Drucksache 17 / 10 818 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Christopher Lauer (PIRATEN) vom 07. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. August 2012) und Antwort Mitgliedschaft von Beamten und Angestellten des Landes Berlins in Vereinen/Organisationen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Gibt es Vereine und/oder Organisationen, in denen Beamte und Angestellte der Berliner Polizei nicht Mitglied sein dürfen? a) Wenn ja, welche Vereine/Organisationen sind das und wie wird das Verbot der Mitgliedschaft jeweils begründet? (Bitte Einzelauflistung nach Verein/Organisation mit dem jeweiligen Grund des Verbots der Mitgliedschaft .) b) Wenn ja, in welchen Regelungen oder Dienstanweisungen sind Verbote einer Mitgliedschaft in einem bestimmten Verein/Organisation niedergelegt bzw. enthalten ? (Bitte jeweils im Originalwortlaut beifügen.) Zu 1. und 1a) und b): Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei Berlin dürfen nicht Mitglied von Vereinen und/oder Organisationen sein, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Dies verbieten die in § 33 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) für die Beamtinnen und Beamten geregelten Grundpflichten sowie die in § 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) festgelegten Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Im Sinne der genannten Vorschriften haben sich Dienstkräfte der Polizei Berlin eindeutig von Gruppen, Organisationen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren . Sie dürfen somit auch nicht Parteien und Vereinigungen unterstützen, deren politische Zielsetzung mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbar ist. Das gilt insbesondere für jene Parteien und Vereinigungen, deren Verfassungswidrigkeit im Falle einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht, sonst durch Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) oder der zuständigen obersten Landesbehörde festgestellt worden ist. Eine Übersicht von Vereinen und Organisationen, in denen Dienstkräfte der Polizei Berlin nicht Mitglied sein dürfen, wird bei der Polizeibehörde nicht geführt. Beson- dere Regelungen oder Dienstanweisungen gibt es hierzu nicht. Lediglich zum privaten Umgang von Polizeidienstkräften mit Motorradclubs (Hells Angels MC, Bandidos MC, Gremium MC, Born To Be Wild MC) wurde im Jahr 2008 behördenweit die als Anlage beigefügte Anweisung herausgegeben. 2. Überprüft die Berliner Polizei bei ihren Beamten und Angestellten, ob diese Mitglieder in bestimmten Vereinen/Organisationen sind? a) Wenn ja, wie überprüft sie dieses? Zu 2. und 2a): Bei Einstellungen von Tarifbeschäf- tigten sowie bei Einstellungen und Versetzungen von Beamtinnen und Beamten wird sowohl beim Bundeszentralregister ein Führungszeugnis angefordert als auch beim Landeskriminalamt eine Leumundsanfrage durchgeführt . Eine entsprechende Einverständniserklärung muss von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichnet werden. Weitergehende Überprüfungen werden bei Einstellungen und während des aktiven Dienstes grundsätzlich nicht vorgenommen. Bei der Übernahme von sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten erfolgt jedoch in Einzelfällen eine Befragung und Bewertung nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz. Sollte es Erkenntnisse über auffällige Vereine/Organisationen geben und Mitgliedschaften von aktiven Polizeiangehörigen bekannt werden, ist vorgesehen, dass der Personalservice vom Landeskriminalamt entsprechend informiert wird. Bisher gab es keine derartigen Fälle. 3. Gibt es Vereine/Organisationen, in denen Beamte und Angestellte der Berliner Senatsverwaltungen nicht Mitglied sein dürfen? a) Wenn ja, welche Vereine/Organisationen sind das und wie wird das Verbot begründet? (Bitte Einzelauflistung nach Senatsverwaltung mit Vereinen/Organisationen und dem jeweiligen Grund des Verbots der Mitgliedschaft.) b) Wenn ja, in welchen Regelungen oder Dienstanweisungen sind Verbote einer Mitgliedschaft in einem Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 818 bestimmten Verein/Organisation niedergelegt bzw. enthalten ? (Bitte jeweils im Originalwortlaut beifügen.) 