Drucksache 17 / 11 101 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (LINKE) vom 18. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Oktober 2012) und Antwort Anwendung der so genannten „Homepageüberwachung“ in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In welchen Fällen haben Landesbehörden seit 2001 eine sogenannte „Homepageüberwachung“ durchgeführt bzw. anderen Behörden dabei assistiert, wie es die Frankfurter Rundschau (27.08.2012) hinsichtlich der Ermittlungen zu rassistischen Morden des NSU über aufgespürte „verdächtige“ Zugriffe aus der sächsischen Staatskanzlei berichtet (bitte auflisten nach Zeitpunkt und Dauer der Maßnahme, ausführende/ beauftragende Behörde und Anzahl der eingeholten Bestandsdaten von Anschlussinhabern)? 2. In wie vielen Fällen ergaben sich Hinweise, die auf anderen Wegen nicht erlangt worden wären, und welche waren das? Zu 1. und 2.: In einem unter anderem wegen Mordverdachts noch laufenden Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ab dem 25.02.2003 für vier Wochen eine „Homepageüberwachung“ zu dem gesuchten Tatverdächtigen – das heißt eine Überwachung des Internetzugriffs auf die dementsprechenden Fahndungsseiten des Bundeskriminalamtes - durchgeführt. In diesem Fall ergaben sich bisher nicht zu verifizierende Hinweise. Mit Entscheidung der Staatsanwaltschaft vom 28.05.2003 ist dieser Ermittlungsansatz im Hinblick auf noch andere auszuschöpfende Ermittlungsansätze zunächst zurückgestellt worden. Über den Erfolg dieser Maßnahme ist noch keine abschließende Aussage mög- lich, da das Verfahren noch andauert. Anlässlich des Verdachts eines erpresserischen Men- schenraubs sollten im Jahr 2006 die Zugriffe auf die Homepage der Polizei Berlin für einen Zeitraum von drei Monaten überwacht werden. Die damit einhergehende Erhebung von personenbe- zogenen Nutzungsdaten in Form einer Aufzeichnung der Internetprotokoll-Adressen bestimmter Seitenbesucherin- nen und Seitenbesucher wurde zuvor durch das Amtsge- richt Tiergarten per Gerichtsbeschluss auf der Grundlage der Paragrafen 100g und 100h der Strafprozessordnung in Verbindung mit dem Paragrafen 113 des Telekommunikationsgesetzes angeordnet. Der Gerichtsbeschluss wurde jedoch nicht mehr um- gesetzt, da andere Ermittlungsmaßnahmen zuvor zur Ver- haftung eines Tatverdächtigen führten. 3. Ab welcher Häufigkeit sind Zugriffe verdächtig oder wie werden sonst Verdächtige daraus ermittelt? Zu 3.: Die Bewertung des Verdachts ist einzelfallabhängig . 4. Wird die so genannte „Homepageüberwachung “ auch nach dem Verbot durch BMJ und BMI im Februar 2009 weiterhin angewendet? Zu 4.: Die Zulässigkeit ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften in jedem Einzelfall zu prüfen. Berlin, den 30. Januar 2013 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Feb. 2013)