Drucksache 17 / 10 830 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Freiberg (CDU) vom 10. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. August 2012) und Antwort Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welchen Stellenwert und welche Verbindlichkeit gibt der Senat der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I und GGO II) für das tägliche Verwaltungshandeln? 2. Gelten die Grundsätze der Gemeinsamen Ge- schäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I und GGO II) auch im täglichen Umgang mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin? Zu 1. und 2: Die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil (GGO I) und die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung , Besonderer Teil (GGO II) sind Verwaltungsvorschriften , die für alle Angehörigen der Berliner Verwaltung verwaltungsintern verbindliche Regelungen darstellen . Sie stellen notwendige Organisations- und Verfahrensgrundsätze für ein bürgernahes und effektives Verwaltungshandeln auf. Die allgemeinen Vorschriften der Gemeinsamen Ge- schäftsordnung für die Berliner Verwaltung gelten unabhängig davon, welche Stellen am jeweiligen Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Darüber hinaus enthalten die GGO I und GGO II auch spezielle Regelungen, die im Verkehr mit dem Abgeordnetenhaus und seinen Unterorganen zu beachten sind. Dazu zählt auch § 32 GGO II, der den Umgang mit Kleinen Anfragen betrifft. 3. Wie bewertet der Senat hinsichtlich der ein- deutigen Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I und GGO II) seine Praxis und die Fristeinhaltung bei der Beantwortung von Kleinen Anfragen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses von Berlin? Zu 3.: Nach § 32 Absatz 2 der GGO II wird die Kleine Anfrage namens des Senats vom federführenden Mitglied des Senats grundsätzlich binnen drei Wochen mit den in dieser Zeit zu ermittelnden Erkenntnissen abschließend schriftlich beantwortet. Der Senat strebt prinzipiell die Beantwortung Kleiner Anfragen innerhalb dieser Frist an. Obgleich die Antwort auf die in dieser Zeit zu er- mittelnden Erkenntnisse beschränkt werden soll, kann eine längere Bearbeitungszeit nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Dazu kann es insbesondere bei umfangreichen Anfragen mit zahlreichen Unterfragen oder bei Anfragen kommen, die die Beteiligung einer Vielzahl anderer Stellen oder die Zusammenstellung statistischer Angaben erfordern. Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine möglichst erschöpfende Antwort ihrer Fragen. Die sich daraus im Einzelfall ergebende Notwendigkeit zur umfassenden Sachverhaltsermittlung und Beteiligung weiterer Stellen begründet einen Zielkonflikt, der eine Abwägung zwischen dem zeitlichen Aufwand und dem Informationsgehalt der Antwort erfordert. Im Interesse einer aussagekräftigen Antwort kann die Abwägung zu dem Ergebnis führen, eine erforderliche Recherche zu vervollständigen oder den Eingang erbetener Zulieferungen mit der Folge abzuwarten, dass die grundsätzlich einzuhaltende Frist in Einzelfällen überschritten wird. Eine striktere Fristeinhaltung kann nur erreicht wer- den, wenn die Kleine Anfrage als Instrument genutzt wird, „kleinere“ Probleme zu hinterfragen bzw. Informationen vom Senat zu einem bestimmten, begrenzten Sachverhalt zu erhalten. Berlin, den 29. August 2012 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2012)