Drucksache 17 / 11 025 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Özcan Mutlu (GRÜNE) vom 25. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. September 2012) und Antwort Rechtsradikal aufgefallene LehrerInnen im Berliner Schuldienst Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie bewertet der Senat die jüngsten Vorwürfe und Strafanzeigen gegen den Lehrer S., der mindestens eine Schülerin rassistisch beleidigt haben soll? Zu 1.: Unangemessene oder gar rassistische Äußerun- gen eines Lehrers werden als Dienstpflichtverletzung gewertet und haben bei Bestätigung des Vorwurfs disziplinarrechtliche Konsequenzen. 2. Welche rechtlichen und disziplinarischen Schritte wurden im Fall des Lehrers S. seit dem Jahr 2000 eingeleitet , mit jeweils welchem Ergebnis? 3. Welche disziplinarrechtlichen Schritte sind im Falle des Lehrers S. (ehemals Gymnasium Steglitz) aktuell eingeleitet worden und wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen? Zu 2. und 3.: Einer Beantwortung der Fragen steht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes die Vertraulichkeit von Disziplinarverfahren , die zu den Personalangelegenheiten gehören, entgegen. 4. Welche Konsequenzen kommen bei Verdichtung des Verdachts in Frage, welche Mittel hat der Senat, diese durchzusetzen und wann ist mit dem Abschluss des Verfahrens zu rechnen? Zu 4.: Lehrkräfte werden nach derartigen Vorfällen von der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte entbunden. Die gegen sie erhobenen Vorwürfe werden nach den maßgeblichen beamtenrechtlichen Vorgaben aufgeklärt. Dabei sind die strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse einzubeziehen . Bei Bestätigung eines Dienstvergehens ergeben sich die Konsequenzen aus dem Disziplinargesetz. Je nach Schwere des Dienstvergehens erlässt die/der zu- ständige Disziplinarbefugte die Disziplinarmaßnahme des Verweises, der Geldbuße oder der Kürzung der Dienstbezüge . Die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen unter Richtervorbehalt; diese Maßnahmen können nur von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin /Brandenburg ausgesprochen werden. Aussagen über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses können gegenwärtig nicht getroffen werden, da dieser maßgeblich von dem Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen abhängig ist. 5. In welcher Art und Weise werden die betroffenen SchülerInnen und Eltern unterstützt und beraten? Zu 5.: Die am Schulleben Beteiligten werden bei der Aufarbeitung des Vorgangs durch die Schulaufsicht und bei Bedarf durch die Schulpsychologie unterstützt. 6. Wie wird sich der Senat künftig bei derartigen Vorfällen verhalten und wie will der Senat dafür Sorge tragen, dass rechtsradikale oder rechtsextremistische Agitationen durch Lehrkräfte wie durch SchülerInnen in den Berliner Schulen unterbleiben? Zu 6.:Lehrkräfte sind als verbeamtete und angestellte Dienstkräfte des Landes Berlin der Verfassungstreue verpflichtet ; Zweifel daran schließen eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst aus. Es wird allen Hinweisen und Beschwerden nachgegangen, die darauf gerichtet sind, dass Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages unangemessene oder gar rassistische Äußerungen getätigt haben sollen. Die zu ergreifenden rechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus den arbeitsbzw . beamtenrechtlichen Regelungen. Bei entsprechenden Agitationen durch Schülerinnen und Schüler sehen §§ 62 und 63 des Schulgesetzes Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor, die von erzieherischen Gesprächen, Umsetzungen in eine Parallelklasse oder in eine andere Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 025 2 Schule bis zum Unterrichtsausschluss reichen. Bei allen Bemühungen, Anstrengungen und rechtlichen Vorgaben kann ein Fehlverhalten Einzelner jedoch nicht in allen Fällen verhindert werden, auch wenn dies noch so wünschenswert wäre. 7. Wurde bzw. wird das Disziplinarrecht angepasst, damit derartige Vorwürfe mit Konsequenz verfolgt werden ? a) Wenn ja, wie wurde das Disziplinarrecht bisher konkret verändert? b) Wenn nein, warum hat der Senat keine Lehren aus dem Fall des Lehrers S. gezogen? c) Was ist auf die Ankündigung des ehemaligen Bildungssenators Klaus Böger gefolgt, der aufgrund der früheren Vorfälle von Lehrer S. Sofortmaßnahmen ergreifen und das Disziplinarrecht ändern wollte? Zu 7.: Einer Anpassung des Disziplinarrechts bedarf es nicht, da die dort enthaltenen Regelungen ausreichend sind, um die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere auch Sofortmaßnahmen zu ergreifen. 8. Was gedenkt der Senat konkret zu unternehmen, damit zukünftig Lehrpersonal, welches mit Äußerungen oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze unseres Schulgesetzes verstößt und Eltern oder SchülerInnen rassistisch beleidigt, vom Schuldienst entfernt werden kann? Zu 8.: Hinweisen und Beschwerden, dass Lehrkräfte bei der Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages unangemessene, oder gar rassistische Äußerungen getätigt haben sollen, wird nachgegangen. Bei Bestätigung eines Dienstvergehens ergeben sich die Konsequenzen aus dem Disziplinargesetz. Ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens erlässt der zuständige Disziplinarbefugte die Disziplinarmaßnahmen des Verweises , der Geldbuße oder der Kürzung der Dienstbezüge. Die Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen unter Richtervorbehalt. Diese Maßnahmen können nur von der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichtes Berlin bzw. dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichtes Berlin /Brandenburg ausgesprochen werden. 9. Auf welche Art und Weise werden Schulleitungen auf derartige Vorfälle vorbereitet und welche Maßnahmen /Schritte sind bei begründeten Fällen von den Schulleitungen einzuleiten? 10. Gibt es Schulungen oder Fort- und Weiterbil- dungsmaßnahmen diesbezüglich? a) Wenn ja, welcher Art? b) Wenn nein, warum nicht? Zu 9. und 10.: Mögliche Vorfälle rassistischer Äußerungen des Lehrpersonals sind genauso zu behandeln wie sonstige Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften , daher bedarf es in diesen Fällen weder einer gesonderten Vorbereitung noch einer gesonderten Qualifikation . In den regelmäßigen Sitzungen der Schulaufsicht mit den Schulleiterinnen und Schulleitern werden derartige Vorfälle jedoch zum Anlass genommen, um eine hohe Sensibilität und sofortiges, konsequentes Handeln der Schulleitung schon beim ersten Anzeichen rassistischer Aktionen sowohl gegenüber den Schülerinnen und Schülern als auch gegenüber dem Lehrpersonal zu gewährleisten . Berlin, den 29. Oktober 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. Nov. 2012)