Drucksache 17 / 10 859 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Turgut Altug, Marianne Burkert-Eulitz, Heiko Thomas (GRÜNE) vom 13. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. August 2012) und Antwort Bubble Tea: Ist Verbraucherschutz kein Thema? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Seit wann wird Bubble Tea in Berlin verkauft? Wie hat sich der Absatz seit der Markteinführung entwickelt? Zu 1.: In Deutschland ist Bubble Tea seit 2010 im Handel. Das aus dem asiatischen Raum stammende Getränk hat sich zu einem Trendgetränk entwickelt, das vor allem bei Kindern und Jugendlichen beliebt ist. 2. Wie viele Geschäfte verkaufen in Berlin vor allem dieses Produkt? Wie ist die Verbreitung in den einzelnen Bezirken? Zu 2.: Es gibt auch in Berlin eine wachsende Zahl von Ladenketten, die sich auf Bubble Tea spezialisiert haben. Nähere Angaben dazu liegen dem Senat nicht vor. 3. Hat der Senat darüber Kenntnis, dass mit bis zu 90 Gramm pro 1/2 Liter Bubble Tea mehr Zucker als Cola enthält und mit einer Portion VerbraucherInnen zu sich mehr als 500 Kalorien, ein Drittel des Tagesbedarfs eines Jugendlichen, nehmen? Wenn ja, wie bewertet der Senat dies? Zu 3.: Ja, ein 0,2 Liter Becher Bubble Tea enthält mit 300 bis 500 Kalorien rund ein Drittel des Tages-Energiebedarfs eines Kindes. Es gilt die gleiche Empfehlung wie bei anderen süßen, energiereichen Getränken auch, nämlich dass sie nur in moderaten Mengen konsumiert werden sollen. In einer aktuellen Mitteilung weist die Techniker Krankenkasse (TK) daraufhin, dass der Verbraucherin bzw. dem Verbraucher klar sein müsse, dass sie bzw. er eine Süßigkeit zu sich nimmt, die den Durst nicht löscht. 4. Welche Erkenntnisse hat der Senat über das Konsumverhalten der verschiedenen Zielgruppen Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Bezug auf Bubble Tea? Zu 4.: Vgl. Antwort zu 1. 5. Welchen Kennzeichnungsvorschriften unterliegt Bubble Tea? Genügen die bestehenden Kennzeichnungsvorschriften nach Ansicht des Senats zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes? Zu 5.: Die Kennzeichnung von Bubble Tea unterliegt der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - LMKV). Zusatzstoffe sind gemäß Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) zu kennzeichnen. Bestimmte Zusatzstoffe müssen darüber hinaus gesondert mit Warnhinweisen auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe gekennzeichnet werden. Die vorhandenen Rechtsvorschriften über Kennzeichnung werden als ausreichend erachtet. 6. Wie können sich interessierte VerbraucherInnen über den Gehalt an Farb- und Aromastoffen bzw. den Nährstoffgehalt informieren? Zu 6.: Bei loser Abgabe von Lebensmitteln erfolgt die Angabe von Zusatzstoffen auf dem Lebensmittel oder in einer Getränkekarte. Zugelassene Zusatzstoffe werden zudem in einer "Positivliste" aufgeführt. Nähere Informationen über Zusatzstoffe sind unter folgendem Link zu entnehmen: http://www.zusatzstoffe-online.de/home. Eine verpflichtende Angabe der Nährstoffe ist bei loser Ware (wie z. B. Bubble Tea) bisher nicht vorgesehen . 7. Wie werden Erzieherinnen und Erzieher, Lehre- rinnen und Lehrer, Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler über die gesundheitliche Gefährdung dieses Produkts informiert? Zu 7.: Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung (DGE) empfiehlt in den „Qualitätsstandards für die Ver- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 859 pflegung in Tageseinrichtungen für Kinder“ für Getränke ausdrücklich Trink- oder Mineralwasser sowie ungesüßte Früchte- und Kräutertees, die den Kindern täglich kostenfrei zur freien Verfügung stehen soll. Im Rahmen des Berliner Modellprojektes „Kitas be- wegen – für die gute gesunde Kita“ wurde die Broschüre: „Essen und Trinken in der guten gesunden Kita“ erarbeitet und im Sommer 2012 veröffentlicht. Die Broschüre wird im Herbst 2012 allen Trägern der Berliner Kindertageseinrichtungen im Rahmen eines Fachtages zur Kenntnis gegeben. Mit dieser Broschüre erhalten Träger von Kindertageseinrichtungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen einen umfassenden und informativen Leitfaden, wie die Empfehlungen der DGE in Kindertageseinrichtungen umgesetzt werden können. Im Rahmen der geplanten Veranstaltung wird auf die gesundheitliche Gefährdung des Produktes hingewiesen. 