Drucksache 17 / 11 041 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 27. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Oktober 2012) und Antwort Umgang der Berliner Jobcenter mit selbstständigen Aufstocker/innen im SGB II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die die Se- natsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen nicht aus eigener Kenntnis beantworten kann. Sie hat daher die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg (RD) um Stel- lungnahme gebeten. Die RD weist darauf hin, dass in der Kürze der Zeit nicht alle Fragen vollumfänglich beant- wortet werden können. Hinweis Erwerbstätige Bezieherinnen und Bezieher von Ar- beitslosengeld II werden definiert als erwerbsfähige Leis- tungsberechtigte, die Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Leistungsanspruch vor Sanktion) beanspruchen und gleichzeitig Brutto-Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit bezie- hen. Für den Begriff „erwerbstätige Arbeitslosengeld II Bezieher“ bzw. kurz „erwerbstätige Alg II-Bezieher“ wird auch synonym der Begriff „Erwerbstätige Leistungsbezieher in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ verwendet . In der öffentlichen Diskussion hat sich für erwerbstä- tige Bezieherinnen und Bezieher von Alg II die Bezeich- nung "Aufstocker" (teilweise auch „Ergänzer“) durchgesetzt . Dabei werden Aufstocker häufig gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten, deren Lohn nicht ausreicht um auf dem soziokulturellen Existenzminimum zu leben. Das legt die Bezeichnung „Aufstocker“ auch nahe, weil nach allgemeinem Verständnis etwas Größeres (das Einkom- men aus Erwerbstätigkeit) durch etwas Kleineres (Ar- beitslosengeld II) „aufgestockt“ wird. Das ist aber nur eine mögliche Variante. In der Mehrzahl der Fälle wird das Arbeitslosengeld II durch Erwerbseinkommen ergänzt und der Leistungsanspruch verringert. Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit spricht deshalb neutral von er- werbstätigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezie- hern in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. kür- zer von erwerbstätigen Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und Beziehern. Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und Arbeitslosengeld II-Bezieher werden aus den Daten der Grundsicherungsstatistik ermittelt. Dabei werden alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten berücksichtigt, die laufende Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeit- suchende dem Grunde nach beanspruchen, d. h. einen laufenden Leistungsanspruch vor einer eventuellen Sank- tionierung haben und gleichzeitig ein zu berücksichtigen- des Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Er- werbstätigkeit erzielen, das im entsprechenden Berichts- monat bei der Anspruchsberechnung der Grundsiche- rungsleistung Berücksichtigung findet. 1. Wie hat sich die Zahl der erwerbsfähigen, leis- tungsberechtigten Selbstständigen 2012 in Berlin entwi- ckelt (bitte nach Monaten, Jobcentern und statistisch er- hobenen Einkommensgrenzen getrennt aufschlüsseln)? Zu 1.: Mit Ausnahme der Jobcenter Pankow und Spandau verzeichnen alle Jobcenter einen leichten An- stieg der erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Selbst- ständigen. Anlage 1 enthält eine Übersicht für die Monate Januar bis Mai 2012. Weitergehende Daten stehen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg zum gegenwärti- gen Zeitpunkt nicht zur Verfügung. 2. Wie viele Leistungsbezieher/innen haben in den vergangenen Jahren jährlich gegenüber dem Jobcenter angezeigt, eine Existenzgründung in Betracht zu ziehen und wie viele haben welche Existenzgründungshilfen bewilligt bekommen (bitte existenzgründungswillige Per- sonen seit 2008 nach Jahren und Jobcentern aufschlüs- seln)? Zu 2.: Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg führt aus, dass Mangels gesetzlichen Auftrags keine sta- tistische Erhebung darüber existiert, wie viele Personen bisher gegenüber den Jobcentern bekundet haben, ob sie künftig eine Selbständigkeit in Betracht ziehen wollen (vgl. §§ 53 ff SGBII). Zur Beantwortung des zweiten Teils der Frage wird auf die Anlage 2 verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 041 2 3. Welche Ziele, Strategien und Aktivitäten verfolgen die Berliner Jobcenter aktuell gegenüber selbstständigen Aufstocker/innen? Zu 3.: Alle Aktivitäten und Strategien sollen dazu bei- tragen, dass die leistungsberechtigten Personen ihren Le- bensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie sind ferner darauf ausgerichtet, dass die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verrin- gert wird (vgl. § 1 SGB II). Sofern es belastbare Annahmen gibt, dass von einer grundsätzlichen Tragfähigkeit auszugehen ist und die Selbständigkeit zu einem auskömmlichen Einkommen führen kann, welches die Hilfebedürftigkeit beendet, un- terstützen die Jobcenter die Selbständigkeit der erwerbs- fähigen Leistungsberechtigten. Sollte jedoch prognostiziert werden, dass bei der Selb- ständigkeit von keiner Tragfähigkeit auszugehen ist und die Hilfebedürftigkeit künftig nicht beendet wird, richten die Jobcenter ihre Integrationsbemühungen auf eine Ver- mittlung in den ersten Arbeitsmarkt aus (Vgl. Zumutbar- keit i.S.d. §10 SGB II). 4. Welche Verwaltungsvorgaben (Geschäftsanweisung o.ä.) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), des Senats bzw. der einzelnen Jobcenter existieren hinsichtlich der Strategie bzw. des Umgangs mit selbstständigen Auf- stocker/innen in Berlin (bitte vollständig auflisten sowie beilegen/verlinken)? Zu 4.: Strategien zur Betreuung von selbständigen er- werbsfähigen Leistungsberechtigten ergeben sich nicht aus Verwaltungsvorgaben, sondern aus den Notwendig- keiten einer zielgerichteten Integrationsstrategie (siehe Antwort zu 3.). Sofern Eingliederungsleistungen erbracht werden, die eine Selbständigkeit fördern, gelten folgende Handlungs- empfehlungen und Geschäftsanweisungen, die mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ab- gestimmt und veröffentlicht wurden:  HEGA 03/10 - 08 - Arbeitshilfe zu § 16b SGB II - Einstiegsgeld (ESG): http://www.arbeitsagentur.de/nn_27836/zentraler-Content/HEGAInternet /A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2010-Einstiegsgeld- SGB-2.html  HEGA 08/2012 - 10 - Aktualisierung der Fachlichen Hinweise zu Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen um beihilferechtliche Aspekte: http://www.arbeitsagentur.de/nn_27836/zentraler-Content/HEGA- Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-08-2012-VG-16c.html Sofern die Vermittlungsbemühungen auf eine Ver- mittlung/Integration in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung abzielen, gelten folgende fachliche Hin- weise (siehe speziell Randziffer (RZ): 10.35)  Fachliche Hinweise zur Zumutbarkeit i.S.d. §10 SGB II : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein- Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-10-SGBII -Zumutbarkeit.pdf 5. Was verbirgt sich hinter den sogenannten „Maßnahmen zur Beratung und Kenntnisvermittlung für er- werbsfähige, leistungsberechtigte Selbstständige“ (BuKSelb ) nach § 16c SGB II (bitte eine kurze Beschreibung des Inhalts, der Dauer und Ziele der Maßnahmen ange- ben)? a. Welche Jobcenter führen BuKSelb-Maßnahmen in welcher Größenordnung durch (bitte Jobcenter sowie deren Maßnahmen inklusive Maßnahmen- nummer einzeln auflisten)? b. Welche Bildungs- und Beschäftigungsträger sind in welcher Größenordnung mit Maßnahmen im Rahmen von BuKSelb beauftragt (bitte Träger na- mentlich angeben)? Zu 5.: Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg verweist auf die in Anlage 3 beigefügte Leistungsbe- schreibung, die im Rahmen des Ausschreibungsverfah- rens veröffentlicht wird. a. Alle zwölf Berliner Jobcenter haben diese Maß- nahmen eingekauft. Die Dimensionierung kann in der Kürze der Zeit nicht bei den einzelnen Jobcen- tern (JC) abgefragt werden. b. Angaben darüber, in welchem Umfang welcher Bildungsträger gegenüber den Jobcentern vertrag- lich gebunden ist, unterliegen dem Datenschutz. 