Drucksache 17 / 10 993 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 19. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2012) und Antwort Statt Lager: menschenwürdige Unterbringung in Wohnungen! Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung Dem Senat sind von Ihnen binnen eines Tages zehn Kleine Anfragen allein zum Themenkomplex Unterbringung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zugegangen. Angesichts der besonderen Situation im Unterbringungsbereich sind alle personellen Kapazitäten damit gebunden, die in diesem Zusammenhang bestehenden und in den Kleinen Anfragen z. T. anklingenden Probleme zu lösen. Der Senat bittet daher um Verständnis dafür, dass diese Kleinen Anfragen lediglich sukzessiv beantwortet werden können. 1. Wie viele Personen leben derzeit in Berlin, die Leistungen nach § 3, § 1a und § 2 AsylbLG empfangen? (Bitte für die letzten drei Jahre getrennt auflisten). Zu 1.: Ausweislich der Empfängerstatistik zum Asyl- bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben am 31.05.2012 (letzter aktuell verfügbarer Auswertungsstand) im Land Berlin insgesamt 12.043 Personen Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, darunter 4.105 Personen mit Anspruch nach § 2 AsylbLG. Von den insgesamt 8.012 Grundleistungsempfängerinnen und Grundleistungsempfängern unterlagen 1.183 Perso-nen der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG. 2. Wie viele Personen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG, § 1a und § 2 AsylbLG empfangen, fallen unter die Zuständigkeit ZAA / ZLA? Zu 2.: Ausweislich der Empfängerstatistik zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben am 30.06.2012 (letzter aktuell verfügbarer Auswertungsstand) in der Zuständigkeit der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (ZAA) bzw. der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) insgesamt 4.023 Personen Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, darunter 186 Personen mit Anspruch nach § 2 AsylbLG. Fälle, in denen die Leistungen nach § 1a AsylbLG eingeschränkt waren, liegen nicht vor, da Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren von der Anwendung dieser Vorschrift von Gesetzes wegen ausgenommen sind. 3. Wie viele Personen, die Leistungen nach § 3, § 1a und § 2 AsylbLG empfangen, sind in Sammelunterkünften (Erstaufnahme Motardstrasse, LaGeSo-Vetragsheime , nicht vertragsgebundene Flüchtlingsheime, Obdachlosenheime , Pensionen etc.) untergebracht, wie viele leben in Privatwohnungen? (Bitte in absoluten Werten und in Prozent für die letzten drei Jahre getrennt vom LaGeSo und den Bezirken, differenziert nach Aufenthaltsstatus , Aufenthaltsgestattung / Duldung / GÜBS / Aufenthaltserlaubnis § 25 I-V auflisten.) Zu 3.: Aus technischen Gründen liegen keine Zahlen für die letzten drei Jahre vor. Diese können auch nicht mehr mit vertretbarem Aufwand erhoben werden. Mit Stand 29.02.2012 hat sich die Situation wie folgt dargestellt: § 2 AsylbLG § 3 AsylbLG Gemein- schaftsunterkünfte unbekannt Wohnungen Gemeinschafts - unterkünfte unbekannt Wohnungen Bezirksämter 73 Personen 1,8 % 280 Personen 6,9 % 3.702 Personen 91,3 % 1.378 Personen 33,4 % 403 Personen 9,8 % 2.346 Personen 56,8 % ZLA 15 Personen 11,1 % 8 Personen 5,9 % 112 Personen 83,0% 2.526 Personen 65,7 % 660 Personen 17,2 % 657 Personen 17,1 % Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 993 2 (Erläuterung zu den als „unbekannt“ ausgewiesenen Fällen: Diese statistische Unschärfe beruht zum einen auf der Struktur der für Datenauswertung genutzten Fachsoftware bzw. nicht vollständig vermeidbaren Bedienfehlern bei deren Anwendung in den Leistungsbehörden , so dass nicht in allen Fällen die korrekte statistische Erfassung der Unterkunftsart gewährleistet werden kann. Zum anderen steht die statistische Auswertung der Unterkunftsart im Zusammenhang mit der Zulieferung zur Bundesstatistik, welche jeweils zum Jahresende aufgestellt wird, bei deren Erstellung sich im vorangegangenen Jahr jedoch Probleme ergeben haben, die sich über das angewandte Berechnungsverfahren auch auf die Landesstatistik ausgewirkt haben. