Drucksache 17 / 10 800 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Herberg (PIRATEN) vom 27. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. August 2012) und Antwort Freier Zugang zu Sportanlagen in Berlin ? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: In der für die Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit konnten über die konkrete Handhabung der vorrangigen und eigenverantwortlichen Nutzung nach Ziff. 8 und 9 der Ausführungsvorschriften über die Nutzung öffentlicher Sportanlagen Berlins und für die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke an Sportorganisationen vom 02.02.2010 (SPAN) durch die verschiedenen Vergabestellen (Sportämter der Bezirke sowie für die zentral verwalteten Sportanlagen Sportforum Hohenschönhausen und Olympiapark die Senatsverwaltung für Inneres und Sport) nur begrenzte Informationen gesammelt werden. Danach ergibt sich folgendes Bild: 1. Unterbelegungen einer Sportanlage werden von der Verwaltung gegenüber dem Sportverein nach §4, Abs. 11 des „Rahmenvertrags zur eigenverantwortlichen Nutzung von Sportanlagen...“ beanstandet. Wie oft geschah dies in den fünf Jahren? Zu 1.: In den vergangenen fünf Jahren kam es im Land Berlin einmal zu einer Beanstandung nach § 4 Abs. 11 des Rahmenvertrages zur eigenverantwortlichen Nutzung von Sportanlagen gemäß Nummer 9 SPAN. 2. Was ist konkret unter einer „Beanstandung“ zu verstehen? Zu 2.: Es wird das Gespräch mit den betreffenden Vereinen gesucht, die Gründe für die mangelnde Auslastung werden erörtert und Lösungsmöglichkeiten entwickelt . 3. Wie häufig kontrolliert die Verwaltung die Aus- lastungsnachweise (Belegungsbücher) der Sport-anlagen im Jahr? Zu 3.: Die Praxis der Vergabestellen ist uneinheitlich. Teilweise wird halbjährlich kontrolliert, teilweise vierteljährlich , teilweise unregelmäßig / stichpunktartig oder anlassbezogen. 4. Wie lang ist die Frist, in der Sportorganisationen verpflicht sind, Unterbelegungen durch Belegung mit einer Sportart angemessenen Nutzerzahl zu beheben? Zu 4.: Auch hier ist die Praxis unterschiedlich. Zum Teil wird eine feststehende Frist von 4 Wochen eingeräumt , andere legen die Frist einzelfallbezogen / nach dem Ergebnis des Beanstandungs-Gesprächs (siehe Antwort zu 2.) fest. 5. Wie häufig konnten Sportorganisationen die in Frage 4 aufgeführte Frist nicht einhalten? Zu 5.: Es wurde kein Fall der Fristüberschreitung ge- meldet. 6. Wieviele Sportvereine wurden in den letzten 5 Jahren abgemahnt, weil deren Sportanlagen fortdauernd unterbelegt waren? Zu 6.: Es wurde kein Fall der schriftlichen Abmah- nung nach § 4 Abs. 11 Satz 3 des Rahmenvertrages zur eigenverantwortlichen Nutzung von Sportanlagen gemäß Nummer 9 SPAN gemeldet. 7. Mit wie vielen Sportvereinen wurden in den letzten fünf Jahren Verträge aufgrund von Unterbelegungen gekündigt? Zu 7.: Es wurde kein Fall der Kündigung aufgrund von Unterbelegungen gemeldet. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 800 8. Es gibt in Berlin eine Reihe von kleinen Sport- vereinen, denen es an einer eigenen Sportanlage mangelt und die leider von seit Jahren oder Jahrzehnten keinen Zugang zur Nutzung von Sportanlagen erhalten. Viele seit Jahren im Bezirk ansässigen Sportvereine verweigern kleinen Sportorganisationen die Nutzung ihrer Anlagen, obwohl scheinbar freie Kapazitäten vorhanden gewesen wären. Nach welchen konkreten rechtlichen Grundlagen können vorrangige Sportorganisationen die Nutzung der Sportanlage für andere förderungswürdige Sportvereine untersagen? Zu 8.: Vorrangig nutzende Sportorganisationen sind nicht befugt, über die Nutzung freier Kapazitäten durch andere Sportorganisationen zu entscheiden. Soweit freie Kapazitäten bestehen, ist die Anlage vielmehr in die laufende Vergabe einzubeziehen. Die Entscheidung über die Nutzungsanträge anderer Sportorganisationen obliegt daher den für die betreffende Anlage zuständigen Vergabestellen. 9. Welche Gründe – abgesehen Sperrungen und Kapazitätsproblemen – sind dem Senat bekannt, die Sportorganisationen angeben, um kleineren Sportvereinen die Nutzung ihrer Sportanlage zu untersagen? Hält der Senat jene Gründe jeweils für gerechtfertigt? Zu 9.: Siehe Antwort zu 8. Die Entscheidung über die Nutzungsanträge anderer Sportorganisationen obliegt nicht den vorrangig nutzenden Sportorganisationen. 10. Nach welchen rechtlichen Grundlagen könnte sich ein kleiner Sportverein die Nutzung einer Sportanlage gerichtlich erstreiten, die bereits einer förderungswürdigen Sportorganisation zur vorrangigen Nutzung überlassen worden ist? Zu 10.: Soweit neben der Nutzung durch die vorrangige Sportorganisation freie Kapazitäten verbleiben , können andere förderungswürdige Sportorganisationen - unabhängig von ihrer Größe - bei der für die betreffende Sportanlage zuständigen Vergabestelle Anträge gem. Nr. 5 Abs. 1 SPAN auf Nutzung dieser Kapazitäten stellen. Die Vergabestellen entscheiden über diese Anträge unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes über die Förderung des Sports im Lande Berlin vom 06.01.1989 (Sportförderungsgesetz – SportFG) und der SPAN. Gegen die Entscheidung der Vergabestellen steht den antragstellenden Sportorganisationen der Widerspruch sowie anschließend der Verwaltungsrechtsweg offen. Soweit die Nutzung einer zentral verwalteten Anlage begehrt wird, entfällt die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 11. Was gedenkt der Senat zu unternehmen, um im Land Berlin Bedingungen zu schaffen, die dazu führen, dass kleinere Sportvereine leichter als bisher und weitgehend unbürokratisch Zugang zu freien Sportstätten erhalten? Zu 11.: Mit der SPAN und dem SportFG wurde im Land Berlin ein System für die Vergabe öffentlicher Sportanlagen geschaffen, welches die verschiedenen miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen zu einem angemessenen Augleich bringt. Dabei können – aufgrund der Beschränktheit der verfügbaren Nutzungszeiten – nicht immer alle Wünsche erfüllt werden. Dies betrifft jedoch die „kleineren Sportvereine“ ebenso wie die großen und auch die sonstigen Nutzungsinteressentinnen /Nutzungsinteressenten. Eine systematische Benachteiligung „kleinerer Sportvereine“ ist nicht erkennbar , insofern wird hier kein Handlungsbedarf gesehen. Berlin, den 26. August 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Sep. 2012) 2