6. Wie hoch ist 2012 der Ansatz für Fördermaßnah- men nach § 16c SGB II und wie viele Mitteln wurden bereits verausgabt (bitte nach Jobcentern getrennt auflis- ten)? Zu 6.: Von der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg kann die unten aufgeführte Übersicht einer Kostenober- gruppe für alle begleitenden Hilfen für Selbständigkeit dargestellt werden. Eine separate Finanzposition nur für Maßnahmen für die Beratung und Kenntnisvermittlung für Selbständige (BukSelb-Maßnahmen) wird nicht vor- gehalten, so dass eine differenziertere Darstellung nicht erfolgen kann. Hilfen für Selbstständige in EUR für das Haushalts- jahr 2012 - gerundet zugeteilte Ausgabemittel Land Berlin 3.897.222 JC Neukölln 350.000 JC Treptow-Köpenick 88.881 JC Steglitz-Zehlendorf 130.000 JC Tempelhof-Schöneberg 205.432 JC Charlottenburg-Wilmersdorf 438.292 JC Pankow 408.221 JC Reinickendorf 220.000 JC Spandau 265.200 JC Friedrichshain-Kreuzberg 114.545 JC Mitte 1.436.650 JC Marzahn-Hellersdorf 100.000 JC Lichtenberg 140.000 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 041 3 7. Wie hoch ist 2012 der Ansatz für BuKSelb- Fördermaßnahmen und wie viele Mittel wurden bereits verausgabt (bitte nach Jobcentern getrennt auflisten sowie Kostenstelle angeben)? Zu 7.: Eine separate Darstellung ist der Regionaldirek- tion Berlin-Brandenburg nicht möglich. 8. In welchen Berliner Jobcentern existieren spezielle Teams für Selbstständige (analog zum sogenannten „Selbstständigen-Team“ im Jobcenter Neukölln) a. Seit wann bestehen diese speziellen Teams für Selbstständige in den Jobcentern (bitte nach Job- centern getrennt auflisten)? b. Welche Personalkapazitäten haben die einzelnen „Selbstständigen-Teams“ (bitte nach Jobcentern getrennt aufschlüsseln)? c. Wie gestaltet sich eine „Intensivbetreuung“ durch die „Selbstständigen-Teams“ (bitte Fachkonzepte beilegen/verlinken)? d. Über welche (zusätzlichen) Kenntnisse verfügen die Integrationsfachkräfte in den „SelbstständigenTeams “? e. Wo sind diese speziellen Teams organisatorisch in den Jobcentern angesiedelt? Zu 8.: Gem. § 44c Abs. 2 Nr. 2 SGB II entscheidet die jeweilige Trägerversammlung der Jobcenter über den Verwaltungsablauf und die Organisation der Grundsiche- rungsstelle. Details darüber liegen der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg nicht vor. 9. Unterhalb welcher Einkommensgrenze werden selbstständige Aufstocker/innen von den „Selbstständigen -Teams“ betreut bzw. kommen für „Maßnahmen zur Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbstständige“ in Betracht? Zu 9. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, unabhängig vom Status (arbeitslos, beschäftigt oder selbständig), er- halten die individuelle Unterstützung, die zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit notwendig ist. 10. Wie vielen erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Selbstständigen ist 2012 die Teilnahme an BuKSelb- Maßnahmen „angeboten“ worden und wie viele haben an diesen Maßnahmen teilgenommen (bitte nach Jobcentern getrennt aufschlüsseln)? Zu 10.: Dazu ist der Regionaldirektion Berlin- Brandenburg keine Aussage möglich, da es keinen gesetz- lichen Auftrag für etwaige Datenvorhaltung gibt (vgl. §§ 53 ff SGBII). 11. Ist die Teilnahme an BuKSelb-Maßnahmen frei- willig für die erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Selbstständigen oder mit Sanktionen verknüpft? Falls sie sanktionsbewehrt ist, wie viele Sanktionen haben die Ber- liner Jobcenter 2012 aufgrund dessen verhängt? Zu 11.: Nach Aussage der Regionaldirektion Berlin- Brandenburg ist die Teilnahme grundsätzlich nicht frei- willig. Wird eine Teilnahme im individuellen Einzelfall für erforderlich gehalten, wird die Maßnahme mit Recht- folgebelehrung angeboten (vgl. auch Beantwortung der KA 17/10664). Eine weitergehende Differenzierung ist nicht möglich. 12. Sind Maßnahmen der Unterstützung bei der Been- digung der hauptberuflichen Selbstständigkeit freiwillig für die erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Selbststän- digen oder mit Sanktionen verknüpft? Falls sie sanktions- bewehrt ist, wie viele Sanktionen haben die Berliner Job- center 2012 aufgrund dessen verhängt? Zu 12.: Maßnahmebestandteile, die zur Unterstützung der Beendigung der selbständigen Tätigkeit dienen, wer- den optional angeboten. 13. Wie gestaltet sich die „Erfolgsbilanz“ der BukSelb -Maßnahmen: Wie viele erwerbsfähige, leistungsbe- rechtigte Selbstständige haben durch die Maßnahme (bitte nach Jobcentern getrennt aufschlüsseln sowie in absoluten und prozentualen Werten angeben): a. ihre „Hilfebedürftigkeit“ verringert“, b. eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen oder ihre selbstständige Tätigkeit aufgegeben bzw. ihr Unternehmen abgewickelt? Zu 13.: Seitens der Regionaldirektion Berlin-Bran- denburg gibt es derzeit keine Auswertung zu einer „Erfolgsbilanz “ der BukSelb-Maßnahmen. Berlin, den 20. November 2012 In Vertretung Farhad Dilmaghani Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 27. Nov. 2012) Empfänger: Auftragsnummer: 146050 Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 08.10.2012 Hinweise: Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Ost Friedrichstraße 34 10969 Berlin E-Mail: Statistik-Service-Ost@arbeitsagentur.de Hotline: 030/555599-7373 Fax: 030/555599-7375 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten. Der Inhalt unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Zeitreihe http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Selbstständig erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Höhe des verfügbaren Einkommens, Berlin, Oktober 2012 Land Berlin Impressum Herr Werber Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Selbstständig erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Höhe des verfügbaren Einkommens Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Land Berlin Zeitreihe > 0 ≤ 200 > 200 ≤ 400 > 400 ≤ 600 > 600 ≤ 800 > 800 ≤ 1000 > 1000 1 2 3 4 5 6 7 Jan 12 21.575 9.765 5.328 2.982 1.423 627 396 Feb 12 21.669 9.779 5.317 3.007 1.452 651 431 Mrz 12 21.868 9.748 5.513 3.044 1.435 680 445 Apr 12 21.967 9.751 5.500 3.112 1.469 685 442 Mai 12 22.096 9.746 5.578 3.133 1.492 705 441 Jan 12 2.668 1.147 782 402 168 65 46 Feb 12 2.683 1.161 777 399 172 67 50 Mrz 12 2.701 1.171 787 394 171 76 46 Apr 12 2.747 1.186 802 381 191 82 50 Mai 12 2.786 1.223 789 382 196 86 45 Jan 12 1.087 438 238 129 92 36 24 Feb 12 1.099 434 248 134 91 38 28 Mrz 12 1.114 439 260 133 96 43 28 Apr 12 1.127 446 254 148 91 45 27 Mai 12 1.130 455 250 156 92 41 25 Jan 12 951 465 221 127 53 21 22 Feb 12 963 478 223 120 58 22 20 Mrz 12 978 479 233 119 62 23 23 Apr 12 961 463 232 125 62 20 22 Mai 12 957 454 242 119 64 23 19 Jan 12 1.809 824 469 247 106 61 36 Feb 12 1.817 817 457 264 111 58 47 Mrz 12 1.820 786 485 265 113 63 46 Apr 12 1.840 811 488 259 119 60 44 Mai 12 1.868 818 484 279 116 65 46 Jan 12 1.744 826 419 211 143 59 25 Feb 12 1.726 812 430 208 139 54 31 Mrz 12 1.742 814 437 219 133 55 33 Apr 12 1.786 824 442 234 141 56 38 Mai 12 1.819 818 471 237 136 61 44 Jan 12 2.912 1.446 571 341 154 72 43 Feb 12 2.921 1.440 585 340 158 75 48 Mrz 12 2.913 1.419 616 338 150 84 48 Apr 12 2.868 1.402 598 350 145 77 40 Mai 12 2.858 1.403 596 346 149 88 40 Jan 12 928 371 214 155 64 36 29 Feb 12 926 373 219 143 64 42 31 Mrz 12 967 379 236 157 65 38 32 Apr 12 948 357 222 157 72 45 28 Mai 12 970 359 238 151 86 47 28 Berichtsmonat JC SteglitzZehlendorf JC TempelhofSchöneberg JC CharlottenburgWilmersdorf JC Pankow Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Selbstständig erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Höhe des verfügbaren Einkommens Land Berlin insgesamt1) dar. (Sp. 1) mit verfügbarem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Euro JC Neukölln JC TreptowKöpenick Gebiet JC Reinickendorf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Land Berlin Zeitreihe > 0 ≤ 200 > 200 ≤ 