Drucksache 17 / 11 151 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiko Herberg (PIRATEN) vom 31. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 31. Oktober 2012) und Antwort Herauslösen des Eierhäuschen aus dem Erbpachtvertrag mit der Spreepark GmbH Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Bezugnehmend auf Drucksache 15/4434 und 16/0137 1.: Seit wann ist das Insolvenzverfahren der Spreepark GmbH beendet? Zu 1.: Das Insolvenzverfahren wurde am 31.08.2011 eingestellt. 2.: Auf welche Höhe belaufen sich die aktuellen For- derungen des Landes Berlin gegenüber der Spreepark GmbH? Zu 2.: Die Forderungen des Landes Berlin und der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG belaufen sich aktuell auf ca. 4,5 Mio. EUR. 3.: Stimmt es, dass laut Erbpachtvertrag mit der Spreepark GmbH die Schulden des Landes Berlin nach- rangig gegenüber weiteren Gläubigern behandelt werden? Zu 3.: Ja. Nach den damals in den Verfahren verwen- deten Vertragsklauseln war Berlin verpflichtet, der Grundschuld den Rang vor der Erbbauzinsreallast, der Vormerkung zur Sicherung der Erbbauzinserhöhung und der vertragsstrafenbedingten Grundschuld einzuräumen. 4.: Wenn ja, welche Folgen sieht der Senat dadurch für noch offene Forderungen? Zu 4.: Der Senat geht davon aus, dass die offenen Forderungen nicht beigetrieben werden können. 5.: Wie schätzt der Senat die zukünftige Zahlungsfä- higkeit des Pächters ein? Zu 5.: Der Senat kann keine Prognose zur künftigen Zahlungsfähigkeit der Erbbauberechtigten abgeben. 6.: Welche rechtlichen Auswirkungen hat das Insol- venzverfahren auf den Erbpachtvertrag? Zu 6.: Der Erbbaurechtsvertrag sieht – wie üblich - im Falle der Insolvenz das Recht zur Ausübung des Heim- falls durch den Grundstückseigentümer vor. Der Heimfall ist angesichts der Belastungen des Erbbaurechts und der bei Ausübung des Heimfalls für die aufstehenden Bau- lichkeiten zu zahlenden Entschädigung nicht ausgeübt worden. 7.: Wie ist der aktuelle Stand zu dem Beschluss des Plenums bezüglich der Drucksache 15/4434 vom 31.08.2006, das Eierhäuschen aus dem Erbpachtvertrag herauszulösen, und den in Drucksache 16/0137 genannten Gesprächen mit einem Investor? Zu 7.: Das Eierhäuschen ist Bestandteil des Erbbau- rechts Spree-Park. Eine separate Vermarktung ist nur mit Zustimmung der Erbbauberechtigten und der Gläubi- gerbanken und nach Aufhebung des Zwangsversteige- rungsverfahrens möglich (siehe auch Antwort zu 9.). 8.: Wie viele Interessenten gab es während des Insol- venzverfahrens, seit dem und aktuell? Zu 8.: Bis 2011 sind etwa 30 Interessensbekundungen beim Liegenschaftsfonds schriftlich eingegangen, über- wiegend ohne Nachhaltigkeit oder für nicht zulässige Nutzungen wie Wohnen, Hotel, Casino, Kolumbarium oder von Vermittlern. Aktuell ist nach Kenntnis des Lie- genschaftsfonds ein Interessent mit der Prüfung des Stan- dortes und der Realisierbarkeit befasst. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 151 2 9.: Wie viele Interessenten gab bzw. gibt es, die aus- schließlich Interesse an dem Eierhäuschen haben? Zu 9.: Bis einschließlich 2011 sind 18 Interessenten ausschließlich für das Alte Eierhäuschen (ohne Spree- park) beim Liegenschaftsfonds aufgetreten. Davon haben 5 ein Konzept vorgelegt. Die in diesem Zusammenhang geführten Gespräche haben zu keinem positiven Ab- schluss geführt. Seit 2009 gibt es lediglich Anfragen, meist von Spaziergängerinnen und Spaziergängern oder Joggerinnen und Joggern. Aktuell liegen keine konkreten Interessensbekundungen vor. 10.: Mit welcher Begründung kann das Eierhäuschen nur gemeinsam mit dem befahrbaren Erschließungsweg aus dem Pachtvertrag herausgelöst werden? Teilen diese Einschätzung die Interessenten an dem Eierhäuschen? 11.: Kann durch die Bestellung von Geh- Fahr- und Leitungsrechten zugunsten eines herausgelösten Grund- stücks für das Eierhäuschen die Erschließung alternativ zur Herauslösung von Wegeparzellen gesichert werden? Zu 10. und 11.: Der befahrbare Erschließungsweg ist Bestandteil des Erbbaurechts "Spreepark". Bei Herauslö- sung des Alten Eierhäuschens aus dem Erbbaurecht be- stünde für dieses keine Erschließung, da der befahrbare Weg ein Privatweg ist. Erst wenn dieser ebenfalls aus dem Erbbaurecht herausgelöst und ggf. in die Baulastträ- gerschaft des Tiefbauamtes überführt ist, würde das Alte Eierhäuschen als eigenständiges Grundstück als erschlos- sen gelten, was Voraussetzung für eine Baugenehmigung wäre. Die Bestellung von Geh-, Fahr- und Leitungsrech- ten (dinglich und als Baulast) bedarf der Bewilligung / Zustimmung des Erbbauberechtigten und des Grund- stückseigentümers, erstrangige Eintragungen bedürfen der Rangrücktrittsbewilligung aller am Erbbaurecht und Grundstück dinglich Berechtigten. Im Zwangsversteige- rungsverfahren sind vorrangige Eintragungen ausge- schlossen. 12.: Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Tatsache, dass die Spreepark GmbH der Auflage aus dem Erbbauvertrag nicht nachkommt, das denkmalgeschützte Eierhäuschen zu erhalten? Zu 12.: Realistische Möglichkeiten aus dem Erbbau- rechtsvertrag bestehen nicht. Für die Einhaltung denkmal- schutzrechtlicher Belange durch private Dritte ist grund- sätzlich der Fachbereich Denkmalschutz des Bezirksam- tes zuständig. Berlin, den 22. November 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Nov. 2012)