Drucksache 17 / 10 851 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Vogel (CDU) vom 16. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2012) und Antwort Planungen zum Wasserschutzgebiet Johannisthal Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Kann der Senat sicherstellen, dass die Grund- stücke, z. B. im südlichen Bereich des Königsheideweges, welche durch die "Wasserbehördliche Anordnung zum Vollzug der den Schutzgebietsteil Johannisthal betreffenden Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung Johannisthal/Altglienicke vom 06.02.2009" hinsichtlich der Schutzzonen entlastet wurden, auch mit der endgültigen Festlegung der Schutzzonen durch einen neue Rechtsverordnung gem. § 22 Abs.1 BWG, welche erst 2013/2014 zu erwarten ist, nicht schlechter gestellt werden? Antwort zu 1: Nein, es kann nicht garantiert werden, dass die zukünftigen Schutzgebietsverläufe denen der Allgemeinverfügung entsprechen. Frage 2: Wenn nein, für welche konkreten Bereiche ist mit der neuen Verordnung eine Schlechterstellung bezüglich der jetzigen Schutzzonen möglich? Antwort zu 2: Die konkreten Bereiche können erst nach Berechnung der Isochronen und der Ausweisung der neuen Schutzzonen genau festgelegt werden. Die Berechnungen werden erst nach Erteilung der wasserbehördlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme des Wasserwerkes Johannisthal begonnen, da erst dann die endgültigen Fördermengen feststehen. Frage 3: Wann ist mit der Vorlage der neuen Rechts- verordnung bzw. mit der Rechtsverbindlichkeit der Vorlage zu rechnen? Antwort zu 3: Eine genaue Zeitangabe kann nicht erfolgen. Die Neuausweisung des Trinkwasserschutzgebietes erfolgt nach Beendigung des Bewilligungsverfahrens . Dies ist zzt. nicht absehbar. Frage 4: Was geschieht mit genehmigten und noch nicht begonnenen bzw. nicht beendeten Bauvorhaben, wenn sich durch die neue Rechtsverordnung die Schutzzone zu Ungunsten der Grundstückseigentümer ändert? Frage 5: Wird es möglicherweise Übergangsfristen geben? Antwort zu 4 und 5: Eine neue Wasserschutzgebiets- verordnung für das Wasserwerk Johannisthal wird voraussichtlich wie die vorangegangene Wasserschutzgebietsverordnung "Handlungs- und Duldungspflichten" vorsehen, wonach rechtmäßig bestehende Altanlagen angepasst werden müssen, in dem drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung der Wasserbehörde durch die Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten verbindliche Sanierungskonzepte vorzulegen sind. Bis wann die Sanierung umgesetzt werden muss, wird dann durch die Wasserbehörde im konkreten Einzelfall festgelegt. Dies bedeutet für zuvor genehmigte, aber noch nicht begonnene bzw. vollendete Vorhaben, dass der Bauherr (schon im eigenen Interesse) prüfen sollte, ob eine Umplanung nach der neuen Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich ist, damit er sich eine spätere Sanierung ersparen kann. Berlin, den 10. September 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Sep. 2012)