400 > 400 ≤ 600 > 600 ≤ 800 > 800 ≤ 1000 > 1000 1 2 3 4 5 6 7 Berichtsmonat Daten zu Leistungen nach dem SGB II nach einer Wartezeit von 3 Monaten. Selbstständig erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher nach Höhe des verfügbaren Einkommens insgesamt1) dar. (Sp. 1) mit verfügbarem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Euro Gebiet Jan 12 1.173 560 267 130 86 27 20 Feb 12 1.172 545 270 130 89 29 24 Mrz 12 1.176 533 279 135 87 32 23 Apr 12 1.186 537 275 146 79 41 26 Mai 12 1.164 527 275 138 85 36 26 Jan 12 3.238 1.667 810 415 187 72 40 Feb 12 3.241 1.676 771 436 196 79 37 Mrz 12 3.271 1.677 818 429 191 77 37 Apr 12 3.267 1.657 840 432 181 76 37 Mai 12 3.282 1.623 882 440 185 67 36 Jan 12 3.006 1.233 814 446 208 85 56 Feb 12 3.049 1.251 807 454 216 92 58 Mrz 12 3.091 1.254 830 464 206 92 72 Apr 12 3.142 1.279 824 485 221 89 72 Mai 12 3.163 1.284 832 487 215 97 72 Jan 12 863 319 213 154 57 41 23 Feb 12 879 325 220 159 53 42 22 Mrz 12 890 321 217 172 57 40 25 Apr 12 891 313 207 174 63 43 25 Mai 12 888 312 204 167 63 44 23 Jan 12 1.196 469 310 225 105 52 32 Feb 12 1.193 467 310 220 105 53 35 Mrz 12 1.205 476 315 219 104 57 32 Apr 12 1.204 476 316 221 104 51 33 Mai 12 1.211 470 315 231 105 50 37 Erstellungsdatum: 08.10.2012, Statistik-Service Ost, Auftragsnummer 146050 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit 1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Leistungsanspruch in der Grundsicherung, die gleichzeitig Betriebseinnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen. JC Spandau JC FriedrichshainKreuzberg JC Mitte JC MarzahnHellersdorf JC Lichtenberg Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Begriffe "Erwerbstätige Leistungsbezieher in der Grundsicherung" oder kürzer "erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher" sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Leistungsanspruch in der Grundsicherung, die gleichzeitig Bruttoeinkommen aus abhängiger und/oder selbständiger Erwerbstätigkeit beziehen. Datengrundlagen Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungsstatistik) basiert auf administrativen Geschäftsdaten, die zum Zweck der Leistungsgewährung bei den Jobcentern erfassten Daten über Bedarfsgemeinschaften und ihre Mitglieder, welche wiederum auf den Angaben der Antragsteller beruhen. In den gemeinsamen Einrichtungen (gE) und den Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung (AAgAw) wird das administrative IT-Fachverfahren der BA zur Leistungsgewährung A2LL eingesetzt. Zugelassene kommunale Träger (zkT), sowie kommunale Träger in getrennter Aufgabenwahrnehmung (kTgAw), verwenden eigene IT-Verfahren und übermitteln ihre Einzeldaten nach dem Datenübermittlungsstandard XSozial-BA-SGB II. Daneben werden Daten aus der Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung (Beschäftigungsstatistik) verwendet. Erhoben werden Informationen über Personen, die sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt sind und für die aus diesem Grund im Rahmen des Meldeverfahrens zur Sozialversicherung entsprechende Meldungen durch den Arbeitgeber zu erstatten sind. Gemäß der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) sind die Arbeitgeber auskunftspflichtig. Sie müssen an die Träger der Sozialversicherung Meldungen über die in ihren Betrieben sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Arbeitnehmer erstatten. Methode Den Ausgangspunkt bilden erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit SGB II-Leistungsanspruch aus der Grundsicherungsstatistik (Arbeitslosengeld II-Bezieher). Arbeitslosengeld II-Bezieher, die in der Grundsicherungsstatistik ein Bruttoeinkommen aus abhängiger und/oder selbstständiger Erwerbstätigkeit aufweisen, werden kurz als „erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher“ bezeichnet. Über eine integrierte Auswertung der Grundsicherungsstatistik und der Beschäftigungsstatistik werden Arbeitslosengeld II-Bezieher identifiziert, die sozialversicherungspflichtig oder ausschließlich geringfügig beschäftigt sind. Für diese beschäftigten Arbeitslosengeld II-Bezieher können ergänzende Strukturinformationen u.a. zu Berufen, Wirtschaftszweigen, Qualifikationen und Arbeitszeiten gewonnen werden. Es kann vorkommen, dass sozialversicherungspflichtig und geringfügig beschäftigte Arbeitslosengeld II-Bezieher kein Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit aufweisen. Gründe dafür sind insbesondere Beschäftigungsverhältnisse ohne Lohnzahlung (z. B. Krankengeld oder Elternzeit), zeitweiliger Lohnausfall sowie verzögerte Abmeldungen von Beschäftigungsverhältnissen, aber auch das Auseinanderfallen von Beschäftigungszeitraum und monatlichem Einkommenszufluss. Über solche Arbeitslosengeld II-Bezieher, für die zwar gemäß der Beschäftigungsstatistik ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, aber in der Grundsicherungsstatistik kein Bruttoeinkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit angegeben wurde, wird lediglich nachrichtlich berichtet. Jedoch werden diese berücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld II-Bezieher mit einer gültigen Beschäftigungsmeldung auf alle Beschäftigten bezogen werden. Die sozialversicherungspflichtigen und ausschließlich geringfügig Beschäftigten aus der Beschäftigungsstatistik werden analog zu den Arbeitslosengeld II-Beziehern ebenfalls nach dem Wohnort ausgewertet. Die regionale Zuordnung der Schnittmenge der beschäftigten Arbeitslosengeld II-Bezieher erfolgt nach den Adressangaben in der Beschäftigungsstatistik. Es ist davon auszugehen, dass das Adressmaterial der Beschäftigungsstatistik weniger aktuell ist als das der Grundsicherungsstatistik – der Grund dürfte sein, dass Wohnortwechsel von Beschäftigten durch die Arbeitgeber zeitverzögert oder gar nicht gemeldet werden. Zudem gibt es keine Festlegungen, ob es sich bei den Wohnortangaben für die Beschäftigungsstatistik um den Erst- oder Zweitwohnsitz handelt. Die regionale Zuordnung kann deshalb Unschärfen aufweisen, die bei der Interpretation der Daten beachtet werden sollte. Datenverfügbarkeit Auswertungsmonat Auswertungen aus der Grundsicherungsstatistik stehen nach einer Wartezeit von 3 Monaten, Auswertungen aus der integrierten Auswertung zu Merkmalen der Beschäftigungsstatistik mit einer Wartezeit von 6 Monaten zur Verfügung. Um eine Vergleichbarkeit mit den Beschäftigungsdaten herzustellen, werden die integrierten Grundsicherungs- und Beschäftigungsdaten mit gültiger Beschäftigungsmeldung mit einer Wartezeit von 6 Monaten nachträglich zu den jeweiligen Quartalen (März, Juni, September, Dezember) ergänzt. Detaillierte methodische Erläuterungen und wichtige statistische Ergebnisse finden sich in folgendem Bericht der Statistik der Bundesagentur für Arbeit: - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erwerbstätige Arbeitslosengeld II-Bezieher: Begriff, Messung, Struktur und Entwicklung. Nürnberg im März 2010. http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Statistische-Analysen/Statistische-Sonderberichte/GenerischePublikationen /SGBII/Erwerbstaetige-AlgII-Empfaenger-Sonderbericht.pdf   Empfänger: Auftragsnummer: 146050 Reihe: Titel: Region: Berichtsmonat: Erstellungsdatum: 04.10.2012 Hinweise: Herausgeber: Bundesagentur für Arbeit Statistik Rückfragen an: Statistik-Service Ost Friedrichstraße 34 10969 Berlin E-Mail: Statistik-Service-Ost@arbeitsagentur.de Hotline: 030/555599-7373 Fax: 030/555599-7375 Weiterführende statistische Informationen Internet: Zitierhinweis: Statistik der Bundesagentur für Arbeit © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Für nichtgewerbliche Zwecke sind Vervielfältigung und unentgeltliche Verbreitung, auch auszugsweise, mit genauer Quellenangabe gestattet. Die Verbreitung, auch auszugsweise, über elektronische Systeme/Datenträger bedarf der vorherigen Zustimmung. Alle übrigen Rechte vorbehalten. Der Inhalt unterliegt urheberrechtlichem Schutz. Jahressummen, Datenstand: September 2012 http://statistik.arbeitsagentur.de Register: "Statistik nach Themen" http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistiknach -Themen-Nav.html Arbeitsmarkt in Zahlen, Eintritte in Maßnahmen zur Förderung der Existenzgründung in Kostenträgerschaft im Rechtskreis SGB II, Berlin, Oktober 2012 Land Berlin Impressum ZLP Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Arbeitsmarkt in Zahlen Eintritte in Maßnahmen zur Förderung der Existenzgründung in Kostenträgerschaft im Rechtskreis SGB II Fö rd e rs ta tis tik La n d Be rli n Ja hr es su m m en , Da te n st an d: Se pt em be r 20 12 Di e re gio n al e Zu or dn u n g er fo lgt n ac h W oh n or t d es Te iln eh m er s da v. ES G - S Ei n st ie gs ge ld be i se lb st än di ge r Er w er bs tä tig ke it ES G - S Ei n st ie gs ge ld be i se lb st än di ge r Er w er bs tä tig ke it LE S Le ist u n ge n zu r Ei n gl. vo n Se lb st än di ge n ES G - S Ei n st ie gs ge ld be i se lb st än di ge r Er w er bs tä tig ke it LE S Le ist u n ge n zu r Ei n gl. vo n Se lb st än di ge n ES G - S Ei n st ie gs ge ld be i se lb st än di ge r Er w er bs tä tig ke it LE S Le ist u n ge n zu r Ei n gl. vo n Se lb st än di ge n ES G - S Ei n st ie gs ge ld be i se lb st än di ge r Er w er bs tä tig ke it LE S Le ist u n ge n zu r Ei n gl. vo n Se lb st än di ge n 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 In sg es am t 4. 82 9 4. 82 9 4. 53 6 3. 68 2 85 4 4. 05 5 2. 79 5 1. 26 0 2. 95 0 2. 02 4 92 6 1. 64 3 84 8 79 5 da v. 92 20 2 JC Ne u kö lln 67 8 67 8 68 9 46 4 22 5 73 9 39 0 34 9 47 9 31 7 16 2 19 6 11 0 86 92 20 4 JC Tr ep to w - Kö pe n ick 28 4 28 4 24 4 19 6 48 20 2 15 3 49 23 1 15 6 75 66 48 18 94 40 2 JC St eg litz - Ze hl en do rf 22 0 22 0 18 7 15 3 34 16 0 11 5 45 12 9 10 4 25 59 29 30 94 40 6 JC Te m pe lh of - Sc hö n eb er g 19 3 19 3 22 1 17 3 48 14 8 * * 88 72 16 51 34 17 95 50 2 JC Ch ar lo tte n bu rg - W ilm er sd or f 56 3 56 3 45 4 41 0 44 40 0 35 0 50 34 9 26 9 80 13 4 10 3 31 95 50 4 JC Pa n ko w 41 0 41 0 34 0 27 4 66 27 1 19 5 76 28 3 18 7 96 20 5 98 10 7 95 50 6 JC Re in ick en do rf 27 7 27 7 26 0 20 1 59 25 4 16 8 86 21 0 96 11 4 93 32 61 95 50 8 JC Sp an da u 48 2 48 2 39 6 37 6 20 52 6 24 2 28 4 26 8 11 9 14 9 15 2 30 12 2 96 20 2 JC Fr ie dr ich sh ai n - Kr eu zb er g 30 7 30 7 28 7 27 9 8 25 7 * * 19 7 * * 94 * * 96 20 4 JC M itt e 58 3 58 3 71 1 50 4 20 7 53 2 33 3 19 9 37 7 25 3 12 4 41 0 15 3 25 7 96 40 2 JC M ar za hn - He lle rs do rf 33 5 33 5 34 3 30 0 43 22 9 17 9 50 74 * * 47 * * 96 40 4 JC Li ch te n be rg 49 7 49 7 40 4 35 2 52 33 7 27 7 60 26 5 19 4 71 13 6 83 53 Er st e llu n gs da tu m : 04 . 10 . 20 12 , St a tis tik - Se rv ic e O st , Au ftr a gs n u m m e r 14 60 50 © St a tis tik de r Bu n de sa ge n tu r fü r Ar be it * ) A u s D a te n sc hu tz gr ün de n u n d G rü n de n de r st a tis tis ch e n G e he im ha ltu n g w e rd e n Za hl e n w e rte v o n 1 o de r 2 u n d D a te n , a u s de n e n re ch n e ris ch a u f e in e n so lc he n Za hl e n w e rt ge sc hl o ss e n w e rd e n ka n n , a n o n ym is ie rt. da v. Fö rd er u n g de r Ex ist en z- gr ün du n g 20 08 20 09 20 10 20 11 Su m m e Ja n u ar bi s Ju n i 2 01 2 da v. En dg ül tig e W er te zu r Fö rd er u n g st eh en er st n ac h ei n er W ar te ze it vo n dr ei M on at en fe st . Ei n tr itt e in M aß n ah m en zu r Fö rd er u n g de r Ex is te n zg rü n du n g in K o st en tr äg er sc ha ft im R ec ht sk re is SG B II Fö rd er u n g de r Ex ist en z- gr ün du n g Fö rd er u n g de r Ex ist en z- gr ün du n g da v. Fö rd er u n g de r Ex ist en z- gr ün du n g da v. Fö rd er u n g de r Ex ist en z- gr ün du n g SG BI I G eb ie t f ikt iv Förderstatistik Stand: 31.07. 2012 Zuordnungstabelle Weitere Informationen können den folgenden Publikationen entnommen werden: Qualitätsbericht Förderstatistik Glossar Förderstatistik Methodenbericht Handbuch XSozial-SGB II Förderstatistik Plausibilität XSozial Methodische Hinweise zur Förderstatistik Erhebungsgegenstand und begriffliche Abgrenzung Die Förderstatistik weist den Umfang von Förderungen bzw. Teilnahmen von Personen an Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 SGB III) und Leistungen zur Eingliederung (§ 16 SGB II) des Bundes nach. Es erfolgt eine Zählung von Förderfällen bzw. Teilnahmen, nicht von Personen. Folglich wird eine Person, die in einem Zeitraum oder an einem Zeitpunkt mehrere Förderleistungen erhält, mehrfach gezählt. Eine Förderung, die im Rahmen der Förderstatistik nachgewiesen wird, liegt in der Regel vor, wenn für eine Person bzw. im Rahmen der Teilnahme an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung eine Zahlung geleistet wird. Regionale Zuordnung Die Zuordnung zu regionalen Gliederungen bei Auswertungen erfolgt standardmässig adressscharf nach dem Wohnort (darüber hinaus können die Teilnehmerdaten auch nach den zuständigen Kostenträgern abgebildet werden). Art der Datengewinnung Die notwendigen Daten werden als Sekundärstatistik aus Prozessdaten in Form einer Vollerhebung gewonnen. Basis sind die Daten zu Förderungen der bei den regionalen Arbeitsagenturen und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende registrierten Personen. Grundlage für die Erstellung der Förderstatistiken ist einerseits die computergestützte Sachbearbeitung (COSACH), in der alle förderungsrelevanten Informationen über Teilnahmen, Maßnahmen und Träger im Rahmen der Geschäftsprozesse laufend aktualisiert werden. Dieses Verfahren wird in allen Arbeitsagenturen und in den in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II organisierten Jobcentern eingesetzt. Zugelassene kommunale Träger nach § 6b SGB II (zkT) übermitteln einzelfallbezogene Daten aus ihren Geschäftsverfahren nach § 51b SGB II an die Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Die Datenübermittlung erfolgt über ein XML-Verfahren nach dem Datenaustauschstandard XSozial-BA-SGB II. Die darin enthaltenen Förderinformationen (Modul 13) werden seit Anfang 2006 von der Förderstatistik der BA aufbereitet. Weitere Grundlage sind Personendaten, Informationen zum Arbeitslosigkeitsstatus, Beschäftigungsstatus und Leistungsbezug, die durch integrierte Auswertungen mit Daten aus anderen Verfahren der BA-Statistik an die Förderdaten angefügt werden. Die Daten werden in Verantwortung der Statistik der BA in den zentralen statistischen IT-Verfahren aufbereitet. Als Basis für statistische Auswertungen entstehen Statistik-Informationen je Teilnahme. Zum Zweck der Vergleichbarkeit und gemeinsamen Darstellung von Förderdaten aus den Quellen XSozial und BA-Fachverfahren erfolgt die Kennzahlermittlung nach einheitlichen Vorgaben und es werden in den Auswertungssystemen der Förderstatistik einheitliche Systematiken verwendet. Letzteres gilt auch für die einheitliche Abbildung der Förderarten, was über eine Zuordnung sowohl der XSozial-Maßnahmeartschlüssel als auch der COSACH-Kennzeichnungen zur Förderart in die, in der Förderstatistik eingesetzten Systematik der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, erfolgt. Wartezeit und Hochrechnung Als Vollerhebung auf der Basis von Verfahrensdaten ist die Vollständigkeit der Datensätze in der Regel gewährleistet. Die Erfassung der Daten in die operativen IT-Fachverfahren erfolgt nicht immer zeitnah, sondern mit teilweise erheblichen Verzögerungen, so dass von einer unvollzähligen Erhebungsgesamtheit am aktuellen Rand auszugehen ist. Die Förderstatistik der BA ist so konzipiert, dass endgültige Ergebnisse für einen Berichtszeitraum bzw. Stichtag erst nach einer Wartezeit von 3 Monaten festgeschrieben werden. Nacherfassungen innerhalb dieser Wartezeit fließen in das Ergebnis für den jeweiligen Berichtsmonat ein. Die Ergebnisse für den aktuellen Berichtsmonat und die beiden Vormonate sind vorläufig und aufgrund der noch ausstehenden Nacherfassungen im Vergleich mit dem endgültigen Ergebnis untererfasst. Aufgrund der systematischen Untererfassung von Förderdaten am aktuellen Rand, der daraus resultierenden unvollzähligen Erhebungsgesamtheit und der Wartezeitregelung