Drucksache 17 / 11 152 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Lompscher (LINKE) vom 31. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 01. November 2012) und Antwort Belegungs- und Mietpreisbindung, Leerstand, Umwandlung in Wohneigentum von im Rah- men der Stadterneuerung geförderten Mietwohnungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Wie viele Wohnungen, die aus Mitteln der Stadterneuerung gefördert worden sind, weisen derzeit noch Belegungs- und Mietpreisbindungen auf und wie wird sich deren Anzahl bis 2020 entwickeln (bitte nach Bezirken aufgliedern)? Antwort zu 1: Hierzu wird auf die Anlage 3 der Ant- wort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Brauner (CDU) vom 13.02.2012 – Drucksache 17/10201 - verwiesen. Bezirk Anzahl Wohnungen im Sozialen Wohnungsbau (WoBindG/WoFG ) am 31.12.2011 Anzahl belegungs- gebundene Wohnungen (BelBindG) am 31.12.2011 Anzahl belegungs- gebundene Wohnungen (Mod/Inst RL) am 31.12.2011 Anzahl Wohnungen mit Belegungs- bindung insgesamt am 31.12.2011 Mitte 21.863 6.217 6.164 34.244 Friedrichshain-Kreuzberg 13.867 11.826 7.218 32.911 Pankow 7.563 19.961 7.928 35.452 Charlottenburg-Wilmersdorf 11.533 0 387 11.920 Spandau 19.916 0 76 19.992 Steglitz-Zehlendorf 10.783 0 17 10.800 Tempelhof-Schöneberg 23.362 0 1.021 24.383 Neukölln 30.097 0 1.460 31.557 Treptow-Köpenick 4.612 16.853 3.080 24.545 Marzahn-Hellersdorf 2.444 31.213 11 33.668 Lichtenberg 2.477 36.043 998 39.518 Reinickendorf 13.675 0 11 13.686 Berlin gesamt 162.192 122.113 28.371 312.676 Quelle: Wohnungskataster der bezirklichen Wohnungsämter Frage 2: Trifft es zu, dass in den seinerzeitigen För- derverträgen keine Sanktionen bei Leerstand enthalten sind, und wenn ja, aus welchen Gründen? Antwort zu 2: Nein: Der Verfügungsberechtigte hat sich im Fördervertrag verpflichtet, freie und frei werdende Wohnungen dem jeweiligen Bezirksamt von Berlin zu melden sowie Wohnungen nur mit vorheriger Zustim- mung des Bezirksamtes zu überlassen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 152 2 Das Bezirksamt (bzw. die in dessen Auftrag tätige Stelle) wird aufgrund der Freimeldung geeignete Mietin- teressenten aus dem Kreis der Wohnberechtigten (das sind Sanierungsbetroffene sowie Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein) benennen. Sollten dem Be- zirksamt bzw. der beauftragten Stelle keine geeigneten Wohnungsuchenden bekannt sein, so kann es den Verfügungsberechtigten ggf. von den genannten Verpflichtun- gen freistellen. Durch diese Regelungen ist im Regelfall eine zügige Wiedervermietung an berechtigte Wohnungs- suchende gewährleistet. Das Unterlassen der Freimeldung an das Bezirksamt oder die Vermietung an Nichtberechtigte sind Verstöße gegen den Fördervertrag. Diese können durch Minderung der Förderung, ggf. auch durch Kündigung des Förderver- trages und Rückforderung der Fördermittel (einschließlich Verzinsung) geahndet werden. Frage 3: Welche Möglichkeiten haben Bezirksbehör- den bzw. IBB, gegen den Leerstand von geförderten Wohnungen vorzugehen? Antwort zu 3: Wenn die Bezirke feststellen, dass sich ein Fördernehmer nicht an die Verpflichtung zur Meldung freier und freiwerdender Wohnungen hält, teilen sie die- ses der Investitionsbank Berlin (IBB) als vertragsschlie- ßender Partei mit. Die IBB wird nach Prüfung der Sachla- ge den Verfügungsberechtigten vorrangig zur Wiederher- stellung eines vertragskonformen Verhaltens auffordern. Sollte dies ergebnislos bleiben, wird sie ggf. die in der Antwort zu Frage 2 genannten Sanktionsschritte einleiten. Frage 4: Hält der Senat eine Nachbesserung der Ver- träge in Bezug auf die Sanktionierung von Leerstand für erforderlich und möglich? Antwort zu 4: Der Senat sieht keinen Bedarf für eine Veränderung des in den Antworten zu Fragen 2 und 3 erläuterten Verfahrens. Frage 5: Auf welcher Grundlage und durch wen wer- den Anträge auf Umwandlung in Wohneigentum in ge- förderten Objekten entschieden? Antwort zu 5: Die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen wird auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes auf Antrag der/des jeweili- gen Eigentümerin/Eigentümers durch das Grundbuchamt beim jeweils zuständigen Amtsgericht vorgenommen. Voraussetzungen sind das Vorliegen einer Abgeschlos- senheitsbescheinigung und einer notariell beurkundeten Teilungserklärung. Bei der Umwandlung eines Förderobjektes müssen die auf dem Grundstück dinglich gesicherten Forderungen (Grundschulden und Belegungsrechte) in die anzulegen- den Wohnungsgrundbuchblätter übertragen werden. Dadurch ist die Investitionsbank Berlin als Inhaberin der dinglich gesicherten Forderungen Verfahrensbeteiligte im Umwandlungsverfahren. Der Verfügungsberechtigte hat sich im Fördervertrag dazu verpflichtet, das Grundstück, Grundstücksteile, Ei- gentums- oder Gesellschaftsanteile am Grundstück nicht ohne die Zustimmung Berlins zu veräußern. Entscheidun- gen über die Veräußerung von umgewandelten geförder- ten Wohnungen trifft die Investitionsbank Berlin als Ver- tragspartnerin. Sie regelt dabei unter anderem die Weitergabe der Verpflichtungen aus dem Fördervertrag an den jeweiligen Erwerber. Ist der Erwerber nicht zur Übernah- me der Verpflichtungen aus dem Fördervertrag bereit, so wird die IBB keine Zustimmung zur Veräußerung ertei- len. Frage 6: Warum besteht kein generelles Verbot für die Umwandlung von geförderten Mietwohnungen in Wohn- eigentum? Antwort zu 6: Der Fördernehmer hat sich im Förder- vertrag dazu verpflichtet, während des Bindungszeitraums auf Eigenbedarfs- (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Ge- setzbuch [BGB]) und Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu verzichten. Dadurch ist hinreichend sichergestellt , dass die geförderten Wohnungen während des Bindungszeitraums als Mietwohnungen für den be- rechtigten Personenkreis zur Verfügung stehen. Frage 7: Welche inhaltlichen und rechtlichen Mög- lichkeiten bestehen derzeit, um die Umwandlung einer geförderten Mietwohnung in Wohneigentum zu untersa- gen? Antwort zu 7: Wohnungseigentum nach dem Woh- nungseigentumsgesetz ist eine in Deutschland weit ver- breitete Eigentumsform. Die Untersagung der Umwand- lung geförderter Mietwohnungen in Eigentumswohnun- gen würde einen Eingriff in die durch Artikel 14 Grund- gesetz geschützten Eigentumsrechte darstellen. Ein solcher Eingriff ist zulässig, wenn es hierfür überwiegende öffentliche Interessen gibt. Zudem muss die Art und Wei- se des Eingriffs verhältnismäßig sein. Die in der Antwort zu Frage 6 genannten Förderbindungen (Ausschluss von Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen) sichern auf verhältnismäßige Art und Weise, dass einer der Förder- zwecke – die Verfügbarkeit der geförderten Wohnung als Mietwohnung – auch nach der Umwandlung während des Bindungszeitraums gewährleistet ist. Ein darüber hinaus- gehender Eingriff in Form eines generellen Verbotes der Umwandlung während des Bindungszeitraums wäre dem- gegenüber unverhältnismäßig. Frage 8: Wie viele geförderte Wohnungen sind seit 1990 in Wohneigentum umgewandelt worden (bitte nach Bezirken aufgliedern)? Antwort zu 8: Im Förderprogramm ist die Umwand- lung von Miet- in Eigentumswohnungen mit Zustimmung der IBB zulässig, sofern die umgewandelten Wohnungen auch nach der Umwandlung dem wohnberechtigten Per- sonenkreis als Mietwohnungen zu den im Förderpro- gramm geregelten Mietbedingungen zur Verfügung ste- hen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 152 3 Gemäß Auskunft der IBB sind im Programm Soziale Stadterneuerung insgesamt 64 Förderobjekte mit 1.398 geförderten Wohnungen in Wohnungseigentum umge- wandelt worden (Stand 16.11.2012). Diese verteilen sich auf folgende Bezirke: Berlin, den 12. Dezember 2012 In Vertretung E p h r a i m G o t h e ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 20. Dez. 2012) Bezirk Förderobjekte Wohnungen Friedrichshain- Kreuzberg 18 478 Lichtenberg 1 10 Mitte 12 200 Pankow 29 623 Treptow- Köpenick 4 87 insgesamt 64 1.398