Drucksache 17 / 10 789 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 25. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2012) und Antwort Hellersdorfer FC – Vereinsarbeit weiterhin ermöglichen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche tatsächlichen Nutzungszeiten bezüglich des Sportplatzes und Funktionsgebäudes des OSZ Gesundheit II stehen dem Hellersdorfer FC e.V. derzeit, ausgehend von dem durch den Verein zu führenden Belegungs- und Nachweisbuches, zur Verfügung? Zu 1.: Entsprechend den Sportanlagen-Nutzungsvor- schriften – SPAN - vom 02. Februar 2010 sind dem Hellersdorfer FC e.V. vom Schul- und Sportamt des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf nach den Vergabegrundsätzen der SPAN, Abschn. II, 4 – Vergabegrundsätze (1) und (10), für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 folgende Zeiten zur Verfügung gestellt worden: Montag – Freitag jeweils von 17:00 – 22:00 Uhr. Die Nutzung an den Wochenenden erfolgt entsprechend der Spielplanbelegung des Berliner Fußballverbandes und ist darüber hinaus zu den in der Antwort zu Frage 2 genannten Zeiten möglich. 2. Wie stellt der Senat die zukünftige Einhaltung der Nutzungszeiten entsprechend des Übertragungsvertrages vom 27.08.2008 sicher? Zu 2.: Hier bedarf es einer Richtigstellung. Es handelt sich um einen Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung vom 27.08.2006. Entsprechend dieses Vertrages wurde die Überlassung des Sportplatzes und des Funktionsgebäudes montags – freitags von 16:00 Uhr bis 22:00 Uhr und jeweils sonnabends und sonntags von 08:00 – 20:00 Uhr vereinbart. Dem Hellersdorfer FC werden die in der Antwort zu Frage 1 genannten Nutzungszeiten zur Verfügung gestellt. Der Beginn der Nutzungszeit ab 17:00 Uhr ist auf Grund des schulischen Bedarfs mit der Schule, dem Schul- und Sportamt des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf sowie dem Verein abgestimmt . Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist nicht bekannt, dass Einschränkungen dieser Nutzungszeiten verfügt wurden. 3. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die tatsächlichen bzw. die vertraglichen Nutzungszeiten des Sportplatzes und Funktionsgebäudes des OSZ Gesundheit II trotz der Zweckbestimmung "Schule" werktags auszuweiten und so dem großen sozialen Engagement des Hellersdorfer FC e.V. in der Jugendarbeit Rechnung zu tragen? Zu 3.: Durch die Einrichtung einer gymnasialen Ober- stufe werden zunehmend auch die sogenannten Randzeiten für den Schulsport benötigt. Grundsätzlich besteht die Bereitschaft, für den Schulsport nicht benötigte Zeiten dem Verein zur Verfügung zu stellen. 4. In welchem Umfang ist gegenwärtig eine Nutzung des Funktionsgebäudes, insbesondere der Küche sowie des großen Mehrzweckraumes, durch den Hellersdorfer FC e.V. tatsächlich überhaupt möglich? Zu 4.: Der Sportplatz Oschatzer Ring mit dem Funktionsgebäude ist eine Schulsportanlage, die nach der SPAN Abschn. II, 4 (10), hinsichtlich einer Mehrfachnutzung außerhalb der für den Schulsport benötigten Zeiten förderungswürdigen Sportorganisationen zur Verfügung zu stellen ist. Dem wird mit der Vergabe, wie in Antwort zu Frage 1 dargestellt, vollumfänglich entsprochen . Die Mehrfachnutzung bedingt aber, dass in der Regel die Räume nicht ausschließlich für die alleinige Nutzung durch einen Sportverein oder die Schule zur Verfügung gestellt werden können. Die Küche benötigt die Schule in der Regel nur zu Sportfesten, so dass dem Verein eine fast uneingeschränkte Nutzungszeit zur Verfügung steht. Der als Mehrzweckraum bezeichnete Raum ist entsprechend der bestätigten Bauplanungsunterlage aus den 90er Jahren ein Gruppenraum mit einer mobilen Trennwand , der auf Grund des schulischen Bedarfs (Unterweisungen , sporttheoretischer Unterricht) geplant, errichtet und ausgestattet wurde. Durch die schulische Nutzung ist die Nutzung des Mehrzweckraumes zu den dem Verein zugewiesenen Zeiten nicht eingeschränkt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 789 rden. 5. Wie stellt der Senat im Fall einer gegebenenfalls bezüglich einzelner Räume gegenwärtig tatsächlich nur eingeschränkt gegebenen Nutzungsmöglichkeit zukünftig die vertraglich vereinbarte uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit sämtlicher Räume des Funktionsgebäudes durch den Hellersdorfer FC e.V. wieder sicher? Zu 5.: Es bestehen für den Hellersdorfer FC keine ein- geschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Im Gegenteil, es bestehen gegenwärtig Nutzungseinschränkungen für eine schulische Nutzung, da der Hellersdorfer FC die Räume für Lehrkräfte und Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter für Bürozwecke (Geschäftsstelle) und als Lager nutzt, so dass die Sportlehrkräfte den Flur als Umkleideraum nutzen müssen. 