Drucksache 17 / 11 105 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 27. September 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Oktober 2012) und Antwort Unterpachtverträge bei Kleingärten Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche Maßnahmen trifft der Senat, um Un- terpachtverträge in Kleingärten auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften/ keine eingetragenen Lebensge- meinschaften zu ermöglichen? Antwort zu 1: Ein Eingreifen des Senats ist nicht mög- lich und nicht erforderlich, da die Bezirksverbände frei entscheiden können, ob und mit wem sie Verträge ab- schließen. Diese Abschlussfreiheit ist Bestandteil der Ver- tragsfreiheit und als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich gewährleistet (Bundesgerichtshof [BGH] Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 72/06). Der Senat empfiehlt den Kleingartenverbänden aber, hier eine Gleichbehandlung zu ehelichen Lebensgemein- schaften zu ermöglichen. Frage 2: Inwieweit setzt sich der Senat dafür ein, dass im Bundeskleingartengesetz und den Satzungen der Kleingartenverbände und -vereine entsprechende Ände- rungen vorgenommen werden? Antwort zu 2: Der Senat sieht keinen Änderungsbe- darf. Das Bundeskleingartengesetz verbietet die Verpach- tung an nicht eheliche Lebensgemeinschaften bzw. nicht eingetragene Lebensgemeinschaften nicht und Satzungen können ohnehin nur vereinsrechtliche Angelegenheiten regeln. Frage 3: Welche Möglichkeiten sieht der Senat, bei der Erweiterung des Personenkreises für Unterpachtver- träge auch die Kinder der Pächter einzubeziehen? Antwort zu 3: Kleingärten sind nicht übertrag- oder vererbbar. Auch bei Übernahme eines Kleingartens durch Kinder handelt es sich um einen normalen Pächterwech- sel. Wollen Kinder den Garten der Eltern weiterführen, können sie sich in die Bewerberliste eintragen lassen. Bei Neuverpachtungen besteht für alleinstehende älte- re Personen die Möglichkeit, den Vertrag gemeinsam mit Sohn oder Tochter abzuschließen. Berlin, den 07. November 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Nov. 2012)