Drucksache 17 / 11 086 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Herrmann (GRÜNE) vom 16. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 17. Oktober 2012) und Antwort „Kueka will zurück!“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Kenntnisse hat und wie bewertet der Senat die Geschehnisse rund um einen Stein der sich derzeit im Berliner Tiergarten befindet und aus dem CanaimaNationalpark aus Venezuela stammt und dort von den Pemón „Kueka“ bezeichnet wird und als heilig angesehen wird? Zu 1.: Die Geschehnisse und Diskussionen rund um den Stein, der sich derzeit im Berliner Tiergarten befindet und aus Venezuela stammt, sind dem Senat von Berlin bekannt. Die Zuständigkeit für diesen Stein liegt beim Auswärtigen Amt. Der Senat von Berlin schließt sich bezüglich des Steins der Haltung des Auswärtigen Amtes an, wonach eine einvernehmliche Lösung im Einvernehmen aller Beteiligten anzustreben ist. Es wird auf die als Anlage 1 beigefügte Bundestagsdrucksache Nr. 17/10478 vom 08.08.2012 - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, Sevim Dagdelen u.a. und der Fraktion DIE LINKE, Bundestagsdrucksache Nr. 17- 10363 – „Rückgabe des Tiergarten-Steins Kueka an die venezolanischen Pemón“ verwiesen. 2. Auf welcher Grundlage wurde der Stein 1998 aus Venezuela abtransportiert? Wie und auf welcher Grundlage erfolgte die Aufstellung des Steins im Rahmen eines Kunstprojekts im Berliner Tiergarten? Zu 2.: Nach Kenntnis der Senatskanzlei Berlin wurde der Stein auf Privatinitiative von Herrn Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld auf der Grundlage einer Schenkungsvereinbarung vom 30. Juni 1998 zwischen einem Institut des venezolanischen Umweltministeriums und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Venezuela nach Berlin verbracht und mit Genehmigung des Bezirksamts Mitte von Berlin von Herrn Kraker von Schwarzenfeld im Tiergarten aufgestellt. 3. Welche Kenntnis hat der Senat über die Besitzansprüche ? Wer ist der/die rechtliche Besitzerin des Steins? Zu 3: Der Stein war ein Geschenk der damaligen venezolanischen Regierung an das „deutsche Volk“. Eigentümerin ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Es wird auf die Antwort zur Frage 2. der Bundestagsdrucksache Nr. 17/10478 verwiesen. 4. Welche rechtlichen Möglichkeiten hat das Land Berlin als Eigentümer des „Tiergarten“-Parks, in dem sich das Skulpturenprojekt „Global Stone“ mit dem Stein befindet , eine Rückgabe zu ermöglichen? Könnte das Land eine öffentliche Aufstellung des Steins im Tiergarten bzw. in Berlin untersagen? Zu 4: Bezüglich einer Rückgabe wird auf die Zu- ständigkeit der Bundesregierung und die Antwort zur Frage 3. der Bundestagsdrucksache Nr. 17/10478 verwiesen . Da die Aufstellung des Steins im Tiergarten nicht widerrechtlich erfolgte, besteht für das Land Berlin derzeit kein Handlungsbedarf. 5. Wie steht der Berliner Senat zu einer Rückgabe des Steins Kueka an die Pemón nach Venezuela? Zu 5: Der Senat von Berlin hat bereits 2003 der venezolanischen Botschaft gegenüber Verständnis für den Wunsch der Regierung der Bolivarischen Republik Venezuela nach einer Rückgabe des Steins an die Pemón geäußert. Gleichzeitig wurde auf die Zuständigkeit des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für die Frage einer eventuellen Rückführung nach Venezuela hingewiesen. Der Senat von Berlin schließt sich in dieser Frage der Haltung der Bundesregierung Deutschland an. Es wird auf die Antwort zur Frage 1. und die Antwort zur Frage 1. der Bundestagsdrucksache Nr. 17/10478 verwiesen . Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 086 2 6. Wenn der Senat eine Rückgabe ablehnt, wie begründet sich diese? Zu 6: Es wird auf die Antwort zur Frage 5. verwiesen. 7. Wenn der Senat eine Rückgabe befürwortet, was unternimmt er, um dies zu unterstützen und die Rückgabe schnell zu vollziehen? Zu 7: Es wird auf die Antwort zur Frage 4. verwiesen. 