Drucksache 17 / 10 820 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 07. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2012) und Antwort Kapitalverzinsung bei den Berliner Wasserbetrieben und Vertragsoffenlegung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Von welcher Verzinsung des betriebsnotwen- digen Kapitals (BNK) der Berliner Wasserbetriebe geht der Senat für die Zukunft aus? Zu 1.: Die künftige Höhe der Verzinsung des BNK ist dem Senat nicht bekannt. Da gemäß § 16 Abs. 5 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) die Durchschnittsrenditen konservativer Vermögensanlagen in einem langfristigen zurückliegenden Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen sind und sich hier die Durchschnittsrenditen in den letzten Jahren verringert haben, geht der Senat von einer sinkenden Zinshöhe des Verordnungszinssatzes für die Verzinsung des BNK für die nähere Zukunft aus. 2. Welche Möglichkeiten hat der Senat bei einem Anteilserwerb, bei der Berlinwasser Beteiligungs GmbH (RVB) zu verhindern, dass eine Ausgleichspflicht nach § 23 Abs. 7 des Konsortialvertrags durch Veolia für den Fall geltend gemacht wird, dass der Senat den Verordnungszinssatz unterhalb des Referenzzinssatzes festlegt? Zu 2.: Im Ergebnis keine. Eine Festsetzung des Verordnungszinssatzes unterhalb des Referenzzinssatzes unter Ausschluss einer Ausgleichsverpflichtung ließe sich nach Wirksamkeit des RWE-Anteilsrückkaufs an der RWE-Veolia Beteiligungs GmbH (RVB) ausschließlich in Verhandlungen mit Veolia erreichen. 3. Wie hoch wird die Verzinsung des BNK sein, wenn die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts umgesetzt wird und das BNK gleich bleibt? 4. Wie hoch wird die Verzinsung des BNK sein, wenn die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts umgesetzt wird, die Abwassergebühren in gleicher Prozenthöhe wie die Wasserpreise gesenkt werden und das BNK gleich bleibt? Zu 3. und 4.: Zwischen der Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes und der Höhe der Verzinsung des BNK gibt es keinen unmittelbaren Zusammenhang. Die künftige Höhe des Verordnungszinssatzes ist dem Senat nicht bekannt (s. Antwort zu 1). 5. Wie bewertet der Senat die Aussage des Bundes- kartellamts, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass der Fremdkapitalanteil des BNK in gleicher Höhe wie der Eigenkapitalanteil verzinst wird? Zu 5.: Die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals (BNK), also die Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital, das für den Betriebszweck aufgewendet wird, erfolgt entsprechend der Regelungen in § 16 Abs. 3 und 4 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG), welche unter Federführung des damaligen Wirtschaftssenators Wolf in 2006 erarbeitet und vom Abgeordnetenhaus beschlossen wurden. Zur Zulässigkeit der einheitlichen Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital (sog. Mischzinssatz) verweise ich auf die Kommentierung von Schulte/Wiesmann zum Kommunalabgabengesetz zu § 6, Rn. 150, Stand September 2005. Dort wird ausgeführt, dass es dem kommunalen Satzungsgeber freistehe, ob er der Berechnung der angemessenen Verzinsung einen nach Fremd- und Eigenkapital gespaltenen oder einen einheitlichen Kapitalzins zugrunde legt. Nimmt er die Zinsberechnung - wie im Berliner Betriebe-Gesetz festgeschrieben - nach einem einheitlichen Zinssatz vor, kommt es auf die tatsächlich für das Fremdkapital gezahlten Kosten nicht an. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 820 6. Wie begründet sich die Aussage des Senats: "Die bestehenden Verträge mit Veolia, in die das Land Berlin anstelle von RWE eintritt, unterliegen wie bisher der Vertraulichkeit [...]." (Website der Senatsverwaltung für Finanzen) im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 1 und 3 Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe? Zu 6.: Verträge zwischen RWE und Veolia im Rahmen ihrer Beteiligung an der RWE-Veolia Berlinwasser Beteiligungs GmbH (RVB) unterliegen nicht der Offenlegungspflicht nach dem genannten Gesetz, weil sie nicht zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern abgeschlossen wurden. Der beabsichtigte Eintritt des Landes Berlin in die Verträge anstelle von RWE bezweckt im Gegensatz zur ursprünglichen Teilprivatisierung nunmehr eine Rekommunalisierung der Beteiligung an den Berliner Wasserbetrieben. Dieser Fall ist im Gesetz nicht vorgesehen , weshalb eine Veröffentlichung ausscheidet. Veolia könnte einer Veröffentlichung allerdings zustimmen . Berlin, den 04. September 2012 In Vertretung Nicolas Z i m m e r .................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Sep. 2012) 2