8. Sind angesichts der oft enthaltenen verschluckbaren Kleinteile Warnhinweise für den Verzehr durch Kleinkinder auf den Verpackungen anzubringen, und wenn nein, warum nicht? 9. Plant der Senat, angesichts der Forderungen von Kinder- und Jugendärzten, das Anbringen von Warnhinweisen hinsichtlich verschluckbarer Kleinteile verpflichtend vorzuschreiben? Zu 8. und 9.: Die Forderung nach Warnhinweisen hinsichtlich der Verschluckungsgefahr von Bestandteilen von Bubble Tea bei Kindern wird gemäß der Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 19. Juni 2012 als sachgerecht angesehen und ebenfalls befürwortet (vgl. hierzu auch Antwort zu 12. und: http://www.bfr.bund.de/cm/343/trendgetraenk-bubble-teakann -fuer-kleinkinder-ein-gesundheitsrisiko-bergen.pdf). Entsprechende Hinweise sollten gut sichtbar, leicht lesbar und verständlich auf den Getränken angebracht sein. Von Seiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wurden die betroffenen Wirtschaftsverbände entsprechend unterrichtet und gebeten, ihre Mitglieder anzuhalten, auf die mögliche Gefahr hinzuweisen. Die Landesoberbehörden der amtlichen Lebensmittel- überwachung wurden von Seiten des BMELV über das Schreiben an die Wirtschaftsverbände informiert und darüber hinaus gebeten, die zuständigen Überwachungsbehörden vor Ort zu informieren, da das BMELV bezweifelt, dass alle Anbieter von Bubble Teas über die Verbände erreicht werden können. Von Seiten der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wurde der Bitte des BMELV bereits Ende Juni 2012 entsprochen , und die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke über die Stellungnahme des BfR - verbunden mit der Empfehlung über die Anbringung von Warnhinweisen informiert. Darüber hinaus teilt die Senatsverwaltung die Auffassung des BMELV, dass die weitere rechtliche Regelung von Warnhinweisen von Seiten des Gesetzgebers (Bundesregierung) speziell für Bubble Tea nicht vorzusehen ist, da aus hiesiger Sicht die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ausreichen. 10. Handelt es sich bei der Bezeichnung Bubble Tea nach Auffassung des Senats um VerbraucherInnen-Irreführung , da Tee in den allermeisten Fällen nicht Hauptbestandteil des Getränks ist? Wenn ja, welche Maßnahmen wird der Senat als Konsequenz ziehen? Wenn nein, warum nicht? Zu 10.: Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei "Bubble Tea" um ein sogenanntes Getränk eigener Art, für dessen Zusammensetzung es keine rechtlichen Vorgaben gibt, so dass im Hinblick auf die vorliegende Frage kein Rechtsverstoß im Sinne einer Verbrauchertäuschung vorliegt. Aufgrund der sehr differenzierten Möglichkeiten in der Zusammensetzung kann das Produkt unter keine, der in den einschlägigen Richtlinien oder Verordnungen definierten Beschreibungen wie z. B. für Fruchtsaftgetränke oder koffeinhaltige Erfrischungsgetränke subsumiert werden. Im weitesten Sinne kann es zur Gruppe der nicht alkoholhaltigen Erfrischungsgetränke gezählt werden . Um eine einheitliche Vorgehensweise bei der Beurteilung der Produkte innerhalb der Länder herbeizuführen , ist es laut BMELV vorgesehen, die lebensmittelrechtliche Einordnung von Bubble Tea in den zuständigen Ländergremien zu erörtern. Bei der Bezeichnung/Auslobung des Produktes wurde vermutlich die ursprüngliche Bezeichnung aus