Drucksache 17 / 11 096 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Canan Bayram (GRÜNE) vom 18. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Oktober 2012) und Antwort Bürgerrechte an „Kriminalitätsbelasteten Orten“ Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Straftaten in welcher Häufung führen zur Deklaration „Kriminalitätsbelasteter Ort“? 2. Wer entscheidet über die Definition als „Kriminalitätsbelasteter Ort“? 3. Wann kann die Einstufung als „Kriminalitätsbelasteter Ort“ wieder aufgehoben werden? 4. Wie viele Straftaten werden an wie vielen kriminalitätsbelasteten Orten in Berlin verübt? (Bitte seit 2009 tabellarisch auflisten) 5. In wie vielen Fällen wurden bei Kontrollen Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht festgestellt? 6. Wie und von wem werden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte hinsichtlich der kriminalitätsbelasteten Orte informiert? 7. Werden die kontrollierten Personen als Tatverdächtige registriert? 8. Wie ist die Kontrolle der Menschen, die sich an einem kriminalitätsbelasteten Ort aufhalten, vereinbar mit den Bürgerrechten, nicht jeden und jede per se unter Tatverdacht zu stellen? 9. Warum gibt die Polizeiführung die „Kriminalitätsbelasteten Orte“ nicht bekannt? 10. Warum gibt der Senat die „Kriminalitätsbelasteten Orte“ nicht bekannt? Zu 1. – 10.: Siehe Antworten zur Kleinen Anfrage 16/15 493 vom 31.05.2011. 11. Welche Orte wurden in der Vergangenheit als kriminalitätsbelastete Orte ausgewiesen und gelten nunmehr nicht weiter als solche? Welche Kriterien wurden seinerzeit bei der Auswahl als relevant erachtet? Zu 11.: Die Einstufung als „kriminalitätsbelasteter Ort“ ist eine taktische Entscheidung der Polizei, die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Berlin) im Rahmen der Maßnahmenpriorisierung getroffen wird (siehe Antworten zu Fragen 1, 2, 3 und 4 der Kleinen Anfrage 16/15 493). Die Veröffentlichung dieser Orte und der sie als kriminalitätsbelastet qualifizierenden Kriterien unterbleibt, da die Örtlichkeit und deren Bewohnerinnen und Bewohner weder stigmatisiert noch deren subjektives Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden soll. Ebenso wenig soll es den Adressatinnen und Adressaten der polizeilichen Maßnahmen ermöglicht werden, diese aufgrund der Veröffentlichung der Kriterien zu unterlaufen. Berlin, den 25. Oktober 2012 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Nov. 2012)