8. Laut Bundesregierung hat es mehrere Gespräche mit VertreterInnen des Berliner Senats gegeben. Wann haben diese Gespräche stattgefunden, wer hat an den Gesprächen teilgenommen, welche Ergebnisse hatten die Gespräche und welche Ziele verfolgte das Land Berlin in diesen Gesprächen? Zu 8: Es fanden telefonische und persönliche Ge- spräche auf Arbeitsebene von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Senats von Berlin mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des für diese Frage zuständigen Referats des Auswärtigen Amtes im Rahmen des üblichen Informationsaustausches statt. 9. Sind weitere Gespräche geplant, wenn ja wann, mit wem und welche Zielstellung verfolgt der Berliner Senat? Zu 9: Nach Bedarf werden weitere Gespräche zur gegenseitigen Information stattfinden. 10. Steht der Berliner Senat in Kontakt mit der Bundesregierung in dieser Frage? Wenn ja, wie gestaltet sich diese? Zu 10: Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8. und 9. verwiesen. 11. Steht der Berliner Senat in Kontakt mit den Ver- treterInnen der Botschaft von Venezuela oder mit den Pemón? Wenn ja, wie gestaltet sich diese? Zu 11. In den jüngsten Kontakten zwischen der Senatskanzlei Berlin und der Botschaft der Bolivarischen Republik Venezuela war der Stein nicht Gegenstand der Gespräche. Einen Kontakt mit Vertretern bzw. Vertreterinnen der Pemón seitens des Senats von Berlin hat es nicht gegeben. 12. Steht der Berliner Senat in Kontakt zu dem Künstler Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld? Wenn ja, wie gestaltet sich dieser? Zu 12: Die Senatskanzlei Berlin steht in Zusam- menhang mit Fragen der weiteren Gestaltung des Global Stone-Projekts mit Herrn Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld in Kontakt. 13. Welche Kenntnisse hat der Senat über die Mög- lichkeiten der Verhinderung der Rückführung durch den Künstler? Stellt der Künstler Bedingungen an die Rückgabe des Steins? Zu 13: Es wird auf die Antwort zur Frage 4. der Bundestagsdrucksache Nr. 17/10478 verwiesen. 14. Welche Rolle käme in einem Rückführungs- verfahren dem Berliner Senat zu? Zu 14: Der Senat von Berlin würde das Auswärtige Amt in einem Rückführungsverfahren in der ihm rechtlich obliegenden Weise unterstützen. Berlin, den 02. November 2012 Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Nov. 2012) ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g* Ko rre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 17/10478 17. Wahlperiode 08. 08. 2012 S ei te 1 , A ug us t 2 0, 2 01 2, /d at a/ bt _v or ab /1 71 04 78 .f m , F ra m e Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 6. August 2012 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Gehrcke, Heike Hänsel, Sevim Dag˘delen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 17/10363 – Rückgabe des Tiergarten-Steins Kueka an die venezolanischen Pemón Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 21. Juni 2012 demonstrierten Angehörige der Pemón vor der deutschen Botschaft in Caracas/Venezuela. Sie forderten die Rückgabe eines Steins (in der Sprache der Pemón Kueka genannt), der seit einigen Jahren als Teil eines Kunstprojektes im Berliner Tiergarten zu sehen ist. Wenige Tage später forderte auch das venezolanische Parlament in einer Resolution die Rückkehr des Steins nach Venezuela. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst, was, angesichts der sonstigen politischen Differenzen im Parlament , die Bedeutung des Themas in Venezuela unterstreicht. Kueka war 1998 von dem Künstler Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld aus dem Nationalpark Canaima im Südosten Venezuelas abtransportiert und im Rahmen seines Kunstprojektes „Global Stone“ nach Berlin verbracht worden. Der Nationalpark Canaima wird seit 1994 von der UNESCO als Weltnaturerbe aufgeführt. Während der Künstler sich auf eine seinerzeit vom Leiter des Nationalparks unterzeichnete Schenkungsurkunde beruft, weisen die venezolanischen Behörden darauf hin, dass der Leiter des Nationalparks nicht befugt war, den Abtransport des Steins zu genehmigen. Sie sprechen von einer illegalen Ausfuhr . Der Transport des 35 Tonnen schweren Steins war damals von Angehörigen der Pemón