Drucksache 17 / 10 791 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 23. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Juli 2012) und Antwort Institutionalisierter Missbrauchsverdacht: Datenabgleiche der Berliner Sozialämter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Datenabfragen nach § 118 Sozial- gesetzbuch (SGB) XII haben die Berliner Sozialämter bei welchen Behörden seit 2005 durchgeführt (bitte nach Sozialämtern, Auskunftsstellen und Jahren aufschlüsseln )? 2. Welche Datensätze werden bei Datenabfragen nach § 118 SGB XII übermittelt und inwiefern wird dies in der Leistungsakte dokumentiert? Zu 1. und 2.: Das Land Berlin nimmt auf der Grund- lage des § 118 SGB XII regelmäßig am Sozialhilfedatenabgleich teil. Dazu werden quartalsweise im Auftrag der Berliner Sozial- und Jugendämter (nur Eingliederungshilfe nach SGB XII) sowie des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin/ Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (LAGeSo/ ZLA) die im § 118 Absatz 1 Satz 2 des SGB XII bestimmten Daten als Abfragedatei aus dem IT-Fachverfahren Soziales für den zentralen Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger in Würzburg übermittelt. Das sind folgende Daten: Name, Vorname (Rufname), Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Geschlecht, Anschrift und Versicherungsnummer der Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen. Darüber werden Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher u. a. bei Antragstellung informiert. Sie bestätigen dies mit Unterschrift auf dem Sozialhilfeantrag, welcher die Leistungsakte eröffnet. Das Ergebnis wird bei abweichenden Angaben im Antrag zur Akte genommen. 3. Wie viele Kontenabrufe nach § 93 Abs. 8 Ab- gabenordnung (AO) haben die Berliner Sozialämter seit 2005 durchgeführt und welche Datensätze wurden dabei übermittelt (bitte nach Jahren und Sozialämtern aufschlüsseln )? Zu 3.: Wegen nur marginaler Fallzahlen (pro Bezirk im Jahr zwischen Null und deutlich unter zwanzig) werden die Daten statistisch nicht erfasst. Die Beantwortung der Frage wäre deshalb mit einem unverhältnismäßigen Personalaufwand verbunden und ist deshalb nicht möglich. 4. Wie wird sichergestellt, dass Leistungsberechtigte vorher über die Möglichkeit des Kontenabrufs nach § 93 Abs. 8 AO hingewiesen werden und inwiefern wird dies in der Leistungsakte dokumentiert? 5. Wie wird sichergestellt, dass Leistungsberechtigte nachher über die Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO sowie das Ergebnis informiert werden, und inwiefern wird dies in der Leistungsakte dokumentiert? Zu 4. und 5.: Antragstellerinnen und Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass sie zu korrekten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen verpflichtet sind und dass sie gem. § 60 Absatz 1 SGB I den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über Änderungen informieren müssen. Bei Kontenabfragen wird § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung (AO) beachtet und die Benachrichtigung der/des Leistungsberechtigten in der Leistungsakte dokumentiert. Betroffene werden vor dem Ersuchen über die Möglichkeit der Durchführung eines Kontenabrufs hingewiesen. Auf dem Abrufvordruck muss angekreuzt werden, dass die Information erfolgt ist. Fehlt dieser Eintrag, kommt der Abruf unbearbeitet zurück. Kontenabfragen werden in der Leistungsakte dokumentiert . Leistungsberechtigte werden über das Ergebnis der Abfrage meist nur bei positivem Ergebnis informiert, das heißt, wenn nicht angegebene Konten existieren und deshalb eine Anhörung, Rückforderung und ggf. Strafanzeige erfolgt. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 791 6. Wie häufig haben Leistungsberechtigte gegen die Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO durch die Berliner Sozialämter Widerspruch bzw. Klage eingelegt und wie hoch war die Erfolgsquote (bitte seit 2005 nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? 7. Wie häufig hat das Berliner Sozialgericht die Rechtmäßigkeit der Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 AO seit 2005 überprüft und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren und Sozialämtern aufschlüsseln)? Zu 6. und 7.: Es sind bisher weder Widersprüche noch Klageverfahren bekannt. 8. In wie vielen Fällen wurden seit 2005 „unge- rechtfertigte Leistungszahlungen“ anhand von Kontenabfragen sowie Datenabgleichen zwischen Berliner Sozialämtern und anderen Behörden entdeckt (bitte nach Anzahl, Jahren, Sozialämtern und beteiligten Behörden auflisten)? a. Wie hoch war die Überbezahlung insgesamt (bitte nach Jahren aufschlüsseln) und welche Gründe lagen dafür vor? b. Wie hoch war die Überbezahlung im Durchschnitt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? c. In wie vielen Fällen handelte es sich tatsächlich um „Leistungsmissbrauch“ (bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? d. In wie vielen Fällen wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? e. In wie vielen Fällen wurde ein Strafverfahren eingeleitet und mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? f. In wie vielen Fällen wurde der Anspruch auf SGB- XII-Leistungen gestrichen (bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? Zu 8.: Siehe Antwort zu 3.. 9. Wie viele Mitarbeiter/innen bzw. Personalkapazitäten sind in den einzelnen Berliner Sozialämtern für Datenabfragen nach § 118 SGB XII sowie Kontenabfragen nach § 93 Abs. 8 AO vorgehalten (bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln)? Zu 9.: In keinem Bezirksamt wird speziell für diese Aufgaben besonderes Personal eingesetzt. Zusätzliche Zeitwerte sind für diese Tätigkeit nicht vorgesehen. Die geringfügigen Zeitanteile fließen in die normalen Bearbeitungszeiten der Sachbearbeitung ein und werden nicht gesondert erfasst. Berlin, den 16. August 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2012) 2