Eine örtliche Aufwandsteuer darf nur die in der Einkommensverwendung im Bereich des persönlichen Lebensbedarfs zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abschöpfen und somit eine Besteuerung von beruflich veranlassten Übernachtungen nicht vorgenommen werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat demzufolge keine Auswirkung auf das Vorhaben des Senats, eine Übernachtungsteuer in Berlin einzuführen. 4. Mit welchen Einnahmen hat der Senat aufbauend auf welchen Regelungsideen ab 2013 kalkuliert? Zu 4.: Die Einnahmeerwartung wird für die Besteuerung von privat veranlassten Übernachtungen bisher auf 20 Mio. Euro pro Jahr geschätzt. Berlin, den 24. Juli 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. August 2012)