Drucksache 17 / 10 853 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Thomas (GRÜNE) vom 13. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. August 2012) und Antwort Einrichtung eines Gemeinsamen Landesgremiums nach GKV-VStG Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Mit welcher genauen Zielsetzung soll ein ge- meinsames Landesgremium nach § 90a GKV-VStG eingerichtet werden? Zu 1.: Ziel der Einrichtung eines gemeinsamen Lan- desgremiums ist es, die neuen Möglichkeiten des Versorgungsstrukturgesetzes aktiv zu nutzen, um eine ausgeglichene Verteilung der wohnortnahen ambulanten, haus- und fachärztlichen Versorgung sicherzustellen. 2. Welche Aufgabenstellung sieht der Senat für das gemeinsame Landesgremium? Zu 2.: Die möglichen Aufgaben eines gemeinsamen Landesgremiums sind in § 90a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. In Berlin soll bei den Aufgaben der gesetzliche Rahmen des § 90a SGB V ausgeschöpft werden. Das heißt, das Landesgremium soll Empfehlungen zu sektorübergreifenden Versorgungsfragen abgeben und zur Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sowie zu den vom Landesausschuss zu treffenden Entscheidungen über bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung oder zum zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in einem nicht unterversorgten Planungsbereich sowie zur Überversorgung Stellung nehmen. 3. Welchen Spielraum sieht der Senat, durch die Ein- richtung des gemeinsamen Landesgremiums Einfluss auf eine gerechtere Bedarfsplanung der Versorgung zu nehmen? Zu 3.: Bei der Bedarfsplanung soll das gemeinsame Landesgremium, in dem ebenso wie im Landesausschuss auch die Kassenärztliche Vereinigung Berlin und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen in Berlin vertreten sein werden, die Rolle eines Vorschaltgremiums zum Landesausschuss einnehmen. Obgleich das gemeinsame Landesgremium nur Empfehlungen abgeben kann und die Entscheidungen zur ambulanten Bedarfsplanung auch weiterhin bei dem schon bisher dafür zuständigen Landesausschuss liegen, sieht der Senat daher die Möglichkeit, über das gemeinsame Landesgremium in nicht unerheblichem Maße auf eine gerechtere Bedarfsplanung Einfluss zu nehmen. 4. Inwieweit soll die Gesundheitsversorgung über die Landesgrenzen zwischen Berlin und Brandenburg hinweg Thema für das gemeinsame Landesgremium sein? Zu 4.: Das gemeinsame Landesgremium wird sich grundsätzlich mit der Versorgungssituation und der Bedarfsplanung im Land Berlin befassen. Gleichwohl wird die Befassung mit diesen Themen vielfach auch einen Blick über die Landesgrenze von Berlin hinaus nach Brandenburg fordern. So wird zum Beispiel bei der Frage nach einer ausreichenden ärztlichen Versorgung gleichfalls zu berücksichtigen sein, dass die Berliner Ärztinnen und Ärzte und im sog. Speckgürtel eine Vielzahl von Brandenburger Patientinnen und Patienten und behandeln. Darüber hinaus ist zumindest mittel- bis langfristig im Bereich der stationären Versorgung eine gemeinsame Planung der beiden Länder fachlich sinnvoll, die gegebenenfalls auch die ambulanten Strukturen zu berücksichtigen hat. 5. Wird sich der Senat dafür einsetzen, dass es wieder mehrere Planungsbereiche der ärztlichen Versorgung in Berlin geben wird? Zu 5.: Der Umstand, dass Berlin nach der gegen- wärtigen Rechtslage ein einheitlicher Planungsbezirk ist, hat zu einer unterschiedlichen ärztlichen Versorgungsdichte in den verschiedenen Berliner Bezirken geführt. Die Entscheidung, ob es aus diesem Grunde in Berlin wieder mehrere Planungsbereiche geben wird oder nicht, obliegt jedoch nicht dem Land Berlin, sondern dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der durch das Gesetz zur Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 853 Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) die Aufgabe erhalten hat, bis zum 01.01.2013 eine neue Bedarfsplanungsrichtlinie zu beschließen. 6. Welche Folgen erwartet der Senat durch eine klein- gliedrige Bedarfsplanung? Zu 6.: Der Senat erwartet sich durch eine klein- gliedrige Bedarfsplanung eine wohnortnahe und vor allem berlinweit ausgeglichene ärztliche Versorgung für alle Berlinerinnen und Berliner. 7. Welche Erkenntnisse liegen dem Senat über die Be- darfsplanungsrichtlinie des G-BA vor? Zu 7.: Dem Senat liegen noch keine näheren Erkennt- nisse über die neue Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vor. Es wird aber davon ausgegangen, dass der Unterausschuss „Bedarfsplanung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses im Spätherbst den Entwurf der Richtlinie präsentiert. Berlin, den 14. September 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Sep. 2012) 2