Drucksache 17 / 10 994 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 18. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2012) und Antwort Recht auf Bildung für Kinder von Flüchtlingen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wird für die in der Erstaufnahmeeinrichtung an- derswo in Berlin lebenden Kinder Asylsuchender nach § 6 AsylbLG eine pauschale Erstausstattung für ihren Schul- bedarf pro Schuljahr in gleicher Höhe wie für deutsche Kinder gewährt, deren Bedarf im Rahmen des ALG II durch eine Pauschale von 100 €/Schuljahr (§ 24a SGB II) gedeckt wird? 2. Wenn nein, in welcher konkreten Höhe und Form wird in Berlin von der ZLA und von den Bezirken jeweils die Schulbeihilfe nach § 6 AsylbLG gewährt? 3. Was rechtfertigt ggf. eine Ungleichbehandlung bei Umfang und Form der Schulbeihilfen für deutsche und für asylsuchende Kinder, wenn die Schulpflicht für alle Kin- der gleichermaßen gilt und auch der Bildungsbedarf für alle Kinder gleich ist? 4. Wenn Kinder an Ganztagsschulen, in Kitas oder Horten den Kostenbeitrag zum Kita- oder Schulessen von in der Regel mindestens 23 €/Monat zu leisten haben, wird dieser Beitrag nach § 6 AsylbLG von der ZLA und von den Bezirken zusätzlich zu den um bis zu 48 % unter den ALG II-Sätzen Grundleistungsbeträgen für Kinder übernommen? 5. Wenn nein, ist der Senat der Auffassung, dass der Essensbeitrag aus den bis zu 48 % unter den ALG II- Sätzen liegenden AsylbLG-Grundleistungsbeträgen für Kinder zu tragen ist, bzw. aus dem Barbetrag für den per- sönlichen Bedarf der Kinder von 20,45 €/Monat? Zu 1. - 5.: Im Land Berlin erhalten auch die Leis- tungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsge- setz (AsylbLG) Bildungs- und Teilhabeleistungen ent- sprechend §§ 34, 34 a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Hierzu gehören auch Schulbeihilfen und ge- meinschaftliche Mittagsverpflegung. Aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfas- sungsgerichtes sind die Grundleistungen weitgehend an die Regelsätze in der Sozialhilfe angepasst worden, so dass eine Unterschreitung um bis zu 48 % nicht mehr stattfindet. 6. Warum wird insoweit nicht zunächst auf die Ergeb- nisse der unmittelbar nach Einreise durchgeführten Ge- sundheitsuntersuchung nach AsylVfG zurückgegriffen, um den Beginn des Schulbesuchs nicht unnötig zu verzö- gern? Zu 6.: Bei der Eingangsuntersuchung für Asylbewer- berinnen und Asylbewerber handelt es sich ausschließlich um eine Röntgenuntersuchung zum Ausschluss von Tu- berkulose. Bei Kindern und Jugendlichen wird diese Un- tersuchung auch nur durchgeführt, wenn bei den Eltern eine Tuberkuloseinfektion festgestellt wird. Insofern kann die schul-ärztliche Untersuchung nicht durch die Gesund- heitsuntersuchung nach dem Asylverfahrensgesetz ersetzt werden. 7. Wie wird sichergestellt, dass die in der Erstaufnah- meeinrichtung lebenden Kinder ihrer Schulpflicht nach- kommen und unverzüglich einen Platz in einer Schule erhalten? Wie lange sind hierbei die Wartezeiten? Zu 7.: Grundsätzlich werden alle Eltern von schul- pflichtigen Kindern zur Schulpflicht beraten. Sie erhalten einen Laufzettel, der im Wohnheim abzugeben ist. Das Verfahren ist mit den Wohnheimen abgesprochen. Ziel ist die möglichst schnelle Aufnahme in die Schule. Die Erst- aufnahmeeinrichtungen sorgen für die erforderlichen In- formationen über Anmeldung an Schulen, Schulbehörden und schulärztlichen Untersuchungen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 10 994 2 Die Verteilung der