Drucksache 17 / 11 145 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (GRÜNE) vom 29. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Oktober 2012) und Antwort Warum dürfen Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht das Auszubil- dendenticket der BVG nutzen? Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) um Informa- tionen gebeten. Diese sind in eigener Verantwortung er- stellt und dem Senat übermittelt worden und in der Be- antwortung zur Frage 7 berücksichtigt worden: Frage 1: In der Antwort auf die Kleine Anfrage zur Drucksache 17/10 856 wurden die Antworten in Bezug auf LehramtsreferendarInnen gegeben. Daraus folgt die Frage: Sind in den Tarifbestimmungen (Nr. 52.5.1.) nur Lehramtsreferendare explizit von der Nutzung von Azubi- Monats-Tickets ausgeschlossen worden? Antwort zu 1.: Nein. Maßgeblich ist die "Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonen- verkehr" (PBefAusglV). In dieser ist geregelt, welcher Personenkreis Anspruch auf ermäßigte Zeitkarten für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) im Ausbil- dungsverkehr hat. Frage 2: Wenn ja, wie ist die diesbezügliche Ange- botssituation für RechtsreferendarInnen? Wenn nein, wa- rum sind RechtsreferendarInnen explizit in den Tarifbe- stimmungen (Nr. 52.5.1.) nur Lehramtsreferendare expli- zit von der Nutzung von Azubi-Monats-Tickets ausge- schlossen worden, obschon die Rechts- und Verdienstsi- tuation eine andere ist? Antwort zu 2.: Nach den Bestimmungen der PBe- fAusglV sind nur Beamtenanwärterinnen und Beamten- anwärter des einfachen und mittleren Dienstes dem Be- rechtigtenkreis für ermäßigte Zeitkarten des Ausbildungs- verkehrs zugeordnet. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare gehören aber zum Kreis des höheren Dienstes. Frage 3: Gibt es Unterschiede zu Brandenburger Rechtsreferendarinnen und Referendaren und wie werden diese ggf. kompensiert? Antwort zu 3.: Der Status der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist in Brandenburg gleich. Frage 4: Wurde diese Regelung eingeführt, nachdem in Berlin Rechtsreferendarinnen und -referendare nicht mehr verbeamtet werden? Wenn die Regelung davor ein- geführt wurde: Wurde eine Neubewertung im Zuge des Endes der Verbeamtungen vorgenommen? Antwort zu 4.: Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Frage 5: Sind von den betroffenen Rechtsreferenda- rInnen Gesprächswünsche signalisiert worden? Antwort zu 5.: Nach Mitteilung des Personalrats der Referendare beim Kammergericht besteht dort ein Ge- sprächswunsch mit dem Verkehrsverbund Berlin-Bran- denburg (VBB). Beim VBB wurde zu der Fragestellung angefragt. Der VBB hat auf die hierzu bestehende Rechts- lage verwiesen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 145 2 Frage 6: Hat es in der Folge zwischen Senat, BVG und den Vertreterinnen und Vertretern der Rechtsreferen- dare Gespräche zu diesem Thema gegeben? Wenn ja, welche Ergebnisse wurden erzielt? Wenn nein, warum nicht? Antwort zu 6.: Nein. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Frage 7: Welche Kosten würden durch die Einbezie- hung von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in die Nutzungsmöglichkeit von Auszubildendentickets entste- hen? Antwort zu 7.: Die in der Antwort zu Frage 1 genann- te Verordnung sieht eine Einbeziehung von Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die dem höheren Dienst zugeordnet sind, in den Kreis der Nut- zungsberechtigten für ermäßigte Zeitkarten des Ausbil- dungsverkehrs nicht vor. Auf Basis von Angaben der Ber- liner Verkehrsbetriebe (BVG) können die Mindereinnah- men auf 65.000 EUR geschätzt werden, die bei einer hy- pothetischen Einbeziehung des genannten Personenkrei- ses entstehen würden. Berlin, den 10. Dezember 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dez. 2012)