Drucksache 17 / 11 127 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Krüger (CDU) vom 26. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 26. Oktober 2012) und Antwort Welche Kleingärtnerinnen und Kleingärtner müssen ab 2013 GEZ-Gebühren zahlen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Sind Informationen zutreffend, dass Kleingärtne- rinnen und Kleingärtner, die einen Kleingarten nach dem Bundeskleingartengesetz gepachtet haben, zwar für ihren Dauerwohnhaushalt, nicht jedoch für ihre Laube GEZ- Gebühren zahlen müssen? Zu 1.: Nach derzeitigem, bis Ende 2012 geltenden Rundfunkgebührenrecht sind rundfunktaugliche Geräte in Kleingartenlauben gebührenpflichtig. Auch nach derzeiti- gem Gebührenrecht kommt es nicht darauf an, dass eine Person nicht gleichzeitig am Haupt- und Nebenwohnsitz Rundfunk nutzen kann. Gebührenfreie Zweitgeräte gibt es nur innerhalb derselben Wohnung. Nur sofern in einer Zweitwohnung oder Ferienimmobilie und auch Kleingar- tenlaube keinerlei rundfunktaugliche Geräte vorhanden sind, sind deren Nutzerinnen und Nutzer derzeit nicht rundfunkgebührenpflichtig. 2013 wird die Rundfunkgebühr unter Aufgabe des Ge- rätebezuges vom Rundfunkbeitrag abgelöst. Im privaten Bereich ist dann für jede Wohnung von deren Inhaberin bzw. Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu leisten (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag). Nach § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist Wohnung - unabhängig von der Zahl der darin enthalte- nen Räume - jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang un- mittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Woh- nung, betreten werden kann. Als Ausnahme von der vorstehenden Regel gelten gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes nicht als Wohnung, da dort typischerweise kein eigener Haushalt eingerichtet ist. Die Landesrundfunkanstalten stellen beim Vollzug der Regelung darauf ab, dass sowohl durch das Bundesklein- gartengesetz als auch meist durch entsprechende Satzun- gen der Kleingartenverbände festgelegt ist, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Die Rundfunkanstalten gehen daher zunächst einmal davon aus, dass bei Kleingartenlauben keine Wohnnutzung stattfindet und deshalb kein Rundfunkbei- trag anfällt. Falls allerdings eine Kleingartenlaube entgegen den genannten Regelungen tatsächlich doch bewohnt wird, besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung. Gelegentliche Übernachtungen in Kleingartenlauben sind dabei unschädlich. 2. Gilt dieser Grundsatz auch uneingeschränkt für Pächter nach dem Bundeskleingartengesetz, deren Lauben die im Gesetz vorgeschriebene Quadratmeterzahl über- schreiten (übergroße Lauben), wegen z.B. der Wasserab- stellung über die Wintermonate jedoch nicht zu dauerhaf- tem Wohnen nutzen werden können und dürfen, ggf. wem obliegt in diesem Fall die Beweispflicht? Zu 2.: Die Landesrundfunkanstalten orientieren sich beim Vollzug der staatsvertraglichen Regelung am Leit- bild des Bundeskleingartengesetzes, wonach Lauben in Kleingärten nicht zum Wohnen bestimmt sind. Es gilt daher - unabhängig von der Größe einer Kleingartenlaube - die Antwort zu 1. 3. Gilt der unter 1. beschriebene Grundsatz ebenso für Lauben in Kleingärten, die aus unterschiedlichsten Gründen derzeit (noch) nicht als Kleingartenfläche recht- lich gesichert ist? Zu 3.: Sofern Lauben nicht dem Bundeskleingartenge- setz unterfallen, kann auch die aus den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes hergeleitete Vermutung, dass solche Lauben nicht dem Wohnen dienen, nicht greifen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 127 2 Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen stellen die Landesrundfunkanstalten darauf ab, ob sich - etwa aus kommunalen Satzungen - eine gravierende Einschränkung der Wohnnutzung ergibt (beispielsweise in den Winter- monaten). Dann kann eine saisonale Abmeldung der Lau- be beantragt werden. Ansonsten besteht reguläre Bei- tragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, so wie auch für Ferienwohnungen. 4. Wie werden Kleingärtner behandelt, die in ihrem Wohnbereich (Laube) aus der Vergangenheit heraus ein sich über das ganze Jahr erstreckendes Dauerwohnrecht haben? Zu 4.: Von der Rundfunkbeitragspflicht nicht ausge- nommen sind sogenannte Wohnlauben, da diese zum dau- ernden Wohnen geeignet sind und genutzt werden dürfen. Dazu zählen auch in Kleingartenanlagen befindliche Ei- genheime nach DDR-Recht bzw. Sachenrechtsbereini- gungsgesetz, da diese nach ihrer Beschaffenheit die An- forderungen an eine Wohnhausqualität erfüllen. Die Landesrundfunkanstalten gehen davon aus, dass Besitzerinnen und Besitzer derartiger Wohnlauben im Rahmen des im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgese- henen Meldedatenabgleichs beitragsrechtlich erfasst wer- den. Schließlich besteht schon nach den einschlägigen melderechtlichen Bestimmungen die Pflicht, sich in ei- nem solchen Fall beim jeweiligen Einwohnermeldeamt mit einer Haupt- oder Nebenwohnung anzumelden. 5. Hält der Senat ggf. die Gleichbehandlung mit Zweitwohnungsbesitzern in diesem Fall für angemessen und vertretbar? Zu 5.: Es gilt die Antwort zu 3. Für Zweitwohnungen ist es kennzeichnend, dass sie - aus welchen Gründen auch immer (berufliche oder Freizeitzwecke) - nicht stän- dig bzw. typischer Weise vorübergehend oder saisonal genutzt werden. Eine Zweitwohnung unterscheidet sich insofern nicht von einer Wohnlaube oder z. B. einem Blockhaus außerhalb einer Kleingartenanlage. Die vorstehend beschriebenen Ausnahmen der Vermu- tung (Antwort 1) bzw. des Nachweises (Antwort 3) einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit als Wohnung sind daher sachgerecht. Berlin, den 12. November 2012 K l a u s W o w e r e i t Regierender Bürgermeister (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Nov. 2012)