Drucksache 17 / 10 970 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 17. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. September 2012) und Antwort Neue Verhaltensregeln für Aufsichtsräte landeseigener Unternehmen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie ist der Umstand, dass im Fall des Bieterver- fahrens für die BSR-Liegenschaft Holzmarktstr. 19-30 ein Mitglied des Aufsichtsrates der Eigentümerin BSR am Verfahren beteiligt ist, aus juristischer Sicht zu bewerten? Entspricht dieser Sachverhalt dem grundsätzlichen Verständnis des Senats von der gebotenen Distanz privater geschäftlicher Interessen von Aufsichtsratsmitgliedern zu den von diesen kontrollierten öffentlichen Unternehmen? Zu 1. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Berliner Betriebe- Gesetz hat jedes Mitglied des Aufsichtsrates Interessenkonflikte unverzüglich dem Aufsichtsrat offen zu legen. Dieser hat die Gewährträgerversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung zu informieren. In dem angesprochenen Fall wurde und wird entsprechend verfahren. Das betroffene Aufsichtsratsmitglied verlässt die Aufsichtsratssitzung, soweit das Bieterverfahren Holzmarktstraße 19-30 Besprechungspunkt ist. Zudem erhält das Aufsichtsratsmitglied nur ein um diesen Punkt verkürztes Protokoll. Somit ist gewährleistet, dass kein Informationsvorsprung gegenüber anderen Bietern vorhanden ist. Gemäß § 20 Abs. 2 Berliner BetriebeGesetz dürfen Mitglieder des Aufsichtsrates (und auch des Vorstandes) bei ihren Entscheidungen keine persönlichen Interessen verfolgen. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen sind nach Auffassung des Senats grundsätzlich geeignet, die Aufgaben und Pflichten eines Aufsichtsratsmitglieds sowie die im Einzelfall möglicherweise bestehenden privaten geschäftlichen Interessen, die nicht dauerhaft bestehen sollten, ohne Konflikt miteinander in Einklang zu bringen. 2. Welche Verhaltensregeln konkretisieren dies- bezüglich die Erwartungen des Landes an die von ihm in die Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen entsandten Personen? Zu 2. Im Berliner Corporate Governance Kodex ist der Umgang mit Interessenkonflikten ausführlich in Ziffer IV. behandelt und erfordert insoweit ausdrückliche Erklärungen der Organmitglieder. In Textziffer 41 der Beteiligungshinweise des Landes Berlin ist in Ziff. 2 festgelegt, dass ein Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Beschlussfassung von Tagesordnungspunkten nicht teilnehmen kann, wenn Interessenkollision oder Befangenheit anzunehmen sind oder wenn das Aufsichtsratsmitglied einen persönlichen Vorteil erlangen könnte. Darüber hinaus verweist das Merkblatt für Aufsichtsratsmitglieder in Ziffer 5 auf die §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz, die ebenfalls Regelungen zum Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten treffen. 3. Welche ähnlich gelagerten Fälle einer Ver- quickung von privaten geschäftlichen Interessen mit der Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium eines landeseigenen Unternehmens sind dem Senat aus der Vergangenheit bekannt? Zu 3. Es ist nicht grundsätzlich auszuschließen, dass es in den Aufsichtsgremien landeseigener Unternehmen zu Interessenkollisionen kommen kann. In solchen Fällen ist entsprechend dem vorhandenen Regelwerk zu verfahren . 4. Welche Möglichkeiten sieht der Senat, Verhaltens- regeln für Aufsichtsratsmitglieder landeseigener Unternehmen zu schaffen oder so zu konkretisieren, dass vergleichbare Sachverhalte für die Zukunft ausgeschlossen sind? Zu 4. Die vorliegenden gesetzlichen Regelungen sowie die dargestellten Festlegungen in den Beteiligungshinweisen des Landes werden als praxisgerecht und inhaltlich ausreichend angesehen. Berlin, den 04. Oktober 2012 In Vertretung Klaus Feiler Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Okt. 2012)