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat bereits Kontakt mit dem Software-Hersteller aufgenommen , um gemeinsam Lösungsansätze zur Behebung dieser Defizite zu entwickeln.) Im Rahmen dieser statistischen Auswertung findet weder eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus statt noch wird die Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 1a AsylbLG ausgewiesen; entsprechende Daten können mit vertretbarem Aufwand nicht nacherhoben werden. Für den Zuständigkeitsbereich der ZLA kann die Aussage getroffen werden, dass dort fast ausschließlich Asylbewerberinnen und Asylbewerber betreut werden. 4. Wie viele Personen, die Leistungen nach § 3, § 1a und § 2 AsylbLG empfangen, sind von einer Sammelunterkunft in eine private Mietwohnung gezogen? (Bitte für die letzten drei Jahre differenziert nach Aufenthaltsstatus angeben.) Zu 4.: Die Anzahl der Umzüge aus Gemeinschafts- unterkünften in Wohnungen wird in den bezirklichen Sozialämtern nicht statistisch erfasst und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden. In der Zuständigkeit der ZLA hat sich die Anzahl der Umzüge in Wohnungen wie folgt entwickelt: Jahr Fälle davon davon Personen insgesamt § 2 AsylbLG § 3 AsylbLG insgesamt 2009 80 0 80 170 2010 157 4 153 323 2011 178 2 176 356 bis 08/2012 130 0 130 255 Gesamt 545 6 539 1.104 5. Wie hoch sind derzeit die durchschnittlichen Mo- natskosten der Gemeinschaftsunterbringung pro Leistungsempfänger (AsylbLG) in Berlin, die zum einzelfallbezogenen Kostenvergleich (Gemeinschaftsunterbringung vs. Bezug einer Wohnung) herangezogen werden? Zu 5.: In den Vertragseinrichtungen/Gemeinschafts- unterbringungen lag der durchschnittliche Tagessatz (Gesamtkosten geteilt durch Anzahl der Unterbringungsplätze und Tage im Monat) bei 14,10 Euro für den Zeitraum Februar 2012 bis Juli 2012. Dieser Tagessatz bildet derzeit die Grundlage für den einzelfallbezogenen Kostenvergleich und wird im Februar 2013 aktualisiert. 6. Welche vertragsgebundenen und vertragsfreien Ein- richtungen werden derzeit mit Leistungsempfängern nach AsylbLG - vom LaGeSo belegt - von den Bezirken belegt? (Bitte auflisten nach Name der Einrichtung, Bezirk Vertragspartner , Betreiberfirma, vertraglich vereinbarte Belegungszahl , aktuelle Belegungszahl und Aufenthaltsstatus der BewohnerInnen, maximale Belegungszahl, Anzahl der in der Einrichtung lebenden Kinder, aktuell vereinbarter Tagessatz mit/ohne Verpflegung, vereinbarter Ausfallsatz, wenn Neubelegung in 2010, 2011 und 2012 auch Datum der erstmaligen Belegung, Vertragslaufzeit.) Zu 6.: Die Frage wird zusammen mit Frage 8 be- antwortet. 7. Wie hoch ist jeweils die Zahl der anerkann- ten/dauerhaft bleibeberechtigten Flüchtlinge, die aktuell in den genannten Einrichtungen leben? Zu 7.: Hierzu liegen dem Senat keine Daten vor; ent- sprechende Erhebungen wären nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. 8. Welche dieser Einrichtung dienen als Ausweich- unterkünfte (nur vorübergehende Belegung für wenige Monate), welche sollen dauerhaft belegt werden? Zu 6. und 8.: Die zu den Fragen 6 und 8 ermittelbaren Daten können der als Anlage beigefügten Tabelle „Unterbringung Flüchtlinge – Kapazität der Unterkünfte gem. Absprache mit den Bezirken“ der Berliner Unterbringungsleitstelle entnommen werden. Dieser sind die vertragsgebundenen Einrichtungen sowie vertragsfreien Einrichtungen mit Nutzungsmöglichkeiten für das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu entnehmen (Stand: 28.09.2012). Dort sind auch die Laufzeiten der Einrichtungen verzeichnet. Daten über Aufenthaltsstatus der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Anzahl der Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 993 3 untergebrachten Kinder liegen nicht vor und können nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden. 9. In welchen vertragsgebundenen und vertragsfreien Einrichtungen werden neben EmpfängerInnen von Leistungen nach AsylbLG auch andere Personengruppen untergebracht (z.B. nichtdeutsche und deutsche Wohnungslose )? Zu 9.: In vertragsgebundene Einrichtungen werden grundsätzlich nur Personen zugewiesen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten. Sie verbleiben jedoch in einer Vielzahl von Fällen in diesen Unterkünften, wenn die sozialhilferechtliche Zuständigkeit zu den Bezirken wechselt. Den vertragsfreien Einrichtungen werden grundsätzlich nur Personen zugewiesen, für die die sozialhilferechtliche Zuständigkeit bei den Bezirken liegt. Dem Senat liegen keine detaillierten Daten vor; entsprechende Erhebungen wären nicht mit vertretbarem Aufwand möglich. Berlin, den 22. Oktober 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Okt. 2012)