Drucksache 17 / 10 775 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 12. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Juli 2012) und Antwort Kosten der Unterkunft: Umsetzung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Formulare werden bislang in den Berliner Jobcentern, Sozialämtern und der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) zur Datenerhebung für die Neuberechung der Kosten der Unterkunft (KdU) nach den Kriterien der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) verwendet (bitte alle verwendeten Formulare samt Musteranschreiben beilegen und deren Herkunft erläutern )? 2. Wer ist im Land Berlin für die Erstellung und Genehmigung der Formulare zur Datenerhebung für die Neuberechung der Kosten der Unterkunft (KdU) nach den Kriterien der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) verantwortlich? 3. Was geschieht bei Erstbeantragung bzw. Neube- rechung der KdU-Leistungen, solange der/die Leistungsberechtigte nicht alle in den oben genannten Formularen verlangten Daten der Behörde vorgelegt hat? In welcher Art und Höhe werden die Leistungen für die Kosten der Unterkunft bewilligt? Zu 1. bis 3.: Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden über die in den jeweiligen Behörden eingesetzten Computerprogrammen zur Berechnung und Zahlbarmachung des jeweiligen Leistungsanspruches administriert . Neuberechnungen der Kosten für Unterkunft und Heizung sind immer dann erforderlich, wenn Sie sich der Höhe nach ändern. Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV) löst eine Neuberechnung grundsätzlich nicht aus. Lediglich in Fällen, in denen die tatsächliche Miete wegen festgestellter Unangemessenheit bereits vor Inkrafttreten der WAV auf das angemessene Maß reduziert war, ist der festgesetzte Betrag an die Richtwerte der WAV anzupassen . Dazu reicht in der Regel der Mietvertrag, die letzte Mietänderungserklärung und die letzten Betriebsund /oder Heizkostenabrechnungen, die in der Leistungsakte vorhanden sein müssten, um eine korrekte Leistungsermittlung im Zuge der Sachbearbeitung zu ermöglichen. Antragstellende sind bei der Feststellung der Leistunsgberechtigung zur Mitwirkung, d. h. auch zur Vorlage leistungserheblicher Unterlagen, wie die oben Genannten, verpflichtet. Die Leistungsbehörden fordern diese mit enstprechenden Anschreiben (im Fachjargon „Mitwirkungsschreiben“ genannt) an, die in den jeweiligen IT-Verfahren hinterlegt sind. Mit dem Mitwirkungsschreiben wird den Betroffenen eine Frist zur Vorlage der Unterlagen eingeräumt. Bis zur Vorlage und damit bis zum Nachweis des Anspruches erfolgt entweder noch keine Leistung (bei Neuantragstellung ) oder eine Leistung in bisheriger Höhe (bei Änderung der Höhe der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung). 4. Wie schätzt der Senat die Auswirkungen der Datenerhebungspraxis im Rahmen der WAV-Umsetzung hinsichtlich der Diskriminierung von Leistungsberechtigten am Berliner Wohnungsmarkt ein, die sich jetzt bereits in einer sehr frühen Bewerbungsphase um eine neue Wohnung als Bezieher/innen von Grundsicherungsleistungen gegenüber Vermieter/innen zu erkennen geben müssen? Zu 4.: Das oben beschriebene Verfahren ist in den §§ 60 – 66 SGB I für alle Sozialleistungsträger normiert. Anspruchsbegründende Unterlagen sind damit unabhängig von der Existenz der WAV den Behörden einzureichen. Berlin, den 16. August 2011 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2012)