Drucksache 17 / 10 909 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Pavel Mayer (PIRATEN) vom 28. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. September 2012) und Antwort IHK-Wahlen und die Aufsichtspflicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie nimmt die Senatsverwaltung für Wirtschaft ihre Pflichten als Aufsichtsbehörde der IHK in Bezug auf die Wahlen zur Vollversammlung der IHK wahr? Zu 1.: Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Techno- logie und Forschung nimmt ihre Aufsicht gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammer zu Berlin wahr. Der Bundesgesetzgeber hat die Aufsicht auf die so genannte Rechtsaufsicht beschränkt, d. h. dass nur geprüft werden darf, ob eine Industrie- und Handelskammer (IHK) die für sie geltenden Rechtsvorschriften beachtet (§ 11 Abs. 1 IHKG). 2. Welche Eingriffsmöglichkeiten hat die Senatsver- waltung für Wirtschaft, um einen ordnungsmäßigen Ablauf der Wahl zur Vollversammlung der IHK sicher zu stellen? Zu 2.: Der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Techno- logie und Forschung stehen im Wahlverfahren keine Sonderbefugnisse zu. Sie hat lediglich die allgemeinen Aufsichtsrechte im Rahmen der Rechtsaufsicht. 3. Wie hoch darf aus Sicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft die Fehlerquote in den Wählerlisten (Fehlerquoten : a) Personen, denen Wahlunterlagen zugesandt wurden, obwohl kein Wahlrecht bestand; b) Wahlberechtigte , die aufgrund falscher Adressdatensätze in den Wählerlisten keine Wahlunterlagen erhielten) maximal sein, sodass noch von einer demokratischen und fairen Wahl die Rede sein kann? Zu 3.: Diesbezüglich gibt es keine gesetzlich oder gerichtlich festgelegte Fehlerquote. Im Übrigen wird auf die Antworten zu 3., 5. und 7. der Kleinen Anfrage 17/10861 des Abgeordneten Dr. Wolfgang Albers (Die Linke) verwiesen. 4. Ist aus Sicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft bei der Vollversammlungwahl 2012 sichergestellt, dass diese Fehlerquote nicht erreicht wurde? Durch welche Maßnahmen hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft dies überprüft? Zu 4.: Mangels einer allgemeingültigen Fehlerquote kann diese auch nicht erreicht werden. 5. Stellt das in der Vollversammlungswahl 2012 praktizierte Verfahren der Kandidatenbewerbung aus Sicht der Senatsverwaltung für Wirtschaft sicher, dass die Voraussetzungen einer fairen und gleichen Wahl für alle Kandidaten und Kandidatinnen gegeben sind und keine willkürlichen Veränderungen des Bewerbungsverfahrens für einzelne Kandidaturen möglich sind? Zu 5.: Die Wahl zur Vollversammlung war nach der gültigen Wahlordnung durchzuführen. Die Wahlordnung stellt unter anderem sicher, dass es ein rechtsstaatliches Wahlprüfungsverfahren gibt. Gemäß § 15 der Wahlordnung der IHK Berlin gibt es die Möglichkeit, Einspruch und Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Jeder Kandidat hat also die Möglichkeit, gegen etwaige Fehler im Wahlverfahren vorzugehen, die nie ganz ausgeschlossen werden können. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland allgemein üblich und gerichtlich unbeanstandet (vgl. OVG Lüneburg GA 1992, 420 ff.; VG Karlsruhe Urteil vom 11.04.2002, 9 K 778/01). Demgegenüber ist die Verfolgung von Ansprüchen Einzelner gerade nicht Aufgabe der Rechtsaufsicht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Mai 2012, Az.: 6 S 594/12). Diese obliegt – im Klagefalle – vielmehr der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Aufsicht hat insoweit den Grundsatz der Gewaltenteilung einzuhalten. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 909 6. Wie hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft sichergestellt und überprüft, dass die Behandlung aller Kandidaturen durch die Wahlkommission der IHK in fairer und gleicher Weise und ohne willkürliche Änderungen des Verfahrens erfolgt ist? Zu 6.: Die Durchführung der Wahlen erfolgt im Rahmen der Selbstverwaltung ohne staatliche Beteiligung . Die Aufgabe der Aufsicht ist es hierbei, mit der Genehmigung der Wahlordnung hinreichende demokratische Rahmenbedingungen zu schaffen. Die aktuelle Wahlordnung war zu genehmigen, da sie die Grenzen des höherrangigen Rechts einhält. Soweit Rechtsverletzungen gerügt werden, sind diese mit den jeweils einschlägigen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5. verwiesen. 7. Sind der Senatsverwaltung für Wirtschaft Hin- weise zu möglichen Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen zur Vollversammlung der IHK bekannt geworden? Wenn ja, wie hat die Senatsverwaltung für Wirtschaft darauf reagiert bzw. wie wird sie darauf reagieren? Zu 7.: Der Rechtsaufsicht liegen einzelne Be- schwerden vor. Die Rechtsaufsicht wird jedoch ausschließlich im öffentlichen Interesse ausgeübt und dient nicht der Verfolgung von Ansprüchen Einzelner. Diese sind vielmehr mit den jeweils einschlägigen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 5. verwiesen. Berlin, den 26. September 2012 In Vertretung Nicolas Z i m m e r ..................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. Okt. 2012) 2