Drucksache 17 / 10 912 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 04. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 04. September 2012) und Antwort Wie weiter mit den Wasserpreisen? II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern der BWB (vgl. Kleine Anfrage Nr. 17/10364, Antwort des Senats zu Frage 2) zur Tarifkalkulation der Berliner Wasserbetriebe für die Kalkulationsperiode 2012/2013? Zu 1.: Die bisherige Aufsichtsratsvorsitzende, Frau Senatorin a. D. Sybille von Obernitz, und die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung waren mit den privaten Anteilseignern und den BWB wegen der Tarifkalkulation für 2012/2013 im Gespräch. Gegenwärtig liegen hierzu noch keine Ergebnisse vor. 2. Wie ist der Rechtszustand bezüglich der Ge- nehmigung für die BWB-Tarife nach Auslaufen der vorläufigen Genehmigung, die mit Wirkung bis zum 31.7.2012 eine befristete Verlängerung der für das Jahr 2011 geltenden Tarife erlaubt hat? Zu 2.: Mit Schreiben der Tarifgenehmigungsbehörde vom 06.07.2012 wurden die für die Jahre 2010/2011 genehmigten Tarife vorläufig und befristet für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.12.2012 genehmigt. Es liegt somit auch nach Ablauf des 31.07.2012 eine geltende vorläufige Tarifgenehmigung vor. Für den Zeitraum nach dem 31.12.2012 wird ein neuer gesonderter Tarifantrag erwartet, so dass ein tarifloser Zustand ausgeschlossen werden kann. 3. Wird einem Antrag der BWB auf (vorläufige) Ver- längerung der bereits geltenden Tarife über den gesetzlichen Kalkulationszeitraum (von „höchstens zwei Geschäftsjahren “, vgl. § 16 Abs. 1 BerlBG) durch die Tarifgenehmigungsbehörde regelmäßig ohne weitere Prüfung entsprochen, wenn von den BWB oder der Finanz- bzw. Wirtschaftsverwaltung dafür irgendwelche Gründe (z.B. „andauernde Verhandlungen mit den privaten Anteils- eignern der BWB“, vgl. Kleine Anfrage Nr. 17/10364, Antwort des Senats zu Frage 2) ins Feld geführt werden? 4. Wie lange kann nach Ansicht des Senats eine solche (vorläufige) „Verlängerungspraxis“ anhalten, angesichts der Tatsache, dass sich „Verhandlungen mit den privaten Anteilseignern der BWB“ erfahrungsgemäß über Jahre hinziehen können? 5. Was unterscheidet eine Tarifgenehmigung von einer vorläufigen Tarifgenehmigung in Bezug auf den zugrundeliegenden Tatbestand und in Bezug auf die Rechtsfolge ? Zu 3. bis 5.: Über Anträge auf Tarifgenehmigung wird nach den Vorschriften des Berliner BetriebeGesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) entschieden . Gemäß § 22 Abs. 1 BerlBG hat die zuständige Genehmigungsbehörde über Anträge auf Genehmigung der in § 16 BerlBG genannten Tarife und Entgelte zu entscheiden. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BerlBG sind die Tarife jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Entgeltaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt. Die für das Jahr 2012 erteilten vorläufigen Geneh- migungen stellen sicher, dass bis zum Vorliegen einer endgültigen Genehmigung kein tarifloser Zustand eintritt. Hierbei handelt es sich rechtlich nicht um Verlängerungen der für den Kalkulationszeitraum 2010/2011 am 27.10.2010 erteilten Tarifgenehmigung, sondern um (vorläufige) Genehmigungen für einen neuen Kalkulationszeitraum , der am 1. Januar 2012 begann. Eine umfassende und damit abschließende rechtliche und tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 16 BerlBG ist im Rahmen einer Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nicht möglich, weil eine solche Entscheidung erst auf der Grundlage der in § 22 Abs. 2 BerlBG genannten Unterlagen, insbesondere eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens und Aufsichtsratsbeschlusses getroffen werden kann. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 912 Die vorläufigen Genehmigungen werden durch Ertei- lung einer endgültigen Genehmigung für den bezeichneten Kalkulationszeitraum abgelöst. Die Tarifgenehmigungsbehörde geht von der Stellung eines entsprechenden Antrags durch die Berliner Wasserbetriebe in der nächsten Zeit aus, über den dann gemäß § 22 Abs. 3 BerlBG entschieden wird. Diese Genehmigung ergeht nach dem landesrecht- lichen Tarifgenehmigungsrecht. Ob und ggf. in welcher Weise sich auf die Entscheidung der Tarifgenehmigungsbehörde die Vorgaben des Bundeskartellamts in seiner Verfügung vom 5. Juni 2012 auswirken, bleibt auch im Hinblick auf das schwebende Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (Az: G-2 Kart 4/12 (V)) abzuwarten und ist zu gegebener Zeit im Rahmen des Tarifgenehmigungsverfahrens zu entscheiden. 6. Was ist die zukünftige Folge für die Entwicklung der Wasserpreise, wenn eine (längerfristige, vorläufige) „Verlängerung“ der Tarife von 2011 bei real steigenden operativen Kosten de facto nicht mehr die nach Kostendeckungsprinzip aufgrund des BerlBG durch die BWB anzusetzenden Kosten umfasst (faktische Unterdeckung)? Zu 6.: Die operativen Kosten sind im Tarif nach dem Kostendeckungsprinzip abgedeckt. Eine Nichtanhebung der Tarife ginge neben ggf. zu realisierenden Kosteneinsparungen vornehmlich zu Lasten des Gewinns. 7. Welche Schritte unternimmt der Senat als mit formellem Letztentscheidungsrecht über die BWB ausgestatteter Gewährträger, damit die BWB zeitnah eine aktuelle Tarifkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2012/2013 vorlegen? Zu 7.: Vgl. Antwort zu Frage 1. 8. Muss die Tarifgenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Rechtskontrolle über die Berliner Wasserpreise auch die Einhaltung von Bundesrecht beachten, soweit dieses für die Kalkulation der Berliner Wasserpreise durch die BWB evident zu berücksichtigen wäre? 9. Gehört die Preissenkungsverfügung des Bundes- kartellamts gegen die Berliner Wasserbetriebe vom 5.6.2012 zu den im Rahmen der Prüfung einer Tarifkalkulation von der Tarifgenehmigungsbehörde zu berücksichtigenden rechtlichen Maßstäben? Wenn nein: Warum nicht? Zu 8. und 9.: Vgl. Antwort zu 3. bis 5. Berlin, den 18. September 2012 In Vertretung Nicolas Z i m m e r .................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2012) 2