4. Überprüfen die Berliner Senatsverwaltungen bei ihren Beamten und Angestellten, ob diese Mitglieder in bestimmten Vereinen/Organisationen sind? a) Wenn ja, wie überprüfen sie dieses? Zu 3., 3a) und b), 4. und 4a): Zu den Grundpflichten des Beamtenverhältnisses nach § 33 BeamtStG gehören die unparteiische und gerechte Aufgabenerfüllung und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Auch bei politischer Betätigung haben Beamtinnen und Beamte diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt (§ 33 Absatz 2 BeamtStG). Damit wird zugleich ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz konkretisiert. Die Mitgliedschaft in einer kriminellen und / oder für verfassungswidrig erklärten Organisation oder in einer solchen, die es zum Ziel hat, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu bekämpfen, ist nicht mit den Beamtenpflichten vereinbar. Allgemeine Regelungen zur Überprüfung der Einhal- tung dieser Pflichten während des Dienstverhältnisses bestehen nicht. Auch bei der Einstellung wird grundsätzlich nicht gezielt danach gefragt. Dienstkräfte, die eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können und die ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben werden gemäß den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Berlin (Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BSÜG) überprüft. Hierzu gehören z.B. Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich und höher, aber auch Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind. Bei einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung und einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen werden die Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen , Lebenspartner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten mit deren Einverständnis in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen und die erforderlichen Daten gesondert erhoben. Die Beantwortung der Fragestellung zur Mitglied- schaft in einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Verein ist hierbei Bestandteil der Datenerhebung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren. 5. Wenn nein, wie kann es nach Ansicht des Senats verhindert werden, dass Beamte und Angestellte des Landes Berlin z. B. Mitglied einer Ku-Klux-Klan Gruppe werden und gibt es in diesem Zusammenhang andere Konzepte – als ein oben genanntes Verbot einer Mitgliedschaft -, so etwas zu verhindern? a) Wenn ja, wie sehen diese Konzepte aus und warum wurde diese gewählt? Zu 5. und 5a): Der Senat vertraut darauf, dass seine Beamtinnen und Beamten die eingegangenen Verpflichtungen einhalten. Sollte es im Einzelfall Anhaltspunkte dafür geben, dass dies nicht der Fall ist, sind disziplinarrechtliche Schritte zu prüfen. Zu dem Ergebnis eines Disziplinarverfahrens kann auch die Entfernung aus dem Dienst gehören. Zu 3. bis 5. gilt für die nichtbeamteten Beschäftigten: Die nichtbeamteten Beschäftigen des Landes Berlin sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Die Teilnahme an Bestrebungen, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten , ist unvereinbar mit den Pflichten eines Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese Bestrebungen im Rahmen einer Organisation oder außerhalb einer solchen verfolgt werden. Bewerberinnen und Bewerber für den öffentlichen Dienst, die an verfassungsfeindlichen Bestrebungen teilnehmen oder sie unterstützen, sollen nicht eingestellt werden. Beschäftigte, die gegen diese Grundsätze verstoßen, müssen in diesen Fällen mit arbeitsrechtlichen Sanktionen, von der Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung, rechnen. 6. Welche Kosten entstehen durch die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage? Zu 6.: Es sind Kosten im niedrigen vierstelligen Bereich entstanden. 7. Aufgrund welcher Datensätze bzw. Unterlagen wurden vorstehende Fragen beantwortet und inwieweit wäre es möglich, diese (ggfs. in aufbereiteter Form) auf dem Berliner Open-Data-Portal einzustellen und fortlaufend zu aktualisieren? Zu 7.: Die mit dieser Anfrage erbetenen Angaben sind ausschließlich für die Beantwortung dieser Anfrage erhoben worden. Eine Einstellung dieser Daten in das Open-Data-Portal des Landes Berlin wird nicht erwogen. Berlin, den 30. August 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2012) 2 ka17-10818 KA 1710818 Anlage