ist die zeitliche Vergleichbarkeit der vorläufigen statistischen Ergebnisse für die jeweils drei aktuellsten Berichtsmonate mit Ergebnissen früherer Berichtsmonate (Vormonats-/Vorjahresvergleich) grundsätzlich nicht gegeben. Um trotzdem am aktuellen Rand Eckwerte der Förderstatistik darstellen und Vergleichbarkeit mit endgültigen Vormonatsergebnissen erreichen zu können, wurde ein Algorithmus entwickelt, mit dessen Hilfe aus den vorläufigen Ergebnissen am aktuellen Rand hochgerechnete vergleichbare Werte bereitgestellt werden. Das Hochrechnungsverfahren basiert auf Erfahrungswerten über den Umfang der Nacherfassungen je Region und Maßnahmeart und kann nur für die Maßnahmearten Anwendung finden, für die ausreichend Erfahrungswerte vorliegen. Dem Algorithmus liegt das Verhältnis vorläufiger zu endgültigem Wert in der Vergangenheit zu Grunde. Er setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus einem Trendfaktor, der das Verhältnis vorläufiger zu endgültigem Wert im Durchschnitt der letzten 3 Monate enthält und einem Saisonfaktor, der das Verhältnis vorläufiger zu endgültigem Wert im Mittel des Vorjahres- und Vorvorjahresmonats enthält. Nach gleichem Prinzip werden für die beiden Monate vor dem aktuellen Berichtsmonat Hochrechnungsergebnisse aus dem Verhältnis endgültiges Ergebnis zu vorläufigem mit einem Monat Wartezeit bzw. zwei Monaten Wartezeit ermittelt. In Veröffentlichungen sind hochgerechnete Ergebnisse mit dem Hinweis "vorläufige hochgerechnete Ergebnisse" gekennzeichnet. Statistik-Infoseite Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Daten bis 12/2004 finden Sie unter dem Menüpunkt "Archiv bis 2004" Es werden folgende Themenbereiche angeboten: Arbeitsmarkt Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Förderstatistik/Eingliederungsbilanzen Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Zeitreihen Eingliederungsbilanzen Hintergründe zur Statistik nach dem SGB II und III und zur Datenübermittlung nach § 51b SGB II finden Sie unter dem Auswahlpunkt "Grundlagen": http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Grundlagen-Nav.html Eingliederung behinderter Menschen Glossare zu den verschiedenen Fachstatistiken finden Sie hier: http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Grundlagen/Glossare/Glossare-Nav.html Kreisdaten Arbeitsmarkt im Überblick Arbeitslose und gemeldetes Stellenangebot Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen Ausbildungsstellenmarkt Beschäftigung Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Leistungen SGB III Statistik nach Berufen Statistik nach Wirtschaftszweigen http://statistik.arbeitsagentur.de/Navigation/Statistik/Statistik-nach-Themen/Statistik-nach-Themen-Nav.html Im Internet finden Sie weiterführende Informationen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit unter: http://statistik.arbeitsagentur.de Statistische Daten erhalten Sie unter "Statistik nach Themen": Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 1 von 10 B Leistungsbeschreibung Die in der Leistungsbeschreibung genannten Anforderungen sind vom Bieter zu erfüllen. Zusätzliche Angaben oder Ausführungen im Konzept sind hierzu nicht erforderlich. B.1 Allgemeine und produktbezogene Rahmenbedingungen Die nachfolgend genannten Vordrucke werden im Internet unter www.ausschreibungen.arbeitsagentur.de > Arbeitsmarkt- Dienstleistungen > Vordrucke > Vordrucke für die Vertragsausführung > Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage SGB III/SGB II in der Fassung ab 01.04.2012 >Maßnahmen nach § 16c SGB II zur Verfügung gestellt. Diese sind bei der Angebotsabgabe nicht mit vorzulegen. Soweit der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung eine andere gegebenenfalls elektronische Lösung entwickelt und kostenlos zur Verfügung stellt, ist diese durch den Auftragnehmer auch anzuwenden. Mit der Angebotsabgabe erklärt der Bieter hierzu vorab und unwiderruflich seine Zustimmung. B.1.1 Beschreibung der Maßnahme (Zielsetzung und Einführung) Gegenstand der Maßnahme nach § 16c Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Beratung und/oder Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgehen. Ausgehend von einer umfassenden Bestandsaufnahme soll die Situation des erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Selbständigen analysiert werden. Ziel ist es dabei, zur Beendigung bzw. Reduzierung der Hilfebedürftigkeit beizutragen. Es handelt sich um einen individuellen Förderansatz. Erwartet wird eine individuelle Beratung und gegebenenfalls Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Diese kann auch außerhalb des Maßnahmeortes unmittelbar vor Ort im Unternehmen des Selbständigen bzw. bei einem Kundenkontakt erfolgen. Die Maßnahme besteht verpflichtend aus einer individuellen Bestandsaufnahme und -analyse (Modul 1). Dabei soll in einem ersten Schritt die Situation des Teilnehmers durch eine umfassende Bestandsaufnahme analysiert werden. Sofern die Bestandsaufnahme eine positive Prognose über die Tragfähigkeit der hauptberuflichen Selbständigkeit ergibt, kann im Rahmen der Teilnahme am Modul „Unternehmensoptimierung“ (Modul 2) der Ausbau der Selbständigkeit durch aktive Hilfestellungen unterstützt werden. Sollte festgestellt werden, dass von einer dauerhaften Tragfähigkeit der Selbständigkeit nicht auszugehen ist, kann im Rahmen des Moduls „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ (Modul 3) die Abwicklung der hauptberuflichen Selbständigkeit unterstützt werden. Eine Ergänzung des Moduls 1 um das Modul 2 und/oder 3 ist, nach Entscheidung des Bedarfsträgers, möglich. B.1.2 Teilnehmer Teilnehmer sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nachgehen. B.1.3 Zeitlicher Umfang Die Maßnahmedauer (Vertragsbeginn und -ende) sowie das Ende des zeitlichen Korridors, in dem der Teilnehmer zugewiesen wird (Zuweisungskorridor), ergeben sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt. Der Teilnehmer wird ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Die individuelle Maßnahmedauer eines Teilnehmers beträgt i.d.R. maximal neun Monate. Der zeitliche Umfang der einzelnen Module stellt sich wie folgt dar:x Das Modul Bestandsaufnahme und -analyse ist obligatorisch und darf maximal zwei Monate in Anspruch nehmen. Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 2 von 10 x Das Modul Unternehmensoptimierung darf maximal drei Monate in Anspruch nehmen.x Das Modul Neuausrichtung der Selbständigkeit darf maximal einen Monat in Anspruch nehmen und kann auf jedes der beiden anderen Module folgen. Zwischen den Modulen der Maßnahme finden die jeweiligen Auswertungs- und Strategiegespräche statt. Diese sind Maßnahmebestandteil, ohne zu dem bestimmten Modul zu gehören. Zwischen den Modulen kann also ein zeitlicher Zwischenraum entstehen. Bei der Teilnahme an der Maßnahme sind die individuellen zeitlichen Einschränkungen des Teilnehmers aufgrund der Ausübung der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die individuelle Zuweisungsdauer eines Teilnehmers darf nicht über das jeweilige Ende der Maßnahme hinausgehen. B.1.4 Personal B.1.4.1 Allgemeine Regelungen Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ den Anforderungen aus der Leistungsbeschreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen Anforderungen. