Drucksache 17 / 11 016 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 24. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. September 2012) und Antwort Kosten der Unterkunft: Nachgewiesene erfolglose Suche nach „angemessenem“ Wohnraum Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Bei wie vielen Leistungsbeziehenden nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben die Jobcenter, Sozialämter und die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) seit 2006, bei nachgewiesener erfolgloser Suche nach „angemessenem“ Wohnraum, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen (bitte seit 2006 nach Jahren, Rechtskreisen und Jobcentern aufschlüsseln )? Zu 1.: Für die Rechtskreise SGB XII und Asyl- bewerberleistungsgesetz (AsylbLG) liegen dem Senat hierzu keine Daten vor. Im Rechtskreis SGB II werden diese Daten erst seit der Einführung des Fachcontrollings 2010 erhoben. Bezirk 2010 2011 Mitte 205 0 Tempelhof-Schöneberg 4 1 Steglitz-Zehlendorf 23 28 Marzahn-Hellersdorf 4 20 Lichtenberg 4 2 Friedrichshain-Kreuzberg 10 2 Treptow-Köpenick 0 0 Charlottenburg-Wilmersdorf 7 11 Spandau 0 0 Pankow 1 26 Neukölln 0 2 Reinickendorf 2 2 2. Welche Nachweise erfolgloser Wohnungssuche von Leistungsbeziehenden nach dem SGB II, SGB XII sowie AsylblG werden von den Berliner Jobcentern, Sozialämtern und der ZLA anerkannt? 3. Welche rechtskreisübergreifenden bzw. behörden- internen Verwaltungsvorgaben von der Senatsverwaltung für Soziales bzw. den einzelnen Sozialbehörden existieren zur Konkretisierung der AV-Wohnen hinsichtlich der Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft bei erfolgloser Suche nach „angemessenem“ Wohnraum (bitte alle auflisten sowie beilegen/verlinken; bitte bei den Sozialämtern und Jobcentern abfragen und gegebenenfalls nachreichen, falls die Beantwortung der Kleinen Anfrage dadurch etwas länger dauern sollte)? 4. Falls keine solchen Verwaltungsvorgaben für die Berliner Sozialbehörden existieren: Hält es der Senat nicht aufgrund rechtseinheitlicher Anwendung für geboten , diesen Tatbestand zu konkretisieren – zum Beispiel in den AV-Wohnen bzw. AV-Wohnen-AsylbLG, die sich derzeit in der Neufassung befinden Zu 2. bis 4.: Die Senatsverwaltung gewährleistet mit Verwaltungsvorschriften die rechtskonforme Auslegung von Leistungsgesetzen, damit die Leistungsbehörden den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht werden können. Die rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 6 Absatz 3 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG), wonach die AV-Wohnen als Verwaltungsvorschriften grundsätzlich auf das zwingend gebotene Mindestmaß zu beschränken sind. Sie dürfen die Leistungsstellen nicht hindern, im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften der Lebenswirklichkeit in den unterschiedlichsten Einzelfällen gerecht zu werden. Regelungen, die jeden erdenklichen Einzelfall abbilden und mit einer eindeutigen Handlungsfolge versehen, sind aufgrund der Vielzahl an möglichen Lebenssituationen nicht denkbar und von der Intention des AZG auch nicht gedeckt. Erfolglose Suchbemühungen können dadurch dokumentiert werden, dass konkrete Wohnungsangebote und die dazugehörigen Ablehnungen gesammelt und vorgelegt werden. Berlin, den 10. Oktober 2012 In Vertretung Michael B ü g e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Okt. 2012)