Drucksache 17 / 10 816 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander J. Herrmann (CDU) vom 08. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2012) und Antwort Einhaltung der Zulassungsverordnung (FZV) kontrollieren – keine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der mittelständischen gewerblichen Autovermieter! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist dem Senat bekannt, dass in Berlin, ähnlich wie auch in anderen Bundesländern, Autohäuser und Reparaturwerkstätten teilweise ihre Vorführ- und sogenannten "Werkstattersatzwagen", welche an sich grundsätzlich nicht für die gewerbliche Vermietung an wechselnde Fahrer zugelassen sind, trotzdem entgegen der Zulassungsverordnung (FZV) ihren Kunden systematisch anbieten und durch den dadurch verursachten rechtswidrigen Verdrängungswettbewerb gewerbliche Autovermieter primär benachteiligen? 3. Wie viele Bußgeldverfahren wurden aufgrund der- art festgestellter Verstöße in den letzten zehn Jahren eingeleitet , bitte unterteilt nach Jahren? 4. Wie viele dieser Verfahren wurden eingestellt und in welcher Höhe wurden Bußgelder festgesetzt, bitte ebenfalls unterteilt nach Jahren? Zu 1., 3. und 4.: Eine Umgehung der zulassungsrecht- lichen Vorschrift, dass der beabsichtigte Gebrauch eines Fahrzeugs als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden ist, ist der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin in dem durch die Fragestellung zu 1. ausgedrückten Umfang nicht bekannt. Einzelfälle, die dann zur Einleitung von Bußgeldverfahren geführt haben sollten, sind allerdings nicht auszuschließen. Diese können jedoch nicht verifiziert werden, weil eine statistische Erfassung der durch die Zulassungsbehörde veranlassten Bußgeldverfahren nach Tatbeständen nicht erfolgt. 2. Wie viele dieser Vorführ- und "Werkstattersatz- wagen", die laut der Zulassungsverordnung (FZV) grundsätzlich nicht an wechselnde Fahrer gewerblich vermietet werden dürfen, gibt es in Berlin insgesamt? Zu 2.: Die Begriffe "Vorführwagen" und "Werkstatt- ersatzwagen" sind zulassungsrechtlich nicht relevant. Es existiert folglich keine Rechtsgrundlage, nach der eine Erfassung der zugelassenen Fahrzeuge nach den genannten Einsatzzwecken im örtlichen wie auch im zentralen Fahrzeugregister erfolgen darf. 5. Inwiefern hält der Senat vor dem Hintergrund der dieser systematischen Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eine stärkere langfristige Kontrolle der Einhaltung der FZV durch Autohäuser sowie Reparaturwerkstätten für notwendig und auch für praktisch umsetzbar? 6. Welche etwaigen weiteren Maßnahmen können aus Sicht des Senats ergriffen werden, um die Einhaltung der FZV und des UWG in Berlin diesbezüglich langfristig zu gewährleisten bzw. zu verbessern und damit insbesondere die mittelständischen Autovermieter vor einer rechtswidrigen und existenzgefährdenden Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG zu schützen? Zu 5. und 6.: Der Senat sieht gegenwärtig keinen Handlungsbedarf, da wie bereits in der Antwort zu 1. dargelegt, keine Anhaltpunkte für eine systematische Umgehung der zulassungsrechtlichen Vorschriften durch Autohäuser und Reparaturwerkstätten vorliegen. Da das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf dem Prinzip der privaten Rechtsdurchsetzung durch Verbände, Kammern und Wettbewerber beruht, um UWG-Verstöße zu unterbinden, liegt die Einhaltung des UWG in der Eigenverantwortung der Wettbewerber selbst. Berlin, den 27. August 2012 In Vertretung Christoph v o n K n o b e l s d o r f f ................................................................. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2012)