Schülerinnen und Schüler über das Schulamt erfolgt umgehend nach Erstregistrierung. Auf- grund der hohen Fluktuation in den Erstaufnahmeeinrich- tungen ist die Verweildauer in den Schulen sehr unter- schiedlich. Wenn die Familien den Bezirk verlassen, wechseln die Kinder und Jugendlichen in der Regel auch die Schule. Über die Dauer von Wartezeiten liegen keine Daten vor. 8. Ist es zutreffend, das die Schulen vor Ort die Auf- nahme der Kinder Asylsuchender aus der Erstaufnahme- einrichtung zum Teil ablehnen, obwohl diese der Schul- pflicht unterliegen? Zu 8.: Ein derartiger Sachverhalt ist dem Senat nicht bekannt. 9. Ist es zutreffend, dass die Möglichkeit der Teilnah- me am Unterricht oft über viele Wochen nur deshalb auf- geschoben wird, weil das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung durch das Bezirksamt Spandau fehlt? Zu 9.: Die Frage kann der Senat nicht aus eigener Zu- ständigkeit beantworten. Der zuständige Bezirk hat dazu folgende Information übermittelt: Nach Aussage des Kinder- und Jugendgesundheits- dienstes (KJGD) Spandau wird so verfahren, dass bei Anmeldung von Kindern im Grundschulalter in der Schu- le der KJGD von der Schulsekretärin umgehend den Un- tersuchungsauftrag erhält. In der Regel wird sofort telefo- nisch ein Termin zur Untersuchung vereinbart. Die Kin- der werden innerhalb einer Woche, selten binnen 14 Ta- gen, im KJGD Goldbeckweg untersucht. Oberschülerinnen und Oberschülern wird ein Schul- platz durch das Schulamt zugewiesen. Sobald dies ge- schehen ist, werden die Kinder binnen einer, maximal zwei Wochen, in der zuständigen Dienststelle des KJGD untersucht. Trotz erheblicher terminlicher und Arbeitsbelastungen im KJGD werden Termine für die Kinder aus der Motardstraße oft eingeschoben und Untersuchungen in- nerhalb kürzester Zeit sichergestellt. Wegen des hohen Bedarfs für ältere Kinder sind in- zwischen insgesamt fünf Oberschulen in Spandau be- stimmt worden, die „besondere Lerngruppen für Neuzugänge ohne Deutschkenntnisse“ anbieten. So verteilt sich die schulärztliche Untersuchung auf die Heinrich-Böll- Oberschule, B.-Traven-Oberschule, Schule an der Jung- fernheide, Carl-Friedrich-von Siemens-Oberschule und die Schule am Staakener Kleeblatt. Es ist wichtig und zum Teil auch notwendig, dass die Untersuchung erfolgt, um schwerwiegende gesundheitli- che Risiken festzustellen und ggf. gesundheitliche Hilfen in die Wege leiten zu können. Dabei kann es sich um Sachverhalte handeln, die das Lernen verhindern (Hören, Sehen, Sprechen) als auch um Sachverhalte des Impf- oder Seuchenschutzes. 10. Wie viele Kinder in der Erstaufnahmeeinrichtung erhalten Zuwendungen nach dem BuT im Bereich - Mittagessen - persönlicher Schulbedarf - Fahrtkosten für den Schulweg - Teilnahme an Ausflügen - Teilnahme an Klassenfahrten - ergänzende Lernförderung? Zu 10.: Die entsprechenden Daten werden in den Erst- aufnahmeeinrichtungen nicht erhoben und können auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. 11. Wie, wann, durch wen und in welchen Sprachen wurden die Eltern in der Erstaufnahmeeinrichtung über die Möglichkeit der Förderung nach dem BuT informiert? Zu 11.: Anlässlich der Asylverfahrensberatung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales wird auch über die Möglichkeiten der Förderung von Bildung und Teil- habe informiert. Die Beratung findet unter Einsatz einer Sprachmittlerin oder eines Sprachmittlers statt. Berlin, den 06. Dezember 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dez. 2012)