Drucksache 17 / 11 076 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefanie Remlinger (GRÜNE) vom 09. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. Oktober 2012) und Antwort Entwicklung beruflicher Schulen in freier Trägerschaft Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie hat sich die Zahl der beruflichen im Ver- hältnis zu den staatlichen Schulen in freier Trägerschaft seit 2004 entwickelt? Zu 1.: In der Statistik der beruflichen Schulen werden i. d. R. statt der organischen Einheit Schule die schulischen Einrichtungen gezählt. Entwicklung der Zahl der beruflichen Schulen in Berlin Schuljahr 2004/05 bis 2011/12 ohne Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges Schulische Einrichtungen Schuljahr öffentlich privat 2004/05 180 57 2005/06 188 63 2006/07 190 62 2007/08 190 62 2008/09 185 68 2009/10 182 77 2010/11 186 89 2011/12 189 98 2. Wie viele dieser Neugründungen waren jeweils dem technischen bzw. dem kaufmännischen Bereich zuzuordnen , wie viele den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen und Altenpflege? Zu 2.: In den Schuljahren 2004/05 bis 2010/11 erfolg- te hierzu keine Datenerfassung. Neugründung berufliche Ersatzschulen im Schuljahr 2011/12 Fachschule 01P37 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 03P29 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 076 2 Berufsfachschule 01P36 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 01P40 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 02P23 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 05P17 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 08P11 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich Neugründung berufliche Ersatzschulen im Schuljahr 2012/13 Berufsschule 07P14 Wirtschaft und Verwaltung Berufsfachschule 01P38 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 02P26 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 02P27 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich Fachschule 07P12 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich 11P14 Sozialpäd./-pflegerischer Bereich/ Wirtschaft und Verwaltung 3. Wie viele der Neugründungen seit 2004 erfolgten durch bereits bekannte Träger und kamen in Genuss der verkürzten Wartefrist im Sinne des §101 Abs. 7 Schulgesetz ? Zu 3.: In den Jahren 2004 bis 2009 erfolgte hierzu keine Datenerfassung. Neugründungen insgesamt berufl. Schulen davon bewährte Träger 2010: 29 22 10 2011: 32 21 12 2012: 39 27 14 4. Wie viele der derzeit existierenden beruflichen Schulen sind (staatlich anerkannte) Ersatz-, wie viele sind (staatlich anerkannte) Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes? a. Zahl aller beruflichen Schulen (öffentliche Schulen und Ersatzschulen): 287 b. Zahl der privaten beruflichen Ersatzschulen (schul. Einrichtungen): 98 Die Zahl beinhaltet sowohl die genehmigten als auch die anerkannten Ersatzschulen. c. Zahl der beruflichen Ergänzungsschulen im Schulverzeichnis: 109 d. Zahl der anerkannten beruflichen Ergänzungsschulen: 22 5. In welcher Form übt die staatliche Schulaufsichts- behörde die fachliche Aufsicht über die beruflichen Schulen in freier Trägerschaft weiterhin aus, nachdem die Schulen genehmigt sind, und welche Kapazitäten bzw. Ressourcen stehen der Schulaufsicht dafür zur Verfügung ? Zu 5.: Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht der Schulaufsichtsbehörde. Die Aufsicht beschränkt sich gemäß § 95 Abs. 2 Schulgesetz (SchulG) bei Ersatzschulen auf die Einhaltung der Genehmigungsund Anerkennungsvoraussetzungen. Es ist sicherzustellen, dass die Genehmigungsvoraus- setzungen nach § 98 SchulG und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 100 SchulG auf Dauer erfüllt werden. Dies geschieht durch: • Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für Lehrkräfte/Unterrichtsbesuche • Organisation der Prüfungen und der Vorsitze • Prüfungsaufsicht • Beschwerde- und Konfliktmanagement Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 076 3 • Schulentwicklungsberatung/Implementierung von Qualitätssicherungsinstrumenten • Dienstbesprechungen und Informationsveranstaltungen für die Schulleitungen Diese Aufgaben werden von der gesamten Schulaufsicht geleistet und durch die Abordnung einer Lehrkraft mit halber Stelle als Qualitätsbeauftragte bzw. Qualitätsbeauftragter für die beruflichen Schulen in freier Trägerschaft erfüllt. 