Drucksache 17 / 11 036 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Delius (PIRATEN) vom 27. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. September 2012) und Antwort Einschulungen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf vorzeitige Einschulung gemäß § 42, Abs. 2, Satz 1 SchulG Berlin wurden in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 gestellt? Wie hoch ist die Quote jeweils in Prozent? 2. Wie viele Anträge auf Zurückstellungen von der Schulbesuchspflicht gemäß § 42, Abs. 3, Satz 1 wurden in den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 gestellt? Wie hoch ist die Quote jeweils in Prozent? Zu 1. und 2.: Die Anzahl der gestellten Anträge wird nicht erhoben, sondern ausschließlich die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die tatsächlich vorzeitig eingeschult bzw. tatsächlich zurückgestellt wurden. Schulpflichtige (Kinder, die im jeweiligen Schuljahr erstmalig schulpflichtig sind) 1) zurückgestellte Schulpflichtige (Kinder, die von der Schulpflicht befreit wurden) 2) Schulart: öffentliche Grundschulen und Integrierte Sekundarschulen mit Grundstufe Vorzeitig Eingeschulte Von der Schulpflicht Zu-rückgestellte Schuljahr Schulpflichtige 1) und zurückgestellte Schul- pflichtige 2) absolut in % absolut in % 2011/12 24.398 250 1,02 2.259 9,3 2012/13 25.322 245 0,97 2.637 10,4 3. Gibt es im Land Berlin rechtliche Ausnahme- regelungen, die es erlauben, Kinder noch früher (z.B. bei Hochbegabungen, nach intensiver Frühförderung) oder noch später (z.B. bei Entwicklungsverzögerungen, bei hohem Sprachförderbedarf) einzuschulen? Sind dem Senat entsprechende Anfragen von Erziehungsberechtigten bekannt? Wenn ja, wie reagiert der Senat auf jene Anfragen? Zu 3.: Nein. Der Beginn der allgemeinen Schulpflicht ist abschließend in § 42 Schulgesetz geregelt. Vereinzelt erreichen den Senat Anfragen von Erziehungsberechtigten , die ihr Kind noch früher einschulen lassen wollen. Der Senat verweist in diesen Fällen auf die schulgesetzliche Regelung, die eine frühere Einschulung nicht vorsieht . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 036 2 4. Welche inner- und außerschulischen Hilfemaßnahmen erhalten Kinder, die nach der einjährigen Zurückstellung von der Schulbesuchspflicht gemäß § 42, Abs. 3, Satz 1 weiterhin einen hohen Sprachförderbedarf aufweisen oder bei denen körperliche, psychische, soziale oder kognitive Entwicklungsverzögerungen diagnostiziert wurden, sodass ein geregelter Schulbesuch nicht prognostiziert werden kann? Zu 4.: Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 42 Ab- satz 3 des Schulgesetzes von der Schulbesuchspflicht zurückgestellt wurden, erhalten das gleiche Angebot an schulischen Fördermaßnahmen, wie alle anderen Schülerinnen und Schüler in der Berliner Schule. Sollte bei einzelnen Schülerinnen und Schülern darüber hinaus ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet werden, kann ein Antrag auf ein Feststellungsverfahren gemäß § 31 der Sonderpädagogikverordnung (SopädVO) gestellt werden. In einem anschließenden Feststellungsverfahren wird dann eine Entscheidung darüber getroffen, ob ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt. Eine weitere mögliche schulische Hilfsmaßnahme für einzelne Schülerinnen und Schüler stellt auch die Hinzuziehung des schulpsychologischen Dienstes dar. Aus Sicht der Sprachbildung gibt es keine besonderen Vorkehrungen für die genannte Zielgruppe. Es liegt im Ermessen der aufnehmenden Grundschule, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise eine entsprechende sprachliche Förderung erfolgt. Zusätzliche Ressourcen dafür stehen gemäß Zumessungsrichtlinien allen Schulen zu, die einen Anteil von mindestens 40 % Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache oder einen Anteil von mindestens 40 % Schülerinnen und Schülern mit Lernmittelbefreiung unterrichten . Schulen mit einem geringeren Anteil organisieren die Förderung aus den vorhandenen Förderstunden gemäß Zumessungsrichtlinien. Darüber hinaus unterstützen die regionalen Sprachberaterteams sowohl die Kindertagesstätten als auch die Grundschulen bei der sprachlichen Förderung dieser Zielgruppe. Berlin, den 22. Oktober 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Okt. 2012)