Drucksache 17 / 11 060 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 08. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 11. Oktober 2012) und Antwort Zentrum Hohenschönhausen am Prerower Platz – wie weiter mit den landeseigenen Flächen und der Einzelhandelsentwicklung? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie groß sind die vom Liegenschaftsfonds Berlin verwalteten, bebaubaren landeseigenen Flächen im Be- reich des Zentrums Hohenschönhausen (nordöstlich der Falkenberger Chaussee zwischen Wustrower Straße und Berliner Außenring)? Zu 1.: Der Liegenschaftsfonds verfügt im Bereich des Zentrums Hohenschönhausen noch über eine ca. 11.836 m² große Grundstücksfläche. Zurzeit werden Kaufverhandlungen geführt. 2. Bestehen auf den o. g. Flächen derzeit Zwischen- nutzungen und wenn ja, welche, für welche Zeiträume und durch wen? Zu 2.: Zu der o.g. Grundstücksfläche bestehen 6 Stell- platzmietverträge mit Privatpersonen, die mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats ge- kündigt werden können. 3. Wird auch für diese Flächen entsprechend der Neu- konzeption der Liegenschaftspolitik die Eignung als Wohnbauland überprüft oder halten Senat und Bezirk am Planungsziel der Zentrumserweiterung und der Schaffung weiterer Einzelhandelsflächen fest? Zu 3.: Für die Fläche ist nach derzeitigem Stand ein Nutzungsmix aus Einzelhandel und Geschosswohnungs- bau vorgesehen. 4. Wie viel Einzelhandelsflächen existieren derzeit am Prerower Platz und wie viel zusätzliche Einzelhandelsflä- chen sind nach gesamtstädtischen Konzepten an diesem Ort zulässig bzw. verträglich? Zu 4.: Das Stadtteilzentrum Prerower Platz verfügt über rd. 20.000 m² Einzelhandelsverkaufsfläche. Nach gesamtstädtischen Konzepten hat sich eine Erweiterung von Verkaufsflächen an der Versorgungsfunktion des Zentrums und der Größe des zu versorgenden Siedlungs- gebietes zu orientieren (Steuerungsgrundsätze des Stadt- entwicklungsplans - StEP - Zentren 3). Gemäß StEP Zen- tren 3 sollen bei der Realisierung von Vorhaben umlie- gende städtische Zentren nicht städtebaulich-funktional beeinträchtigt werden. Abstrakte Orientierungswerte für Ausstattungsoberwerte der einzelnen städtischen Zentren Berlins enthält der StEP Zentren 3 nicht. Vielmehr kommt es auf die städtebaulich-funktionale Beurteilung im Ein- zelfall an. 5. Teilt der Senat die Auffassung, dass bei der weite- ren Entwicklung des Zentrums Hohenschönhausen auf ein solches Flächenangebot und Sortiment beim Einzelhandel hingewirkt werden sollte, dass benachbarte Nahversor- gungsstandorte wie Mühlengrund und Ribnitzer Str. in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden? Zu 5.: Grundsätzlich teilt der Senat die Auffassung, dass Einzelhandelsvorhaben die Funktionsfähigkeit be- nachbarter zentraler Versorgungsbereiche nicht beein- trächtigen sollten. Die konzeptionelle Einstufung eines Einzelhandelsstandortes als Nahversorgungszentrum und die Ableitung von Überlegungen zu dessen Weiterent- wicklung oder – in begründeten Einzelfällen – ggf. auch dessen alternative Entwicklung obliegt den Bezirken (vgl. Ausführungsvorschriften zum Aufbau und Inhalt bezirkli- cher Einzelhandels- und Zentrenkonzepte, AV Zentren- konzepte). 6. In welcher Weise sind Senat und Liegenschafts- fonds in die derzeit laufenden Planungen einbezogen und wie werden sie auf eine gebietsverträgliche Konzeption hinwirken, die auch die Erhaltung der punktuell auf den Bauflächen vorhandenen Großvegetation einschließt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 060 2 Zu 6: Die Planung für die Erweiterung/Ergänzung des Zentrums Hohenschönhausen obliegt dem Bezirk. Für die Realisierung der künftigen Bebauung hat der Investor beim Bezirk einen Antrag auf Einleitung eines vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes gestellt. Im Rahmen des B- Planverfahrens werden sowohl die Verträglichkeit des Konzeptes als auch der Umgang mit bereits vorhandener Großvegetation zu prüfen sein. Der Liegenschaftsfonds ist in die weitergehenden Abstimmungen zwischen Bezirk und dem Investor zur Einleitung des Planverfahrens nicht eingebunden. Berlin, den 24. Oktober 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Nov. 2012)