vorübergehend gestoppt worden und konnte Berichten zufolge nur unter Anwendung polizeilicher Gewalt fortgesetzt werden. Von Beginn an erhoben Angehörige der Pemón die Forderung nach Rückkehr des Steins, den sie als heilig deklarieren. Die unter der Präsidentschaft von Hugo Chávez ab 1999 und insbesondere im Rahmen des Verfassungsprozesses erreichte gesellschaftliche und rechtliche Anerkennung der indigenen Gemeinschaften hat maßgeblich dazu beigetragen, auch der Rückgabeforderung der Pemón mehr Durchschlagskraft zu verleihen. * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Ko rre kt ur Korrektur Drucksache 17/10478 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S ei te 2 , A ug us t 2 0, 2 01 2, /d at a/ bt _v or ab /1 71 04 78 .f m , F ra m e Im Sommer 2012 besuchte der Präsident des Instituts für das kulturelle Erbe Venezuelas, Raúl Grioni, Berlin, um in Deutschland über die venezolanische Rückgabeforderung zu informieren und Verhandlungslösungen zu sondieren. Im Anschluss an eine Veranstaltung der venezolanischen Botschaft in Berlin hatte Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld schließlich sein grundsätzliches Einverständnis mit der Rückkehr des Steins signalisiert, dieses aber mit einseitigen Bedingungen, darunter die Einrichtung einer Stiftung und deren Finanzierung durch die venezolanische Regierung, verbunden. Unabhängig von widersprüchlichen Deutungen über die tatsächliche mythische Bedeutung des Steins in der Kultur der Pemón steht die Auseinandersetzung um dessen Rückgabe beispielhaft für den Umgang mit Kultgegenständen aus Ländern des Südens. 1. Befürwortet die Bundesregierung eine Rückgabe des Steins Kueka an die venezolanischen Pemón und eine Rückführung desselben in den CanaimaNationalpark in Venezuela? Die Bundesregierung befürwortet eine Rückschenkung und anschließende Rückführung des Steins nach Venezuela, soweit sie im Einvernehmen aller Beteiligten erfolgen. 2. Wer erhebt auf deutscher Seite Besitzanspruch auf den Stein Kueka, und auf welcher Grundlage? Die damalige venezolanische Regierung hat den Stein 1998 „dem deutschen Volk“ geschenkt. Das Geschenk wurde durch die Deutsche Botschaft in Caracas entgegengenommen und entsprechend der Zweckbestimmung der Schenkung dem Künstler Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld zur Bearbeitung für sein Skulpturenprojekt „Global Stone“ überlassen. Weitere Besitz- oder Eigentumsansprüche sind der Bundesregierung nicht bekannt. 3. Wer ist auf deutscher Seite gegebenenfalls befugt, darüber zu entscheiden, ob der Stein zurückgegeben wird oder nicht? Eine solche Entscheidung würde durch die Bundesregierung unter Berücksichtigung der Rechtslage, auch etwaiger rechtlich relevanter Interessen des Künstlers , getroffen. 4. Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung rechtliche Möglichkeiten des Künstlers, die Rückgabe des Steins zu verhindern, und wenn ja, welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um die Rückgabe des Steins zu unterstützen? Die Bundesregierung hat hinsichtlich der rechtlichen Möglichkeiten des Künstlers noch keine abschließende Bewertung vorgenommen. Der Künstler verhandelt derzeit nach Angaben des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes direkt mit der Botschaft der Bolivarischen Republik Venezuela in der Bundesrepublik Deutschland. Das Auswärtige Amt unterstützt diese Gespräche mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Ko rre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/10478 S ei te 3 , A ug us t 2 0, 2 01 2, /d at a/ bt _v or ab /1 71 04 78 .f m , F ra m e 5. Liegt der Bundesregierung eine offizielle Anfrage der venezolanischen Regierung zu diesem Fall vor, bzw. gab es darüber bereits einen Austausch auf diplomatischer Ebene? 6. Wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchen Aussagen hat die Bundesregierung auf Anfragen der venezolanischen Regierung reagiert? Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung wurde auf diplomatischem Wege um Rückgabe des Steins gebeten. Hierüber hat das Auswärtige Amt mehrere Gespräche mit Vertretern der Venezolanischen Botschaft in Berlin geführt. Das Auswärtige Amt hat die Botschaft jeweils über seine Rechtsauffassung und seine Vermittlungsbereitschaft unterrichtet. 7. Über welche Verfahrenswege werden solche Fälle üblicherweise geklärt, bzw. welche Verfahrenswege wären in dem oben dargestellten Fall einzuschlagen , um zu einer juristisch einwandfreien, ethisch vertretbaren und politisch sinnvollen Lösung zu kommen? Die Bundesregierung befürwortet in solchen Fällen vorrangig Gespräche zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung. Das Auswärtige Amt befindet sich deshalb in regelmäßigem Kontakt mit allen Beteiligten und unterstützt Gespräche mit dem Ziel einer gütlichen Einigung. Das Auswärtige Amt wird sich auch künftig gegenüber allen Beteiligten hierfür einsetzen, unbeschadet möglicherweise unterschiedlicher Rechtsauffassungen. Hierzu haben mehrere Gespräche mit Vertretern der Botschaft von Venezuela und des Berliner Senates sowie mit dem Künstler stattgefunden. 8. Welche Rolle käme der Bundesregierung und welche dem Berliner Senat in einem solchen Verfahren zu? Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist die Bundesregierung Eigentümerin des Steins, das Land Berlin Eigentümer des „Tiergarten“-Parks, in dem sich das Skulpturenprojekt „Global Stone“ mit dem Stein befindet. 9. Welche Vorstellung hat die Bundesregierung davon, wie sie darüber hinaus auf politisch-diplomatischem Wege zu einer Lösung des Problems beitragen könnte? Welche Schritte hat sie dazu bereits unternommen? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 10. Wie schätzt die Bundesregierung die Forderung nach Rückgabe des Steins an Venezuela juristisch, politisch und ethisch ein? Die Bundesregierung strebt eine gütliche Einigung unter allen Beteiligten an, unbeschadet möglicherweise unterschiedlicher Rechtsauffassungen. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Ko rre kt ur Korrektur Drucksache 17/10478 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S ei te 4 , A ug us t 2 0, 2 01 2, /d at a/ bt _v or ab /1 71 04 78 .f m , F ra m e 11. Welche Kontakte hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Konflikt um den Stein Kueka mit Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld unterhalten? Vertreter des Auswärtigen Amtes haben mehrfach Gespräche mit dem Künstler geführt. Darüber hinaus besteht schriftlicher und telefonischer Kontakt. 12. Welche Bedingungen sind der Bundesregierung bekannt, die Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld gestellt hat, um einer Rückführung des Steins nach Venezuela zuzustimmen? Herr Kraker von Schwarzenfeld hat gegenüber der Bundesregierung bisher keine konkreten Bedingungen gestellt, unter denen er einer Rückführung des Steins zustimmen würde. Einzelheiten seiner Gespräche mit der Venezolanischen Botschaft sind der Bundesregierung nicht bekannt; auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 13. Hält die Bundesregierung die von Wolfgang Kraker von Schwarzenfeld gestellten Bedingungen für gerechtfertigt und für förderlich, um zu einer Lösung des Problems zu gelangen? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Unterstützt die Bundesregierung die Forderung des Künstlers, der Stein solle nicht an die venezolanische Regierung, sondern „den Menschen“ zurückgegeben werden? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 15. Wer war nach Ansicht der Bundesregierung vor dem Abtransport aus dem Nationalpark Eigentümer des Steins? Die Bundesrepublik Deutschland war im Zeitpunkt des Abtransportes Eigentümerin des Steins. 16. Wie schätzt die Bundesregierung die Validität der von dem Künstler angeführten Dokumente ein, die ihn zum Abtransport und zur Ausfuhr des Steins berechtigt hätten? Der Bundesregierung lagen und liegen keine Erkenntnisse vor, die Zweifel an der Echtheit der Urkunden rechtfertigen würden. 17. Fließen Berichte darüber, dass der Abtransport des Steins gewaltsam gegen protestierende Indígenas durchgesetzt werden musste, in die Bewertung des Vorgangs durch die Bundesregierung ein? Die Bundesregierung kann diese Berichte aus eigener Kenntnis nicht bestätigen . ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Ko rre kt ur Korrektur Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/10478 S ei te 5 , A ug us t 2 0, 2 01 2, /d at a/ bt _v or ab /1 71 04 78 .f m , F ra m e 18. Wer muss nach Ansicht der Bundesregierung die Kosten des Rücktransportes des Steins übernehmen? Die venezolanische Seite müsste aus Sicht der Bundesregierung die Kosten hierfür übernehmen. 19. Auf welchen rechtlichen und politischen Grundlagen und von welchen grundsätzlichen, z. B. ethischen, Überlegungen geleitet, setzt sich die Bundesregierung mit von Ländern des Südens erhobenen Forderungen nach Rückgabe von Kulturgütern bzw. Kultgegenständen auseinander? Unabhängig von dem hier vorliegenden Fall ist die maßgebende Grundlage für die Behandlung von Rückgabeforderungen im Falle von Kulturgütern, die unrechtmäßig ihr Herkunftsland verlassen haben, das „UNESCO Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr , Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut" vom 14. November 1970, dem Deutschland 2007 beigetreten ist. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte durch das Kulturgüterrückgabegesetz vom 18. Mai 2007. Daneben finden zivilrechtliche Vorschriften Anwendung. 20. Welche dieser Grundlagen und Überlegungen wären auf den Fall des Steins Kueka anzuwenden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4, 7 und 19 wird verwiesen. Der Umgang mit Forderungen nach Rückgabe von Gegenständen als Kulturgüter richtet sich nach dem Kulturgüterrückgabegesetz. Eine Anwendung des UNESCOÜbereinkommens von 1970 und des Kulturgüterrückgabegesetzes scheidet in dem vorliegenden Fall allerdings bereits deshalb aus, weil der Stein vor Inkrafttreten des Übereinkommens für Deutschland und Venezuela nach Deutschland gelangte. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch wurde von Venezuela nicht erhoben. 21. Inwiefern war die Genehmigung der Ausfuhr des Steins seinerzeit durch die deutsche Botschaft in Caracas aus heutiger Sicht der Bundesregierung rechtlich zumindest problematisch, vor dem Hintergrund, dass es sich um Material aus einem als UNESCO-Weltnaturerbe gelisteten Park handelte? Eine Beeinträchtigung des Parks als UNESCO-Weltnaturerbe ist hierdurch nicht gegeben. 22. Ist die deutsche Botschaft in Venezuela bereits in irgendeiner Weise mit dem Fall des Steins Kueka befasst gewesen? Falls ja, in welcher Form? Der damalige Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Venezuela, Georg Dick, hat hierüber Gespräche mit venezolanischen Stellen geführt. Anlässlich der Demonstration vor der Deutschen Botschaft am 21. Juni 2012 hat er Vertreterinnen und Vertreter der rund 50 demonstrierenden Personen empfangen , darunter auch der Pemón und der venezolanischen Regierung. ele kt ro nis ch e V or ab -Fa ss un g Ko rre kt ur Korrektur Drucksache 17/10478 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode S ei te 6 , A ug us t 2 0, 2 01 2, /d at a/ bt _v or ab /1 71 04 78 .f m , F ra m e 23. Welche Ergebnisse hat das Gespräch des Botschafters mit den demonstrierenden Pemón am 21. Juni 2012 gebracht? Der Konflikt wurde entschärft. Venezolanische Medien äußerten Verständnis für die deutsche Position. 24. Hat der deutsche Botschafter in Caracas inzwischen persönlich das Anliegen der Pemón in Berlin vorgetragen, wie es auf der Website der Botschaft angekündigt wurde, und in welcher Form ist die Bundesregierung daraufhin tätig geworden? Botschafter Dick hat das Auswärtige Amt am 22. Juni 2012 unterrichtet. Das Auswärtige Amt übermittelte daraufhin ein Gesprächsangebot an den in Berlin weilenden Präsidenten des Nationalen Instituts für Kulturerbe, Raul Grioni, das jedoch nicht angenommen wurde. In einem ausführlichen Gespräch im Auswärtigen Amt wurde mit der venezolanischen Geschäftsträgerin die beiderseitige Absicht festgehalten, gemeinsam konstruktiv auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. ka17-11086 1710478