6. Macht die Schulaufsicht regelmäßig von ihrem Recht Gebrauch, bei Prüfungen anwesend zu sein im Sinne des § 103 Abs. 1 Schulgesetz (sofern Daten dazu vorliegen, bitte aufführen)? Zu 6.: Nach § 103 SchulG kann einer Ergänzungsschule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule erteilt werden, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht und der Unterricht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Lehrplan erteilt wird und die Abschlussprüfung nach einer genehmigten Prüfungsordnung stattfindet. Dabei ist die Möglichkeit der Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulaufsichtsbehörde in der Prüfung sicherzustellen. Eine regelmäßige Teilnahme an den Prüfungen der anerkannten Ergänzungsschulen ist der Schulaufsicht mangels entsprechender personeller Kapazität allerdings nicht möglich. 7. An welchen Stellen und in welchem Ausmaß, ins- besondere bei Prüfungen, sind Schulleitungen bzw. Lehrkräfte staatlicher Schulen an beruflichen Schulen in freier Trägerschaft eingesetzt und inwiefern trägt dies aus Sicht des Senats zum qualitativen Abgleich der beruflichen Ausbildungen an den Schulen in staatlicher und in freier Trägerschaft bei? Zu 7.: Um die Vergleichbarkeit der beruflichen Ersatzschulen in freier Trägerschaft mit den berufsbildenden Schulen und OSZ (Oberstufenzentren) im öffentlichen Bereich sicherzustellen, hat sich das Verfahren der korrespondierenden Überprüfung bewährt. Da die Schulaufsicht bei der enorm ansteigenden Anzahl der Prüfungen überfordert wäre, die oben genannten Tätigkeiten alle selbst wahrzunehmen, bittet sie die Schulleiterinnen und Schulleiter oder qualifizierte Lehrkräfte aus dem öffentlichen Bereich um Unterstützung, den Prüfungsvorsitz an einer affinen beruflichen Ersatzschule in freier Trägerschaft zu übernehmen (§ 100 Abs. 3 SchulG). Dadurch erfolgte in den letzten Jahren eine deutliche Qualitätssteigerung, was dem engagierten Einsatz und der Fachkenntnis dieser Personen zu verdanken ist. 8. Worin und warum unterscheidet sich die Finanzierung bzw. staatliche Bezuschussung (Personal- und Sachkosten) der beruflichen Schulen in freier Trägerschaft von der allgemeinbildender Schulen? Zu 8.: Dies beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers vom 22. Juni 1998 (Achtes Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 22.06.1998, Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl) S. 148), mit der die unterschiedliche Zuschussgrundlage für berufliche und allgemein bildende Schulen eingeführt wurde. Die Zuschüsse der beruflichen Ersatzschulen betragen derzeit 100 % der tatsächlichen Personalkosten der Privatschulen, jedoch höchstens 93 % der Personalkosten der entsprechenden öffentlichen Schulen (vergleichbare Personalkosten). Bei allgemeinbildenden Ersatzschulen betragen die Zuschüsse 93 % der vergleichbaren Personalkosten. Bis 1998 betrugen die Zuschüsse für berufliche und allgemein bildende Schulen 100 % der tatsächlichen Personalkosten, jedoch höchstens 100 % der vergleichbaren Personalkosten. 9. Worin besteht an diesen Schulen regelhaft der Unterschied zwischen den sogenannten tatsächlichen Personalkosten und den vergleichbaren Personalkosten im Sinne des §101 Abs. 2 Satz 1, und bei wie vielen Schulen liegen diese „tatsächlichen Personalkosten“ unter 93% der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen? Zu 9.: Die Ermittlung der tatsächlichen und der ver- gleichbaren Personalkosten ist in der Verordnung über Zuschüsse für Ersatzschulen (Ersatzschulzuschussverordnung - ESZV) geregelt, woraus sich auch der hier angefragte regelhafte Unterschied zwischen den beiden Personalkostenarten erschließt. Tatsächliche Personalkosten sind die Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich jährlicher Sonderzuwendungen , vermögenswirksamer Leistungen und Beihilfen , Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge an die Berufsgenossenschaft und weitere Kosten (s. § 2 ESZV), die dem Schulträger für das Personal der privaten beruflichen Schule tatsächlich entstehen. Die vergleichbaren Personalkosten sind die durch- schnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte bzw. Angestellter oder Arbeiterin bzw. Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen (s. § 3 ESZV). Im Jahr 2012 erhalten bei 98 beruflichen schulischen Einrichtungen in freier Trägerschaft mit insgesamt 154 bezuschussten beruflichen Bildungsgängen 73 Bildungsgänge den Zuschuss auf Grundlage ihrer tatsächlichen Personalkosten und 81 Bildungsgänge auf Grundlage von 93 % der vergleichbaren Personalkosten. Berlin, den 15. November 2012 In Vertretung Mark Rackles Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Nov. 2012)