6. In welchem Umfang, d.h. insbesondere in welchen konkreten Räumen, besteht für den Hellersdorfer FC e.V. auf dem Sportplatz und in dem Funktionsgebäude tatsächlich die Möglichkeit zur vertraglich vereinbarten Aufstellung eigener Materialschränke sowie zur Materiallagerung ? Zu 6.: Nach der dem Vertrag zur Übertragung der Schlüsselverantwortung vom 27.08.2006 als Vertragsbestandteil beigefügten Haus- und Nutzungsordnung für öffentliche Sportanlagen ist nach Nr. 4 die Aufstellung eigener Schränke, Geräte und sonstiger Gegenstände erst nach vorheriger Zustimmung durch die Verwaltung möglich . Einem Antrag zur Aufstellung eines Kühlschrankes und eines Tiefkühlschrankes wurde von der Verwaltung am 09.11.2006 zugestimmt. Für die Aufstellung eigener Materialschränke besteht im Funktionsgebäude keine Möglichkeit, da hierfür der Stellplatz nicht vorhanden ist. Im Mehrzweckraum können durch den Verein ab sofort zwei vorhandene Schränke für die Lagerung von Schriftstücken, Dokumenten etc. genutzt we 7. Welche Möglichkeit sieht der Senat, in Ergänzung zu dem Übertragungsvertrag vom 27.08.2008 für den Hellersdorfer FC e.V. auf dem Sportplatzgelände einen Container als zusätzlichen Raum sowie Lagermöglichkeit aufzustellen? Zu 7.: Das Schul- und Sportamt des Bezirkes Marzahn-Hellersdorf hat einen Container 2,5 m x 6,00 m für die Lagerung von Sportgeräten bestellt. Er wird zwischen Funktionsgebäude und Weitsprunganlage aufgestellt . Die Finanzierung erfolgt durch das Schul- und Sportamt. Die Aufstellung weiterer Container als zusätzlicher Raum ist aus Platzgründen nicht möglich. 8. Wie stellt der Senat im Interesse der unein- geschränkten Nutzung die regelmäßige Instandhaltung des Sportplatzes sowie des Funktionsgebäudes, z.B. durch Auswechseln von defekten Leuchtmitteln, sicher? Zu 8.: Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist Mieter der Liegenschaft Oschatzer Ring entsprechend des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILBErrichtungsG ). Für die Instandhaltung des Sportplatzes und des Funktionsgebäudes ist die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM GmbH) als Bewirtschafter des Sondervermögens Immobilien des Landes Berlin (SILB) zuständig. Die Instandhaltung des Sportplatzes sowie des Funktionsgebäudes erfolgt durch einen geregelten Störmeldungsprozess . Instandsetzungsbedarf wird vom Hausmeister des OSZ Gesundheit II an den Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung (LfG) per Fax oder über das internetbasierte Portal gemeldet. Der LfG löst in Abstimmung mit der BIM GmbH gewerkespezifisch entsprechende Aufträge an vertraglich gebundene Firmen aus. Leistungen, die kein externes Fachpersonal erfordern, werden nach Möglichkeit durch den Hausmeister selbst ausgeführt. Dieser hat die Möglichkeit, auf Kosten des durch die BIM GmbH verwalteten Bauunterhalts Material zu beziehen. Infrastrukturelle Regelleistungen werden durch die BIM GmbH organisiert (bspw. Grün- und Außenanlagenpflege). Mit vorgenanntem Verfahren und unter Einhaltung der Pflicht des Hellersdorfer FC zur rechtzeitigen Meldung von Schäden ist ein Verfahren installiert, das die jederzeitige Nutzbarkeit des Sportplatzes und des Funktionsgebäudes gewährleistet. Im Rahmen des Bauunterhalts wurden erst kürzlich der Sportplatz sowie die Weitsprunganlage instandgesetzt. 9. In welchem Umfang ist dem Hellersdorfer FC e.V. die unentgeltliche Bewirtung, natürlich ohne alkoholische Getränke, seiner sportlichen Gäste sowie das Bereitstellen von entsprechenden temporären Sitzmöglichkeiten während der Nutzungsdauer gestattet? Zu 9.: Entsprechend Nr. 11 der Haus- und Nutzungs- ordnung für öffentliche Sportanlagen ist die unentgeltliche Ausgabe von Speisen und Getränken und die Verteilung von Waren nach vorheriger Zustimmung durch die Verwaltung möglich. Der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft wurde bisher kein Antrag vorgelegt , die unentgeltliche Bewirtung ist somit derzeit nicht zulässig. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ist jedoch gern bereit, einem entsprechenden Antrag zuzustimmen. Hinsichtlich der temporären Sitzmöglichkeiten ver- weise ich auf meine Antwort zu Frage 6. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen das Aufstellen, wenn Fragen der Verkehrssicherungspflicht und die Lagermöglichkeiten geklärt werden können. Berlin, den 23. August 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. August 2012) 2