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Bei der Auswahl des Personals sollte insbesondere auf personelle und soziale Kompetenzen (z.B. Motivationsfähigkeit , Kontaktfreude, Kreativität und Teamfähigkeit etc.) geachtet werden. Nachweis des Personals Der Nachweis des Personals hat mit dem Vordruck F.1 nach Zuschlagserteilung, spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn, gegenüber dem Auftraggeber zu erfolgen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich. Der Auftraggeber behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslaufzeit. Eine Vertretungsregelung im Urlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Personaleinsatz Das für die Durchführung der Maßnahme erforderliche Personal ist im entsprechenden Umfang ab Maßnahmebeginn vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb der Maßnahme für andere als von dem Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer tätig zu sein. Für andere als vom Bedarfsträger zugewiesene Teilnehmer entstehende Kosten werden nicht erstattet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die von ihm zur Durchführung der Maßnahme angegebene Personalkapazität gemäß seinem Angebot ausschließlich für die Leistungserbringung einzusetzen. Das tatsächlich in der Maßnahme eingesetzte Personal ist täglich namentlich in Listenform zu erfassen. Dabei ist der zeitliche Umfang zu dokumentieren. Diese Erfassungslisten sind auf Verlangen vorzulegen. Die angebotenen Personalkapazitäten dürfen durch andere Tätigkeiten des Auftragnehmers nicht eingeschränkt werden. B.1.4.2 Besondere Regelungen Zum Einsatz kommen Berater. Darüber hinaus sind Personalkapazitäten für administrative Aufgaben (z.B. Teilnehmerverwaltung, Fahrkostenerstattung) und die Kenntnisvermittlung (ggfs. auch in Kleingruppen ) vorzuhalten. Die Berater müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein. Fachlich geeignet ist, wer x über einen kaufmännischen Berufs- oder einschlägigen Studienabschluss und Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 3 von 10 x sichere Kenntnisse in den Bereichen doppelte Buchführung, Finanzplanung, Controlling und Marketing verfügt undx mindestens zwei Jahre Beratungspraxis mit dem Schwerpunkt Existenzgründung und in der Beratung kleiner und mittelständischer Unternehmen, insbesondere inhabergeführte Unternehmen verfügt. Pädagogisch geeignet ist, werx über die Meisterprüfung, die Ausbildereignungsprüfung (AdA), pädagogische Ergänzungsstudiengänge oder vergleichbare Zusatzqualifikationen undx Berufserfahrung in der Aus- oder Weiterbildung, vorzugsweise in der Erwachsenenbildung , oder mindestens dreijährige Beratungspraxis verfügt. Da ein nicht unerheblicher Teil der Selbständigen im Rechtskreis SGB II über einen Migrationshintergrund verfügt, ist interkulturelle Kompetenz im Sinne von Verständnis und Toleranz für sowie Umgang mit anderen Kulturen, Traditionen und Religionen erforderlich. Es ist überwiegend Personal einzusetzen, das diese Tätigkeit hauptberuflich ausübt. Grundlage dieser Betrachtung ist der Einsatz in der jeweiligen Maßnahme in Zeitstunden. B.1.5 Räumlichkeiten und Ausstattung Maßnahmeort Der konkrete Maßnahmeort für die Durchführung ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis/Losblatt. Der angegebene Maßnahmeort ist zwingend einzuhalten. Maßnahmeort ist der im Leistungsverzeichnis/Losblatt jeweils angegebene Ort oder Bezirk:x Eine Stadt, ein Ort ohne zusätzliche Bezeichnung bedeutet, dass nur diese Stadt/dieser Ort Maßnahmeort ist.x Der Zusatz "Stadtteil" oder "Ortsteil" bedeutet, dass als Maßnahmeort nur dieser Stadtteil/Ortsteil in Frage kommt (Beispiel: Stadtteil Stuttgart-Vaihingen).x Der Zusatz einer oder mehrerer Postleitzahlen grenzt das Gebiet der Stadt/des Ortes ein.x Der Hinweis "AA" vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Agenturbezirks in Frage kommt.x Der Hinweis "DSt." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des Dienststellenbezirks (Zuständigkeitsbereich der Hauptagentur oder einer Geschäftsstelle innerhalb des Agenturbezirkes) in Frage kommt.x Der Hinweis „Jobcenter“ vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb des gesamten Zuständigkeitsbereichs des Jobcenters in Frage kommt.x Der Hinweis "Lkr." vor der Ortsbezeichnung bedeutet, dass als Maßnahmeort jeder Ort innerhalb dieses Landkreises in Frage kommt. Sind mehrere Städte/Orte angegeben, muss der Bieter einen oder mehrere als Maßnahmeort/-e auswählen . Sind mehrere Städte/Orte mit einem „oder“ verbunden, muss der Bieter einen Maßnahmeort auswählen. Sind mehrere Städte/Orte mit einem „und“ verbunden, muss der Bieter all diese Städte/Orte als Maßnahmeorte vorhalten. Lage und Zugang Die Räumlichkeiten des Auftragnehmers zur Durchführung der Maßnahme müssen für den Teilnehmer in angemessener Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und am Gebäude so ausgeschildert sein, dass sie vom Teilnehmer gut aufzufinden sind. Räumlichkeiten/Außengelände Wurden bei Angebotsabgabe keine Angaben zu den Räumlichkeiten gemacht (Buchstabe a auf dem Vordruck D.3.2), ist der Vordruck R.0 spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung beim Auftraggeber einzureichen. Bei Überschreiten der 5-Tages-Frist finden die §§ 8 und 9 der Vertragsbedingungen Anwendung. Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 4 von 10 Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten vier Wochen vor Maßnahmebeginn zu besichtigen. Sächliche, technische und räumliche Ausstattung Für die Durchführung der Maßnahme sind erforderliche und geeignete Räumlichkeiten während der gesamten Vertragsdauer in ausreichender Zahl, Größe (ggf. für Kleingruppenangebote) und Ausstattung durch den Auftragnehmer bereitzustellen. Die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Erreichbarkeit innerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten ist durch Vorhandensein eines Faxgeräts bzw. eines Anrufbeantworter abzusichern. Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung haben ab Maßnahmebeginn dem Stand der Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Der bauliche Zustand, die Sauberkeit und Hygiene der Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen müssen eine ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten. Der Auftraggeber behält sich vor, die Räumlichkeiten abzulehnen, sofern hinsichtlich der Eignung Bedenken bestehen. Gleiches gilt für einen Wechsel der Räumlichkeiten während der Vertragslaufzeit. Für alle nachfolgenden räumlichen und ausstattungstechnischen Vorgaben gelten insbesondere folgende Vorschriften/Empfehlungen:x Arbeitsstättenverordnung (2004) in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinienx Bildschirmarbeitsverordnung (2008)x Vorschriften der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungen (Berufsgenossenschaften)x Brandschutzbestimmungenx Jeweilige Landesbauordnung Vorhalten der Räumlichkeiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die von ihm angebotenen Räumlichkeiten inklusive Ausstattung während der gesamten Dauer der Maßnahmen vorzuhalten. Dem Auftragnehmer wird die Möglichkeit eingeräumt , die Räumlichkeiten außerhalb der Maßnahme für andere Zwecke zu nutzen, eine anderweitige Nutzung darf keine Auswirkung auf die Vertragserfüllung haben. Nachweis der Räumlichkeiten Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn mehr als vier Wochen, ist spätestens vier Wochen vor Maßnahmebeginn der Vordruck Räumlichkeiten (R.1) einzureichen. Beträgt die Frist zwischen Zuschlag und Maßnahmebeginn weniger als vier Wochen, ist spätestens fünf Arbeitstage nach Zuschlagserteilung der Vordruck Räumlichkeiten (R.1) einzureichen. B.1.6 Durchführung der Maßnahme Diversity Management Der Bieter verpflichtet sich, im Rahmen des Diversity Managements die unterschiedlichen Lebenssituationen und Interessen von Frauen und Männern, die positive Wertschätzung der individuellen Verschiedenheit , das Erreichen einer produktiven Gesamtatmosphäre, das Verhindern der sozialen Diskriminierung von Minderheiten und die Verbesserung der Chancengleichheit von vornherein und regelmäßig bei der Durchführung der Maßnahme zu berücksichtigen. Allgemeine organisatorische Regelungen Nach Zuschlagserteilung ist vom Auftragnehmer ein Informationsblatt nach vorgegebenem Muster (siehe Vordruck F.2.1) zu ergänzen und in elektronischer Form spätestens vier Wochen vor dem Maßnahmebeginn zur Verteilung an potenzielle Teilnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte beziehen sich ausschließlich auf diese Maßnahme. Das Informationsblatt kann nicht durch einen Flyer des Auftragnehmers ersetzt werden. Erreichbarkeit Spätestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn ist die postalische und telefonische Erreichbarkeit des für die Maßnahme verantwortlichen Ansprechpartners sicherzustellen und dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen . Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Nachweise vor Beginn der Maßnahme Die Vordrucke „Personal (F.1)“ und „Räumlichkeiten (R.1)“ sind vom Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung jeweils spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme dem Auftraggeber ausgefüllt Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 5 von 10 vorzulegen. Bei kurzfristigerem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforderlich . Zuweisung der Teilnehmer Der Teilnehmer wird ausschließlich vom Bedarfsträger zugewiesen. Bei der Auswahl des Teilnehmers steht dem Auftragnehmer kein Mitwirkungsrecht zu. Die Ablehnung eines Teilnehmers durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. Der Teilnehmer wird im Vorfeld durch den Bedarfsträger über die Zuweisung informiert und beraten. Der zuweisende Bedarfsträger informiert den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen über die Zuweisung der einzelnen Teilnehmer. Der Auftragnehmer hat ab dem ersten Zuweisungstag teilnehmerbezogene Aktivitäten aufzunehmen und dem potentiellen Teilnehmer innerhalb einer Woche (fünf Arbeitstage) die Möglichkeit eines persönlichen Einzelgespräches einzuräumen. Dabei hat er ihn aufzufordern, diesen Gesprächstermin wahrzunehmen. Die Teilnehmer absolvieren verpflichtend das Modul „Bestandsaufnahme und -analyse“. Über die weitere Teilnahme an den Modulen „Unternehmensoptimierung“ oder „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ wird im Rahmen des Strategiegesprächs zwischen Bedarfsträger, Teilnehmer und Auftragnehmer entschieden . Die abschließende Entscheidung über den weiteren Maßnahmeverlauf trifft ausschließlich der Bedarfsträger . Es ist auch grundsätzlich möglich, das Modul „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ bei Bedarf im Anschluss an das Modul „Unternehmensoptimierung“ zu absolvieren. Kontinuierliche Zuweisung der Teilnehmer Zur Sicherstellung der Auslastung beim Auftragnehmer wird der Bedarfsträger auf eine kontinuierliche Teilnehmerzuweisung achten. Die Kontinuität bei der Zuweisung der Teilnehmer ergibt sich aus dem Verhältnis der Gesamtmenge der zuzuweisenden Teilnehmer gem. Leistungsverzeichnis/Losblatt. Eine Schwankungsbreite von +/- 10% monatlich ist zulässig. Dem Bedarfsträger und dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, davon abweichende bedarfsgerechte Verabredungen einvernehmlich zu treffen. Status „Teilnehmer“ Der Status „Teilnehmer“ liegt vor, wenn die Zuweisung durch den Bedarfsträger erfolgt ist und der Teilnehmer im Rahmen eines persönlichen Kontakts in die Maßnahme eingetreten ist (durch Unterschrift des Teilnehmers zu bestätigen). Teilnehmerbezogene Durchführung: Der Auftragnehmer x informiert jeden Teilnehmer zu Beginn schriftlich über: o Ziel der Beratung bzw. Vermittlung von Kenntnissen/Fertigkeiten, wesentliche Inhalte o Öffnungszeiten, individuell festgelegte Termine, Vor-Ort-Besuche o zur Verfügung stehende Fachliteratur (Skripte, Leihexemplare) Mitteilungspflichten des Auftragnehmers Der nachfolgend beschriebene Vordruck (F.5.5) wird auf der Homepage der BA zur Verfügung gestellt. Innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung ist mit dem Bedarfsträger abzustimmen:x die Art und Weise der Berichterstattung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforde- rungen undx ob dieses oder ein anderes Berichtsformat genutzt werden soll. Durch den Auftragnehmer sind folgende Mitteilungs- und Berichtspflichten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach vorgegebenen Mustern zu erfüllen: Teilnehmerbezogene Berichte an den Bedarfsträger (Vordruck F.5.5)x Bei Nichtantritt, Abbruch oder unzureichender Mitwirkung des Teilnehmers informiert der Auftragnehmer sofort den Bedarfsträger und übersendet innerhalb einer Woche einen schriftlichen teilnehmerbezogenen Bericht. Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 6 von 10 x Jeweils nach der letzten Beratungseinheit für einen Teilnehmer innerhalb der Module „Bestandsaufnahme und -analyse“, „Unternehmensoptimierung“ sowie „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ ist vom Auftragnehmer für den Teilnehmer in dem jeweiligen Modul ein Bericht zu erstellen. Dieser muss dem Bedarfsträger und dem Teilnehmer zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Auf der Grundlage dieser Berichte erfolgen zeitnah zwischen Teilnehmer, Auftragnehmer und Bedarfsträger Auswertungs- bzw. Strategiegespräche. x Für das Modul „Unternehmensoptimierung“ ist nach 6 Wochen Teilnahme ein schriftlicher Zwischenbericht fällig. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Übermittlung dieser Berichte in Listenform nicht zulässig. Maßnahmebezogene Berichte an den Bedarfsträger: Die Maßnahmeabwicklung umfasst ein vierteljährliches Koordinierungsgespräch mit dem Maßnahmeverantwortlichen des Bedarfsträgers. Nach dem Ende der jeweiligen Maßnahme laut Leistungsverzeichnis /Losblatt ist ein Gesamtbericht über die Durchführung der Maßnahme und deren Ergebnisse sowie ggf. aufgetretene Problemlagen vorzulegen. B.1.7 Rahmenvertrag/Einzelabruf Entfällt. B.1.8 Vergütung/Angebotspreis Die Vergütung der Maßnahme setzt sich wie folgt zusammen: Aufwandspauschale = Angebotspreis Der Angebotspreis ist durch den Bieter im Leistungsverzeichnis/Losblatt als Preis je Teilnehmer am Modul 1 anzugeben. Jedes Modul wird gesondert mit einer Aufwandspauschale vergütet. Die Vergütung der jeweiligen Module erfolgt teilnehmerbezogen wie folgt: Modul „Bestandsaufnahme und -analyse“ = 1 x Aufwandspauschale Modul „Unternehmensoptimierung“ = 3 x Aufwandspauschale Modul „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ = 1 x Aufwandspauschale Zu beachten ist, dass die Aufwandspauschale für das Modul „Bestandsaufnahme und -analyse“ für alle Teilnehmer laut Leistungsverzeichnis/Losblatt vergütet wird. Bei den Modulen „Unternehmensoptimierung“ und „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ erfolgt die Vergütung der Aufwandspauschale nur für die Teilnehmer, die diese Module tatsächlich absolvieren. Mit der Vergütung sind alle Aufwendungen zur Durchführung der Maßnahme abgegolten. Der Angebotspreis umfasst alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden notwendigen Kosten. Hierzu zählen auch Reisekosten des Auftragnehmers zum Teilnehmer. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Leistungserbringung vorrangig direkt im Unternehmen des Teilnehmers erfolgen soll. Dieses liegt i.d.R. im gesamten Einzugsbereich des Bedarfsträgers (gesamter Bezirk des zuweisenden Jobcenters), in Einzelfällen auch außerhalb dieses Bereichs . Sollte ein Abbruch der Maßnahme im jeweiligen Modul in Abstimmung mit dem Bedarfsträger innerhalb der ersten zwei Wochen erfolgen, wird die bisher erbrachte Leistung pauschal mit 20% der Aufwandspauschale vergütet. Die Fahrkosten des Teilnehmers sind nicht in den Angebotspreis einzukalkulieren. Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 7 von 10 Bei den Fahrkosten handelt es sich um einen individualspezifischen Anspruch des Teilnehmers gegen den Bedarfsträger. Dieser entscheidet im Rahmen der Ermessensausübung über die Angemessenheit der Fahrkosten. Über die Höhe der auszuzahlenden Fahrkosten informiert der Bedarfsträger den Auftragnehmer . Der Auftragnehmer erklärt sich mit der Angebotsabgabe bereit, die Abrechnung und Verauslagung der Fahrkosten des Teilnehmers zu übernehmen, soweit dieser seinen Anspruch an ihn abtritt. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt nachträglich nach Abschluss eines jeden Moduls. Sie erfolgt i.d.R. anhand von Abrechnungslisten unter Vorlage einer Abtretungserklärung. Der Auftragnehmer führt den Nachweis gegenüber dem Bedarfsträger. Etwaige Forderungen gegenüber dem Bedarfsträger bei fehlerhafter Abrechnung des Auftragnehmers sind ausgeschlossen. Das konkrete Abrechnungsverfahren wird nach Zuschlagserteilung zwischen dem Auftragnehmer und dem Bedarfsträger abgestimmt. Hierbei können monatliche Abschlagszahlungen und eine Schlussabrechnung zu den verauslagten Fahrkosten vereinbart werden. Nähere Regelungen zur Vergütung und Zahlungsweise sind in den Vertragsbedingungen enthalten. B.1.9 Umsatzsteuerregelung Die Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Umsatzsteuergesetzes erfolgt durch die zuständige Landesbehörde, nicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I S. 846) – Version (Stand 14. November 2011) – führt zu den Voraussetzungen des o.g. Befreiungstatbestandes aus: „Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. 10. 2005, ABl. EU Nr. L 288 S. 1). Dies sind unter anderem Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von § 46 SGB III, Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend den Anforderungen des § 85 SGB III, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen (einschließlich der Berufsvorbereitung und der blindentechnischen und vergleichbaren speziellen Grundausbildung zur beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung) im Sinne von § 97 SGB III sowie berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i. V. m. § 421q SGB III, §§ 61, 61a SGB III, §§ 241 bis 243 SGB III bzw. § 421s SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II gefördert werden . Mit ihrer Durchführung beauftragen die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II in manchen Fällen gewerbliche Unternehmen oder andere Einrichtungen , z. B. Berufsverbände, Kammern, Schulen, anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, die über geeignete Ausbildungsstätten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass die genannten Unternehmen und andere Einrichtungen die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II geförderten Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG erbringen .“ Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 8 von 10 B.2 Inhalte der Maßnahme und deren Qualitätsstandards B.2.1 Beschreibung der Leistung Leistungsgegenstand ist die Konzeption und Durchführung eines Coachings für hauptberuflich Selbständige , die trotz ihrer Erwerbstätigkeit leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind Auf der Grundlage des Bedarfs ist die individuelle Planung für den Teilnehmer zu erstellen. Darin sind auch die Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Stärken des einzelnen Teilnehmers zu berücksichtigen. Die angewendeten Methoden und Medien sollen einen engen Bezug zum Maßnahmeziel haben und die Vorkenntnisse und Lernfähigkeit der Teilnehmer angemessen berücksichtigen. Psychometrische Testverfahren oder Fragebögen dürfen generell nicht eingesetzt werden. Der Einsatz von Selbstlernprogrammen ist ausschließlich unter professioneller Begleitung eines Beraters zugelassen. B.2.1.1 „Modul Bestandsaufnahme und -analyse“ Teilnahme Obligatorisch für alle der Maßnahme neu zugewiesenen Teilnehmer Inhalt Bestandsaufnahme zux persönlichen Voraussetzungen (familiäre Situation, finanzielle Situation, Werdegang , fachliche und unternehmerische Qualifikationen), persönliche Eignung (Stärken -Schwächen-Analyse), Mobilität, Netzwerke/Kontakte x räumlich-unternehmerische Situation (Analyse vorhandener Räumlichkeiten und Geschäftsausstattung durch Vor-Ort-Besuche, Präsentation, Werbemittel, vorhandene Produkt- und/oder Dienstleistungsangebote) x betriebswirtschaftliche Situation (Umsatz und Ertrag, wirtschaftliche Kennziffern, Rechtsform, Personal/Organisation, zeitlicher Einsatz, Zielgruppen/Einzugsbereich, Besonderheiten des Unternehmens, Struktur, Wettbewerbssituation, Marketingstrategie , Investitions- und Rentabilitätsentwicklung, Liquiditätsplanung) Zeitlicher Umfang Zehn Stunden je Teilnehmer. Analyse Auswertung vorhandener Daten und Erarbeitung von Handlungsstrategien Ergebnis Empfehlung zum weiteren Vorgehen unter Berücksichtigung der festgestellten Handlungsbedarfe a) Erhalt der hauptberuflichen Selbständigkeit ohne weitere Hilfen b) Erhalt der hauptberuflichen Selbständigkeit mit Unterstützung durch Coaching (konkrete Vorschläge zur Umsetzung sind zu erbringen) c) Aufgabe der selbständigen Haupttätigkeit (sofern Unterstützung bei der Ab- wicklung notwendig, konkrete Vorschläge zur Umsetzung erforderlich) im Rahmen des individuellen Berichts Über die weitere Teilnahme an den Modulen „Unternehmensoptimierung“ oder „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ wird im Rahmen des Gesprächs zwischen Bedarfsträger , Teilnehmer und Auftragnehmer entschieden. Die abschließende Entscheidung über den weiteren Maßnahmeverlauf trifft ausschließlich der Bedarfsträger. Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 9 von 10 B.2.1.2 Modul „Unternehmensoptimierung“ Teilnahme Obligatorisch für Teilnehmer mit entsprechender Zuweisung Inhalt Bedarfsorientierte Beratung und Vermittlung von Kenntnissen/Fertigkeitenx Bedarfsorientierte Beratung x Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten soweit sie zum Erhalt oder zur Fes- tigung der selbständigen Tätigkeit erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere: a) persönliche Aspekte - personale Kompetenzen - kommunikative Kompetenzen - Führungskompetenz - Umsetzungskompetenz - mentale Kompetenz b) fachliche Aspekte - Buchführung und Steuern - Versicherung - Marketing - Finanzierung - Akquise - Büroorganisation - Marktanalysen - Kalkulation - Forderungsmanagement c) unternehmerische Aspekte - Konzentration auf Kerngeschäft - Begleitung bei der Umsetzung von in a) und b) vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten - Erarbeitung von Optimierungsvorschlägen zu Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausstattung Die Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten ist ausgeschlossen. Zeitlicher Umfang Dreißig Stunden je Teilnehmer. Die Bildung von Kleingruppen (max. 5 Teilnehmer) bei homogenem Schulungsbedarf ist zugelassen. Ergebnis Empfehlung zum weiteren Vorgehen unter Berücksichtigung der festgestellten Handlungsbedarfe a) Erhalt der hauptberuflichen Selbständigkeit ohne weitere Hilfen b) Erhalt der hauptberuflichen Selbständigkeit mit Unterstützung durch Coaching c) Aufgabe der selbständigen Haupttätigkeit und Abwicklung im Rahmen des individuellen Berichts. Über die Teilnahme an einem weiteren Modul wird im Rahmen des Gesprächs zwischen Bedarfsträger, Teilnehmer und Auftragnehmer entschieden. Die abschließende Entscheidung über den weiteren Maßnahmeverlauf trifft ausschließlich der Bedarfsträger . Beratung und Kenntnisvermittlung für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Selbständige - § 16c SGB II Stand: 07.03.2012 901-12-16cBuKSelb-54079 Seite 10 von 10 B.2.1.3 Modul „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ Zeigt sich, dass der Selbständige mit seinem bisherigen Unternehmen am Markt nicht erfolgreich bestehen kann, dient das Modul „Neuausrichtung der Selbständigkeit“ dazu, ihm Impulse zu geben, betriebswirtschaftliche Potentiale für eine neue unternehmerische Ausrichtung zu nutzen. Falls Aktivitäten in dieser Richtung nicht erfolgversprechend sind, können auch Hilfestellungen gegeben werden, die hauptberufliche Selbständigkeit aufzugeben. Teilnahme Obligatorisch für Teilnehmer mit entsprechender Zuweisung Inhalt x Ausweitung und/oder Verlagerung und/oder (Teil-)Aufgabe von Geschäftsfeldernx Begleitende Hilfe bei der Abwicklung rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus der bislang ausgeübten selbständigen Tätigkeit ergeben habenx Unterstützung bei der Veräußerung von Vermögenswerten bzw. Abverkauf vorhandener Warenbeständex Information zu Beratungsstellen (bei finanziellen, psychosozialen, sozialen o.ä. Problemlagen), Steigerung der Motivation zur Nutzung von Hilfeeinrichtungen und Vorteilsübersetzung der Nutzung der Hilfeeinrichtungen Zeitlicher Umfang Zehn Stunden je Teilnehmer Ergebnis: Individueller Bericht über die unternommenen Aktivitäten und notwendige Nachhaltung seitens des Bedarfsträgers zum Modulende. ka17-11041 K1711041