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Kleine Anfra
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17. Wahlperiode
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Sven Kohlmeier (SPD)
vom 03. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 05. September 2012) und
Antwort
Einnahmen aus Erbschaften
Die Drucksachen des Abgeordnete
nhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Kleine Anfrage wie folgt:
1.
In welcher Höhe konnte das Land Berlin in den
Jahren 2006 – 2012 Einnahmen durch Erbschaften infolge
von Ausschlagungen oder nicht vorhandener oder nicht
ermittelbarer Erben verzeichnen?
2. In welcher Höhe konnten die Bezirke in den Jahren
2006 – 2012 Einnahmen durch Erbschaften infolge von
Ausschlagungen oder nicht vorhandener oder nicht
ermittelbarer Erben verzeichnen?
Zu 1. und 2.: Nach § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) wird das Land, in dem [T1]der Erblasser zur Zeit
des Erbfalls [T2]seinen letzten Wohnsitz hatte, Erbe,
wenn zur Zeit des Erbfalls [T3]kein Verwandter,
[T4]Ehegatte oder [T5]Lebenspartner [T6]des Erblassers
vorhanden ist (Fiskalerbschaften).
Im Land Berlin wird durch Regelungen des Allge-
meinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) und der
Geschäftsverteilung des Senats die Senatsverwaltung für
Finanzen als die für Erbschaften zuständige Stelle
bestimmt. Eine Zuständigkeit der Bezirke besteht für die
Fiskalerbschaften nicht.nicht. Dies entspricht den Rege-
lungen in den anderen Bundesländern.
In den Jahren 2006 – 2012 waren bei der Senatsver-
waltung für Finanzen folgende Einnahmen aus Fiskalerb-
schaften zu verzeichnen:
Anzahl
der
Fälle
Einnahmen (netto) in
T €
2006
607
777
2007
589
3.765
2008
485
3.208
2009
550
2.700
2010
692
3.526
2011
691
3.933
2012 (01-09)
548
1.888
Die Herausgaben von Erbschaften bei Aufhebung des
Fiskuserbrechts sind in den vorstehenden Zahlen
mitberücksichtigt.
3. Ob und in welcher Höhe das Land Berlin
(Senatsverwaltungen und Bezirke) Erbschaften durch
letztwillige Verfügungen erhalten haben? Wie werden
diese verwendet und wie wird kontrolliert, ob die Erb-
schaften verfügungsgemäß verwendet werden?
4. Welche sonstigen staatlichen Einrichtungen
konnten Einnahmen durch Erbschaften verzeichnen?
Zu 3. und 4.: In Fällen von Erbschaften, die das Land
aufgrund letztwilliger Verfügungen erhält (testamen-
tarische Erbschaften), bestehen zumeist Auflagen der
Erblasserinnen/der Erblasser
hinsichtlich der Verwendung
des Nachlasses. Wie die Verwendung konkret gestaltet
wird, bestimmt die jeweils fachlich zuständige Stelle in
Zusammenarbeit mit der für die Erbschaft zuständigen
Stelle. Letztere ist, soweit die Erbschaft für Aufgaben der
Bezirke bestimmt wurde, das
zuständige Bezirksamt, in
den übrigen Fällen die Senatsverwaltung für Finanzen.
Die Vereinnahmung testamentarischer Erbschaften erfolgt
in gesonderten Titeln, die ei
ne Verwendung für die auf-
lagengemäßen Zwecke vorseh
en. Die Auflagenerfüllung
erfolgt durch die fachlich zuständige Stelle, in geeigneten
Fällen ist ein Verwendungsnachweis gegenüber der
Senatsverwaltung für Finanzen zu erbringen.
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wa
hlperiode
Drucksache 17 / 10 916
In den Jahren 2006 – 2012 waren folgende Einnahmen
aus testamentarischen Erbs
chaften zu verzeichnen:
Senatsverwaltung für Finanzen:
Anzahl
der
Fälle
Einnahmen (netto) in
Mio. €
2006
41
1,1
2007
41
1,2
2008
40
3,2
2009
47
2,0
2010
40
2,6
2011
24
0,5
2012 (01-09)
19
1,8
Bezirke (soweit Antworten vorliegen):
Anzahl der
Fälle
Einnahmen in T
€
Charlottenburg-W’dorf
1
150
Friedrichshain-K’berg
3
35
Lichtenberg
3
28
Pankow
2
153
Spandau
0
0
Steglitz-Zehlendorf
keine Angabe
35
Tempelhof-Sch’berg
3
464
Treptow-Köpenick
1
36
Welche Einnahmen aus Erbschaften sonstige
staatliche Stellen, die nicht Teil des Landes Berlin
(einschl. nachgeordnete Einrichtungen) sind, erhalten
haben, kann hier nicht beantwortet werden, weil diese
Stellen die Vereinnahmung der Erbschaften eigenveran-
twortlich vornehmen und diesbezüglich dem Land Berlin
keine Informationen übermittelt werden.
Berlin, den 26. September 2012
In Vertretung
Klaus Feiler
Senatsverwaltung für Finanzen
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2012)
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