Drucksache 17 / 10 998 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 18. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. September 2012) und Antwort Zentrale Erstaufnahmestelle: Wie lange bleiben Flüchtlinge in der Motardstraße? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wann endet die Pflicht, in der Erstaufnahmeein- richtung zu wohnen? 2. Nach wie vielen Tagen/Wochen ist ein Auszug aus der Erstaufnahmeeinrichtung frühestens gestattet? 3. Unter welchen Voraussetzungen ist es möglich, dass Asylsuchende die Erstaufnahmeeinrichtung nach weniger als sechs Wochen verlassen, um in eine andere Gemeinschaftsunterkunft bzw. in eine private Mietwohnung zu ziehen? 4. Wann muss ein Auszug aus der Erstaufnahmeein- richtung spätestens erfolgen? Zu 1. bis 4.: Der Wortlaut dieser Fragen ist identisch mit den Fragen 2 bis 5 der Kleinen Anfrage Nr. 16/14887 vom 04. November 2010. Da die erfragten Sachverhalte und die zu Grunde liegende Rechtslage unverändert gelten, verweist der Senat insoweit auf die Antwort vom 30. November 2010. 5. Wie hoch ist die durchschnittliche Dauer der Wohnungssuche von Personen, die unter die Zuständigkeit der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) fallen? (Bitte für die letzten 5 Jahre getrennt angeben .) Zu 5.: Die durchschnittliche Dauer der Wohnungs- suche belief sich bei diesem Personenkreis im Mittel der ersten drei Quartale 2012 auf rd. 15 Wochen. In den zurückliegenden Jahren belief sich dieser Zeit- raum (im Jahresmittel) auf - rd. 16 Wochen im Kalenderjahr 2011 - rd. 14 Wochen im Kalenderjahr 2010 - rd. 14 Wochen im Kalenderjahr 2009 - rd. 15 Wochen im Kalenderjahr 2008 und - rd. 14 Wochen im Kalenderjahr 2007 6. Trifft es zu, dass aktuell auch schwangere Frauen, die keine Asylantragstellerinnen sind, und zum Zweck der Geburt einen Duldungsantrag gestellt haben, auf Grundlage des § 15a AufenthG in die Erstaufnahmeeinrichtung eingewiesen werden und dort der Sachleistungsversorgung unterliegen? 7. Für welchen Zeitraum werden schwangere Frauen dort eingewiesen, wann können sie frühestens wieder ausziehen, auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Praxis, und hält der Senat diese Maßnahme für sozialpolitisch sinnvoll? Zu 6. und 7.: Der Wortlaut dieser Fragen ist identisch mit den Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage Nr. 16/14887 vom 04. November 2010. Da die erfragten Sachverhalte und die zu Grunde liegende Rechtslage unverändert gelten, verweist der Senat insoweit auf die Antwort vom 30. November 2010. Berlin, den 23. Oktober 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Okt. 2012)