Drucksache 17 / 10 913 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Marianne Burkert-Eulitz (GRÜNE) vom 30. August 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. September 2012) und Antwort Haben die Berliner Familiengerichte genügend Personal und Zeit, um das neue Vormundschaftsrecht umzusetzen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Was hat die zuständige Senatsverwaltung unter- nommen, um die Berliner Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger an den Berliner Familiengerichten in die Lage zu versetzen, ihren zusätzlichen Aufgaben in dem sie gesetzlich bindenden Maße, gemäß § 1837 Abs. 2 BGB: „Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen…“ nachkommen können? Zu 1.: Mit dem Gesetz zur Änderung des Vor- mundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011 wurde mit Wirkung zum 5. Juli 2012 in § 1793 Abs. 1 a BGB die Pflicht des Vormunds zum regelmäßigen persönlichen Kontakt mit dem Mündel eingeführt. Gleichzeitig wurde in § 1837 Abs. 2 S. 2 BGB verdeutlicht, dass die - bereits bestehende - Aufsichtspflicht der Familiengerichte nunmehr auch die erforderlichen persönlichen Kontakte zwischen Mündel und Vormund umfasst. Nach Einschätzung der Praxis bewegen sich die erweiterten Pflichten der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen dessen, was zu den üblichen Aufgaben im Rechtspflegerdienst gehört. Besondere Unterstützungsmaßnahmen waren daher nicht angezeigt. 2. Wie viele zusätzliche Stellen wurden an welchen Familiengerichten aufgrund des neuen Gesetzes geschaffen ? Zu 2.: Im Gesetzgebungsverfahren wurde nicht von einem zusätzlichen Personalbedarf bei den Familiengerichten ausgegangen. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs sollte schon nach alter Rechtslage der Bericht des Vormundes auch über den persönlichen Umgang des Vormunds mit dem Mündel Auskunft geben (BT- Drucksache 17/3617, S. 7). Zusätzliche Stellen bei den Familiengerichten wurden daher in Folge des Gesetzes zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts bei den Familiengerichten nicht geschaffen. Derzeit liegen aus der Praxis auch keine Erfahrungen vor, dass das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zu einem erhöhten Personalbedarf bei den Familiengerichten führt. 3. Welche zusätzlichen Fortbildungsmöglichkeiten für die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger werden angeboten ? Zu 3.: Die Hochschule für Wirtschaft und Recht hat im Rahmen der Veranstaltungsreihe „Aktuelle Rechtsentwicklungen “ im Jahr 2012 eine Schulung zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeboten. Spezielle Fortbildungsmöglichkeiten zu den zusätzlichen Pflichten nach § 1837 Abs. 2 S. 2 BGB erscheinen aus den genannten Gründen nicht erforderlich und wurden nicht angeboten. Berlin, den 26. September 2012 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2012)