Drucksache 17 / 10 825 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 06. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. August 2012) und Antwort Umsetzung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) (II): Quadratmeterhöchstmiete Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozial- gesetzbuch (SGB) II, SGB XII sowie Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind nach der Überprüfung ihrer Wohnkosten nach den Kriterien der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) von dem neu eingeführten Angemessenheitskriterium der Quadratmeterhöchstmiete nach § 5 WAV betroffen (bitte nach Monaten, Rechtskreisen und Bezirken aufschlüsseln)? 2. Wie vielen Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, SGB XII sowie AsylbLG wurde aufgrund von § 5 WAV der Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Kosten der Unterkunft bei Neuanmietung abgelehnt (bitte nach Monaten, Rechtskreisen und Bezirken aufschlüsseln )? 8. Inwiefern wird die Anwendung des neu einge- führten Angemessenheitskriteriums der Quadratmeterhöchstmiete nach § 5 WAV durch die Jobcenter, Sozialämter und ZLA dokumentiert und statistisch erfasst (bitte ggf. Datenerfassungsbogen und Ausfüllhinweise beilegen)? 9. Wie viele Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II, SGB XII sowie AsylbLG erhalten mittlerweile Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach den Kriterien der WAV (bitte nach Rechtskreisen und Bezirken aufschlüsseln )? Zu 1., 2., 8. und 9.: Hierzu liegen dem Senat keine Angaben vor. 3. Welche Maßnahmen ergreifen Jobcenter, Sozial- ämter und die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA), wenn sie die „Unangemessenheit“ der Wohnung nach § 5 WAV bei den oben genannten Leistungsberechtigten bei bestehenden Mietverhältnissen feststellen (bitte Verwaltungsverfahren erläutern mit Hinweis, wo dieses geregelt ist)? Werden die Leistungsberechtigten zum Umzug aufgefordert? Zu 3.: Laut bundesgesetzlicher Regelung gemäß § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II gilt: „Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.“ 4. Gilt die Quadratmeterhöchstmiete nach § 5 WAV auch für Wohnungen, deren Mieten innerhalb der Richtwerte liegen? a) Existiert eine Nichtprüfungsgrenze unterhalb derer die oben genannten Sozialbehörden die „Angemessenheit “ der Wohnung nach § 5 WAV nicht prüfen? b) Und wenn ja, wo ist diese Nichtprüfungsgrenze geregelt und wie stellt der Senat die einheitliche und verbindliche Anwendung einer solchen Regelung her? Zu 4.: Ja. Die Quadratmeterhöchstmiete gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 WAV auch für Mieten, die den Richtwert für angemessene Aufwendungen nach § 4 WAV nicht überschreiten. Zu 4 a: Nein. Zu 4 b: Entfällt. 5. Gilt § 5 WAV auch für alte, kranke und pflege- bedürftige Leistungsberechtigte, die auf barrierefreien Wohnraum angewiesen sind und dadurch eine höhere Quadratmetermiete haben, als in § 5 WAV vorgesehen ist? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreifen die oben genannten Sozialbehörden seit 1. Mai 2012? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 825 6. Gilt § 5 WAV auch für Leistungsberechtigte in Wohnungsnot, welche ambulant betreuten Wohnraum von Trägern der Wohnungslosenhilfe bezogen haben bzw. beziehen wollen und dadurch eine höhere Quadratmetermiete haben, als in § 5 WAV vorgesehen ist? Wenn ja, welche Maßnahmen ergreifen die oben genannten Sozialbehörden seit 1. Mai 2012? Zu 5. und 6.: Gemäß der Begründung zu § 5 WAV soll mit dieser Regelung die Vermietung von sehr einfachen und kleinen Mietwohnungen oder Zimmern bis zum Richtwert bei sehr hohen Quadratmeterpreisen beispielsweise an Wohnungslose verhindert und dem Problem der Mietpreisüberhöhung in Anlehnung an den Tatbestand des Mietwuchers begegnet werden. Sofern im Einzelfall die Aufwendungen gemäß § 5 Absatz 2 WAV errechnet werden, haben sich die weiteren Maßnahmen an diesem Ziel auszurichten. Insbesondere gilt, dass Personen mit besonderen Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 6 Absatz 4 bis 8 WAV, bei denen eine adäquate Wohnform als angemessen anerkannt wurde, Kostensenkungsmaßnahmen nur in Betracht kommen, sofern eine bedarfsgerechte , alternative Wohnform möglich und zumutbar ist. 7. Welche ermessenslenkenden Weisungen, Rund- schreiben, Infoschreiben sowie Anwendungshinweise o.ä. existieren für die Mitarbeiter/innen in Jobcentern, Sozialämtern und ZLA zur Anwendung der WAV (bitte beilegen/verlinken)? Zu 7.: Weitergehende Regelungen sollen in der Neu- fassung der AV - Wohnen getroffen werden. Diese befindet sich derzeit noch in der behördeninternen Abstimmung . Berlin, den 29. August 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Sep. 2012) 2