Drucksache 17 / 11 112 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Kapek (GRÜNE) vom 22. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 24. Oktober 2012) und Antwort Unterstützt der Senat die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenkolonie Oeynhausen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Unterstützt der Senat die Absichten des Be- zirks Charlottenburg-Wilmersdorf, die Kleingartenkolonie Oeynhausen zwischen Forckenbeckstraße, Friedrichshal- ler Straße und Mecklenburgischer Straße planungsrecht- lich in ihrem Bestand als Dauerkleingärten zu sichern? Antwort zu 1: Der Senat ist grundsätzlich weiterhin an einer Sicherung der Kleingartenanlage Oeynhausen inte- ressiert. Bedenken hinsichtlich des finanziellen Risikos müssen aber in die weiteren Überlegungen mit einbezo- gen werden. Frage 2: Wie bewertet der Senat dabei die Tatsache, dass – obwohl das Gebiet bereits im Flächennutzungsplan (FNP 1984) als Grünfläche, Zweckbestimmung Dauer- kleingärten bestimmt wurde und der Bezirk Charlotten- burg-Wilmersdorf bereits am 26.08.1986 und am 20.06.2000 entsprechende Bebauungsplan-Aufstellungs- beschlüsse erlassen hat – es bis heute keine Rechtssicherheit für die Kleingarten Kolonie Oeynhausen gibt? Antwort zu 2: Die Tatsache zeugt von den Schwierig- keiten bei der geplanten Umwidmung vom Allgemeinen Wohngebiet gemäß Baunutzungsplan zur Grünfläche - private Dauerkleingärten - auf privaten Grundstücksflä- chen. Grundsätzlich wäre es aber Aufgabe des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf und des zuständigen Bezirk- samtsmitglieds gewesen, hier die Verfahren rechtzeitig zum Abschluss zu bringen. Frage 3: Zu welcher rechtlichen Risikoeinschätzung im Falle eines drohenden Rechtsstreits mit dem Investor gelangt die zuständige Senatsverwaltung im Rahmen der Überprüfung des Bebauungsplans IX-205a gemäß § 10 Abs. 2 BauGB? Antwort zu 3: Der Senat vertritt die Ansicht, dass Ent- schädigungsforderungen gegen das Land Berlin in mög- licherweise nicht unerheblichem Umfang für den Bebau- ungsplan einkalkuliert werden müssen. Frage 4: Wird der Senat den Bezirk im Falle von Rechtsstreitigkeiten mit dem Grundeigentümer Lone Star im Notfall auch materiell unterstützen? Antwort zu 4: Dazu gibt es im Senat keine Entschei- dung, es wird auch kein Anlass dazu gesehen. Frage 5: Welchen Stand hat die „Untätigkeitsklage “ des Investors gegenüber dem Bezirk? Antwort zu 5: Dem Senat liegen keine Informationen über den Stand des Verfahrens vor. Frage 6: Wie will der Senator für Stadtentwicklung der Forderung des Berliner Kleingartenbeirats, (welcher selbst vom Senator für Stadtentwicklung berufen wird und zu dessen Aufgaben die fachliche Beratung der Ver- waltung sowie die Begutachtung von Entwicklungskon- zepten gehört) nachkommen, sich für „Bereitstellung der finanziellen Mittel für den Erhalt der Anlage einzuset- zen.“ (gem. Protokoll 13.08. 2008)? Antwort zu 6: Bereits 2008/2009 wurde in mehreren Schreiben und Gesprächen mit dem Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. sowie in der Drs. 16/12689 deut- lich gemacht, dass das Land Berlin keine finanziellen Mittel bereitstellen wird. Frage 7: Welche weitergehenden Möglichkeiten sieht der Senat, um den Bezirk bei der Sicherung der Kleingar- ten Kolonie zu unterstützen? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 112 2 Antwort zu 7: Derzeit keine. Frage 8: Wie steht der Senat zur jüngsten Aufforde- rung des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf (BVV- Resolution vom 20.09.2012) eine Abfederung des Pro- zesskostenrisikos im Falle einer Klage gegen den festzu- setzenden Bebauungsplan IX-205a zuzusagen und welche Verwaltungsvorschriften müssten dafür in welcher Weise abweichend von der bisherigen Praxis interpretiert wer- den? Antwort zu 8: Den Bezirken werden im Rahmen der Berechnung der Globalsummen grundsätzlich alle für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zugewiesen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit muss der Bezirk ent- sprechende Vorsorge treffen, um sämtliche finanziellen Auswirkungen innerhalb des Bezirkshaushalts aus der Globalsumme aufzufangen, die sich aus einem Bebau- ungsplanverfahren ergeben. Dies gilt auch für ggf. entste- hende Planungsschäden oder Übernahmeansprüche bei der Festsetzung von Bebauungsplänen. Für besondere Tatbestände kann der Bezirk ggf. einen entsprechend be- gründeten Antrag auf Berücksichtigung der dadurch ent- standenen Ausgaben im Rahmen der Basiskorrektur stel- len. Über diesen Antrag wird von der Senatsverwaltung für Finanzen entschieden. Es liegt dabei in ihrem Ermes- sen, welche Tatbestände in welchem Umfang zum Anlass einer Basiskorrektur genommen werden (AV Nr. 8.4 zu § 26a Landeshaushaltsordnung). Dies kann nicht in Form einer BVV-Resolution erfolgen. Berlin, den 27. November 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2012)