Asien übernommen, da dort die Basis bzw. die Hauptbestandteile des Getränks frischer Schwarzer bzw. Grüner Tee sind. Inzwischen hat sich auch in Berlin ein Verfahren etabliert, in dem der Anbieter das Getränk auf Verlangen des Kunden herstellt und als sogenannte lose Ware an diesen abgibt - es handelt sich also nicht um ein bereits fertig zubereitetes Getränk. Die Kundin/Verbraucherin bzw. der Kunde/Ver- braucher entscheidet sich zunächst für die Basis des Produktes : Tee (grün/schwarz), Milch oder Yoghurt und wählt darüber hinaus verschiedene "Toppings" bzw. Komponenten in Form von Sirup und Kügelchen (zumeist aus Asien importierte Komponenten beispielsweise vorkonfektionierte Tapiokoa-Perlen) zum Getränk aus. Aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse sind von Seiten des Senats keine Maßnahmen zu ergreifen. 11. Wie beurteilt der Senat den zunehmenden Konsum von Bubble Tea unter ernährungspolitischen Gesichtspunkten ? Zu 11.: Aus ernährungspolitischer Sicht ist der zu- nehmende Konsum von Bubble Tea ebenso wie der zunehmende Konsum anderer zuckerhaltiger Getränke schon in der frühen Kindheit grundsätzlich als nicht gesundheitsförderlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch Antwort zu 3.). Die in Berlin und anderen Bundesländern laufenden Programme und Projekte mit dem Themen- 2 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 859 schwerpunkt „Gesunde Ernährung“ stellen deshalb immer auch ein, entsprechend den Qualitätsrichtlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE), verändertes Trinkverhalten in den Fokus. 12. Wie bewertet der Senat die Vorschläge zur bes- seren Kennzeichnung bzw. konkreten Warnhinweise der Bundesverbraucherministerin Frau Aigner und wird der Senat solche Pläne unterstützen. Wenn nein, warum nicht? Zu 12.: Auf Veranlassung des BMELV hat sich das BfR mit der Thematik befasst (vgl. hierzu auch die Antworten zu 8., 9. und 10.) In der ausführlichen Stellungnahme des Instituts vom 19. Juni 2012 heißt es u. a.: „Das BfR hat sich mit der Frage befasst, ob mit dem Verzehr von Bubble Tea eine Aspirationsgefahr für Kinder verbunden ist, d. h., ob die Kügelchen durch Verschlucken in die Atemwege eindringen könnten. Eine Aspirationsgefahr sieht das Institut insbesondere bei Kindern bis zum Alter von vier Jahren. Daher hält das BfR gezielte Hinweise zu einem möglichen gesundheitlichen Risiko auf den Produkten – bzw. beim Verkauf oder der Bewerbung der Produkte – für sinnvoll. Die dem Tee zugesetzten Bubbles aus Stärke, die unterschiedliche Konsistenz und Füllungen haben können, sind etwa so groß wie ein Cent-Stück (10 bis 15 mm). Man kann sie durch den mit dem Getränk mitgegebenen Strohhalm saugen und kauen. Sie haben etwa die Konsistenz von Gummibärchen. Auf Risiken von BubbleTea -Zubereitungen wurde in Deutschland bereits hingewiesen , zuletzt durch den Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte Deutschlands im Frühjahr 2012: Kleinkinder könnten sich leicht an den Kügelchen verschlucken, wobei Aspirationskomplikationen wie Lungenentzündungen oder -kollaps befürchtet werden. Das BfR schließt sich der Gefahreneinschätzung des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte an, weil Kinder bis zu vier Jahren ein besonders hohes Risiko für Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Aspirationen haben . Sinnvoll ist das Anbringen von Hinweisen in aus- reichender Größe bezüglich des möglichen gesundheitlichen Risikos auf den Produkten bzw. beim Verkauf oder der Bewerbung der Produkte. Beratungen in der BfRKommission „Bewertung von Vergiftungen“ im Zusammenhang mit Fremdkörperaspirationen bei Kleinkindern haben zum Beispiel dazu geführt, dass sich 2010 der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) bei Nüssen zu einem freiwilligen Warnhinweis („Warnung : Kleine Kinder können an Nüssen ersticken“) auf Verpackungen entschlossen hat. Dies könnte als Vorbild für eine entsprechende Kennzeichnung bei Bubble Tea dienen. Sehr aussagekräftig kann auch ein geeignetes Piktogramm sein, welches auf das Risiko des ungewollten Verschluckens in die Lunge hinweist.“ Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an und wird weiter die Pläne des BMELV unterstützen. 13. Reichen die Informationsmöglichkeiten über den Nährstoffgehalt nach Auffassung des Senats aus, um die gewünschten ernährungspolitischen Ziele zur Reduktion von Fehlernährung und Übergewicht vor allem bei Kindern und Jugendlichen zu erreichen? Zu 13.: Defizite der Nährwertkennzeichnung werden seit einigen Jahren aufgezeigt und wissenschaftlich untersucht . Der Senat von Berlin teilt die von der Bundesregierung in der Drucksache Nr. 17/9833 vom 30. Mai 2012 „Ernährungspolitische Maßnahmen gegen Übergewicht und Fehlernährung“ vertretene Auffassung. Hier wird dargestellt, dass die Bewertung der Ergebnisse des Projektes “Food Labelling to Advance Better Education for Life“ (FLABEL) des 7. EU-Rahmenprogramms und hier u. a. der Studien des Instituts für Konsum- und Verhaltensforschung in Saarbrücken erst nach Ergebnisveröffentlichung und breiter fachwissenschaftlicher Diskussion erfolgen kann. Um Fehlernährung sowie Übergewicht zu vermeiden, wurde für öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen die verbindliche „Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berliner Kindertagesstätten (QVTAG)“, zwischen dem Land Berlin und der Liga der Spitzenverbände , dem Dachverband Kinder- und Schülerläden und den Eigenbetrieben 2006 abgeschlossen. Darin sind Aussagen zum Mittagessen und zur gesunden Ernährung im Punkt 3.17 differenziert aufgeführt. Es liegt in der Verantwortung eines jeden Kita-Trägers, die Aussagen zu Punkt 3.17 der QVTAG sicherzustellen und umzusetzen, sowie Information und Aufklärung zu gewährleisten. 14. Was denkt der Senat zu tun, um Kinder und Jugendliche und vor allem kleine Kinder vor diesem Produkt zu schützen? Spielt dies in den präventiven Angeboten der Gesundheitsvorsorge für Kinder, bei Projekten wie „gesundes Essen“ und Gesundheitsprävention in Kita und Schule eine Rolle? Zu 14.: In Kooperation mit der Unfallkasse Berlin, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, sowie den Vertreterinnen und Vertretern der LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege wird aktuell ein gemeinsames Informationsschreiben „Zum Umgang mit sogenannten verschluckbaren Kleinteilen in Kitas“ für die Berliner Kindertageseinrichtungen erarbeitet. Das gemeinsame Informationsschreiben soll nach dem Abstimmungsprozess schnellstmöglich allen Kindertageseinrichtungen bekannt gegeben werden. Die mögliche Gefährdung durch Bubble Tea wird darin thematisiert. Ebenso wird im Rahmen des Berliner Landesprogramms gute gesunde Kita und gute gesunde Schule auf die Gefährdung durch dieses Produkt, sowohl ernährungsphysiologisch als auch durch verschlucken/einatmen hingewiesen . Sollten gesicherte Erkenntnisse über die gesundheit- liche Gefährdung dieses Produkts vorliegen, werden diese Informationen an Kindertageseinrichtungen, Schulen und Eltern weitergegeben. 3 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 859 15. Sieht der Senat sonstigen Handlungsbedarf, wenn ja welchen? Zu 15.: Nein. 16. Wie sind die Schätzungen des Senats bzgl. der Weiterentwicklung dieses Produkts? Zu 16.: Außer dem gegenwärtigen Boom liegen dem Senat keine Informationen zur weiteren Marktentwicklung dieses Produkts vor. Der Senat setzt darauf, dass die zahlreichen Warnungen von Ärzten, Krankenkassen, der Verbraucherzentrale und vielen anderen vor diesem Trendgetränk Konsequenzen haben. Berlin, den 31. August 2012 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 14. Sep. 2012) 4