Drucksache 17 / 10 923 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 05. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. September 2012) und Antwort Verfahren und Rechtsberatungs- bzw. -verfolgungskosten im Streit Bundeskartellamt vs. Berliner Wasserbetriebe (BWB) Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche gerichtlichen Verfahren haben die Berliner Wasserbetriebe (BWB) im Zusammenhang mit dem Streit über die Zuständigkeit des Bundeskartellamts für die Preismissbrauchskontrolle der Trinkwasserpreise in Berlin bzw. zur Begründetheit einer Preissenkungsverfügung vor welchen Gerichten und bis in welche Instanz bislang angestrengt? 2. Welche davon sind wann und mit welchem Urteilstenor rechtskräftig abgeschlossen worden und welche laufen noch (Bitte ggf. Datum und Urteilstenor der bislang abgeschlossenen Instanzen angeben)? Zu 1. und 2.: Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) haben zwei gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit dem Kartellverfahren eingeleitet: a. Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln auf Feststellung eines anstaltsrechtlichen Abwehranspruchs vom 09.03.2011 (Az. 4 K 1465/11) b. Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 04.06.2012 beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf vom 08.06.2012 (Az. VI-2 Kart 4/12 (V)) Zu a. Das VG Köln beschloss am 05.09.2011, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und verwies den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf. Gegen diesen Beschluss haben die BWB am 19.09.2011 beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster Beschwerde eingereicht (16 E 1096/11). Die Beschwerde wurde mit Beschluss des OVG Münster vom 06.07.2012 zurück gewiesen. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist nichts darüber ausgesagt, ob das Kartellrecht auf die BWB anwendbar ist oder nicht. Am 13.07.2012 haben die BWB die Klage zurückgenommen . In der Folge hat das VG Köln am 25.07.2012 das Verfahren eingestellt. Der Zurückweisungsbescheid ist rechtskräftig. Zu b. Die BWB haben ihre Beschwerde am 17.08.2012 gegenüber dem Gericht ausführlich begründet. Das Bundeskartellamt sowie die weiteren Verfahrensbeteiligten haben bis zum 24.10.2012 die Möglichkeit zur Beschwerdeerwiderung. Die Terminabstimmung erfolgt nach Vorliegen der Beschwerdeerwiderung. 3. Wie hoch sind bislang die bei den BWB aufge- laufenen unmittelbaren Kosten der Rechtsverfolgung in den unter Frage 1 angeführten Verfahren (bitte aufgeschlüsselt nach Verfahren, Instanzen, Gerichtskosten, Anwaltskosten für die eigene Rechtsverfolgung, ggf. Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung durch das Bundeskartellamt)? 4. Welche externe Expertise (Gutachten, Beratungs- leistungen) haben die BWB und Bundeskartellamt über Zuständigkeit und Begründetheit einer (bzw. vor Erlass: möglichen) Preissenkungsverfügung im Einzelnen und mit jeweils welchem Kostenaufwand in Anspruch genommen? Zu 3. und 4.: Das Kartellverfahren wurde im März 2010 eingeleitet. Seither wurden für die externe juristische Beratung im Jahr 2010 rund 327 T€, im Jahr 2011 rund 620 T€ sowie im Jahr 2012 rund 395 T€ abgerechnet. In kaufmännischen und technischen Fragen berät eine externe Wirtschaftprüfungsgesellschaft die BWB. Hierfür entstanden bisher Kosten in Höhe von rund 640 T€. Zusätzlich wurden Gutachten mit Gesamtkosten von rund 50 T€ beauftragt. Die Gerichtskosten für die Feststellungsklage betrugen rund 200 €. Die Gebühr des Bundeskartellamts für die Durchführung des Verfahrens beträgt 50 T€. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 923 Hinzu kommen Personalkosten bei den BWB. Seit März 2010 sind für die interne Befassung mit dem Kartellverfahren Personalkosten in Höhe von 640 T€. entstanden. 5. Mit welchen Kosten ist überschlagsweise zu rechnen, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zur gerichtlichen Abwehr der Kartellamtsmaßnahmen bis in die letzte Instanz ausgeschöpft werden, und bis wann ist mit einer rechtskräftigen abschließenden Entscheidung zu rechnen? Zu 5.: Die weitere Entwicklung der Kosten kann nicht zuverlässig prognostiziert werden. Die mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren beim OLG Düsseldorf wird voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2013 stattfinden. 6. Sind die unter 3. bis 5. erfragten Kosten im Rahmen der Tarifkalkulation der Berliner Wasserbetriebe ansatzfähige Kosten, die von den Kundinnen und Kunden im Rahmen ihrer Wasserrechnung zu bezahlen sind? Zu 6.: Die Kosten sind in der Tarifkalkulation ansatzfähig. 7. Welche Position vertritt der Senat von Berlin als Vertreter des mit einem demokratischen Letztentscheidungsrecht in allen wesentlichen Fragen ausgestatteten Gewährträgers der BWB Land Berlin, zu der Frage, wie lange und mit welcher Intensität die BWB die Strategie gerichtlicher Anfechtung von Zuständigkeit bzw. Begründetheit einer Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamts weiter verfolgen sollten? Zu 7.: Die BWB sind eine im operativen Bereich selbständige Anstalt öffentlichen Rechts, deren Organe dem Wohl der Anstalt verpflichtet sind. Insoweit kann und will der Senat eine vom Vorstand der Anstalt für notwendig erachtete rechtliche Klärung der hier anstehenden kartellrechtlichen Frage nicht unterbinden. Berlin, den 02. Oktober 2012 In Vertretung Nicolas Z i m m e r .................................................... Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Okt. 2012) 2