Drucksache 17 / 10 806 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 31. Juli 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. August 2012) und Antwort Energiearmut in Berlin: Warmwasserbedarf im SGB II und SGB XII Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II in Berlin verfügen über einen dezentralen Warmwasseranschluss (bitte Anzahl und Anteil tabellarisch nach Bezirken sowie Art der Warmwasseraufbereitungsanlage aufschlüsseln sowie Einzel- und Gesamtsummen angeben)? 2. Wie viele SGB-II-Bedarfsgemeinschaften in Berlin erhalten die Warmwasserpauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II (bitte Anzahl und Anteil seit 2011 nach Jahren und Jobcentern aufschlüsseln)? 6. Wie viele Leistungsberechtigte nach dem SGB II in Berlin erhalten „abweichende Bedarfe“ für die Warmwasseraufbereitungskosten nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II (bitte Anzahl und Anteil seit 2011 nach Jobcentern und Jahren auflisten)? Zu 1., 2. und 6.: Die Regionaldirektion Berlin-Bran- denburg der Bundesagentur für Arbeit hat dazu mitgeteilt, dass aufgrund nicht existenter Auswertungsmöglichkeiten derzeit keine statistischen Angaben hierzu getätigt werden können. 3. In welcher Art und Weise haben die Berliner Jobcenter die Leistungsberechtigten nach dem SGB II über den neuen gesetzlichen Anspruch auf Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II informiert (bitte Informationsmaterialien beilegen/verlinken)? Zu 3.: Dazu hat die Regionaldirektion Berlin-Bran- denburg der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt: Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II wurden u. a. sowohl mit dem Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld auf den Seiten 26 und 27 (Stand 03/2010 – http://www.arbeitsagentur.de/zentralerContent /Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/SGBII -Merkblatt-Alg-II.pdf) als auch über den automatischen Änderungsbescheid zur rückwirkenden Regelbedarfsanpassung zum 01.01.2011 informiert. In diesem Änderungsbescheid hieß es: "Über die Nachzahlung der Kosten der Warmwasserbereitung rückwirkend ab 1. Januar 2011, soweit diese von den tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft abgezogen wurden, erhalten Sie nach entsprechender Prüfung gesondert Bescheid." 4. Ist dem Senat bekannt, dass die Mehrbedarfssätze für Warmwasser grob fehlerhaft berechnet wurden (vgl. http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx)? 5. Was beabsichtigt der Senat zu unternehmen, um kurzfristig die erheblichen Mängel beim Energie- und Warmwasseranteil im Kinderregelsatz aufzufangen? Ist der Senat der Auffassung, dass Pauschalen für Kinder und Jugendliche (Mehrbedarfe für die dezentrale Warmwasseraufbereitung für die 0-6 Jährigen 1,75 Euro, 7-13 Jährigen 3,- Euro und 14 -18 Jährigen 4,- Euro) sach-, bedarfs- und kostengerecht ermittelt wurden? 8. Was gilt im Land Berlin bzw. in den jeweiligen Berliner Jobcentern als Angemessenheitsgrenze für die dezentrale Warmwasseraufbereitung? Zu 4., 5. und 8.: Die Berechnung des Mehrbedarfs ist in § 21 Abs. 7 Nr. 1 - 4 SGB II bundesgesetzlich abschließend geregelt. Darüber hinaus hat der Senat keine konkreten Bedenken, dass die genannten Bedarfe nicht korrekt ermittelt wurden. 7. Warum existieren in Berlin – im Gegensatz zu an- deren Kommunen wie beispielsweise München – keine Ausführungsvorschriften, welche die gesetzlichen Regelungen in § 21 Abs. 7 SGB II hinsichtlich der Warmwasseraufbereitungskosten konkretisieren (etwa die Angemessenheitsgrenzen für Warmwasseraufbereitung und deren Berechnungsverfahren)? Zu 7.: Bei dem Mehrbedarf hinsichtlich der Warm- wasseraufbereitungskosten nach § 21 Abs. 7 SGB II Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 806 handelt es sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB II um eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Da es sich hierbei ausdrücklich nicht um eine kommunale Leistung handelt, existieren dementsprechend keine Regelungen in Form von Ausführungsvorschriften. 9. Welche ermessenslenkenden Weisungen existieren in den Berliner Jobcentern zur Konkretisierung des „abweichenden Bedarfs“ für die dezentrale Warmwasseraufbereitung nach § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II (bitte beilegen/verlinken)? Zu 9.: Dazu hat die Regionaldirektion Berlin-Bran- denburg der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt: Die fachlichen Hinweise zum § 21 SGB II, die in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) fixiert wurden, konkretisieren die Regelungen (siehe Rz. 21.45 unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01- Allgemein-Info/A015- Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21- SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf ). Berlin, den 28. August 2012 In Vertretung Michael B ü g e Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2012) 2