Drucksache 17 / 11 167 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abgeordneten Katrin Möller (LINKE) vom 05. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. November 2012) und Antwort Berliner Kita-Aufsicht - Handlungsbedarf und Perspektiven Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Aufgaben und Kompetenzen hat die Berli- ner Kita-Aufsicht und wo sind sie festgelegt? Zu 1.: Im Rahmen des staatlichen Wächteramtes be- steht die vorrangige Aufgabe der Kita-Auf-sicht, den Schutz der betreuten Kinder sicherzustellen (Art. 6 GG). Dies erfolgt mittels Aufsicht/Kontrolle und Beratung vor Inbetriebnahme von Einrichtungen (Präventivaufsicht) und während des laufenden Betriebs (Interventionsauf- sicht). Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendli- che ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut wer- den oder Unterkunft erhalten, bedürfen für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Die Betriebserlaubnis wird gemäß § 45 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) von der Kita-Aufsicht erteilt. Prüfkriterien sind im § 30 des Gesetzes zur Ausfüh- rung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) beschrieben, im Einzelnen wird aufgeführt: • Fachliche und persönliche Eignung der Beschäftigten , • Ausreichende quantitative Personalausstattung, • Eignung von Räumen und Freiflächen, • Eignung der Grundausstattung, • Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen, • Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung, • Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage. Weitergehende Regelungen sind im Gesetz zur Förde- rung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kinderta- gespflege (KitaFöG) sowie in der Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebots von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kinder- tagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (VOKitaFöG) getroffen. Darüber hinaus wird jährlich die Personalausstattung aller Einrichtungen geprüft und ggf. die erforderlichen Schritte zur Korrektur bzw. Nachbesserung eingeleitet. Im Rahmen der Kontrollfunktion sind ebenso einzelfallbezo- gene Hinweise zu verfolgen und Beschwerden zu bearbei- ten. 2. Mit welchen Ressourcen (personell, materiell- technisch) ist die Berliner Kita-Aufsicht ausgestattet und sind diese nach Auffassung der zuständigen Senatsfach- verwaltung ausreichend, um den Aufgaben gerecht zu werden? Zu 2.: Die Berliner Kita-Aufsicht umfasst 14 Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter (11 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, 2 Verwaltungsbeschäftigte sowie 1 antei- lige Leitung). Die materiell-technische Ausstattung der Arbeitsplätze entspricht dem Standard der Berliner Ver- waltung. Die personellen Ressourcen decken die Aufgabenerle- digung im Rahmen der Erteilung von Betriebserlaubnis- sen, der Behandlung besonderer Vorkommnisse sowie eingehender Beschwerden ab. Insbesondere im Hinblick auf die Weiterentwicklung im Kindertagesstättenbereich, der Vielfalt der Träger und der stetigen Zunahme neuer Träger sind die vorhandenen Personalkapazitäten fortlau- fend zu prüfen. Im Doppelhaushalt 2012/2013 wurde eine zusätzliche Beschäftigungsposition in der Entgeltgruppe 10 bewilligt. 3. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Kita- Aufsicht und Bezirken geregelt und welche Erfahrungen und Probleme bestehen diesbezüglich in der Praxis? 4. Welchen Regelungsbedarf sieht der Senat in der Zusammenarbeit zwischen Kita-Aufsicht und Bezirken u.a. im Bereich Genehmigungspraxis, der Qualitätssiche- rung und speziell im Beschwerdemanagement? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 167 2 Zu 3. und 4.: Die Zusammenarbeit zwischen der Kita- Aufsicht und den Bezirken ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften SGB VIII, AG KJHG sowie im Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (AZG) geregelt. Die Erfahrungen mit den fachzuständigen Ämtern insbesondere Jugend-, Bau-, Gesundheits- sowie Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter sind positiv und kooperativ. Ein aktueller Regelungsbedarf wird nicht gesehen. 5. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Kita- Aufsicht und den Kita-Trägern geregelt und welche Be- fugnisse hat die Kita-Aufsicht in der Zusammenarbeit mit den Trägern? Zu 5.: Die zu erbringenden Leistungen der Träger sind in den §§ 10 ff KitaFöG, der VOKitaFöG sowie in der Rahmenvereinbarung über die Finanzierung und Leis- tungssicherstellung der Tageseinrichtungen (RV Tag) und der Vereinbarung über die Qualitätsentwicklung in Berli- ner Kindertagesstätten geregelt. Interventionsmöglichkeiten der Kita-Aufsicht gegen- über den Trägern sind: • Örtliche Prüfung (§ 46 SGB VIII), • Hospitationen, • Beratung von Trägern, Eltern, Personal, • Nachgehende Auflagen, • Tätigkeitsuntersagung (§ 48 SGB VIII), • Rücknahme der Betriebserlaubnis, • Bußgeldverfahren gemäß § 104 SGB VIII. 6. Wie viele Beschwerden bearbeitete die Kita- Aufsicht in den letzten zwei Jahren und welcher Trend ist zu verzeichnen? Welche Mängel wurden und werden da- bei vorrangig festgestellt und welche Maßnahmen kom- men zur Anwendung, um die Beschwerden zu prüfen und die Mängel abzustellen? Zu 6.: Statistische Aufzeichnungen über eingehende Beschwerden liegen nicht vor, so dass hierzu keine Anga- ben gemacht werden können. Zu den Interventionsmöglichkeiten wird auf Frage 5 verwiesen. 7. Welchen Stellenwert haben Beschwerden von Kita- Beschäftigten in der Arbeit der Kita-Aufsicht und welcher Art sind diese Beanstandungen? Wie wird bei solchen Anzeigen verfahren? Zu 7.: Die Träger werden bei allen vorliegenden Be- schwerden zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, wobei hierbei keine Unterschiede zwischen den Be- schwerdeführerinnen und Beschwerdeführern (Kita-Beschäftigte , Eltern, Nachbarn, Großeltern, ....) gemacht werden. Nach Würdigung der Einzelfälle werden bei Be- stätigung der Beschwerdegründe entweder Interventions- maßnahmen oder Vertragsverletzungsverfahren eingelei- tet. 8. Welchen Stellenwert hat die Bearbeitung von El- ternbeschwerden in der Arbeit der Kita-Aufsicht? 9. Welchen Stellenwert haben Beschwerden von El- tern bezüglich der Erhebung von Zusatzbeiträgen in der Arbeit der Kita-Aufsicht und welche Schlussfolgerungen zieht der Senat daraus? Zu 8. und 9.: Die Bearbeitung von Elternbeschwerden hat einen hohen Stellenwert in der Kita-Aufsicht, da sie ein wichtiger Indikator sind. Der in der Regel tägliche Kontakt der Eltern mit den jeweiligen Einrichtungen stellt ein wichtiges Instrumentarium zur Überprüfung der Ar- beit in den Einrichtungen dar. Jeder Träger ist verpflichtet, für jedes Kind unabhän- gig von zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen („Zuzahlungen “) einen Platz anzubieten. Darüber hinaus muss der Träger sicherstellen, dass alle Kinder alle Angebote in einer Einrichtung ohne Zuzahlungen der Eltern nutzen können. Über die Kostenbeteiligung hinausgehende finanzielle Verpflichtungen der Eltern („Zuzahlungen“) sind nur zulässig , wenn sie sich aufgrund von besonderen Leistungen des Trägers ergeben, von den Eltern gewünscht werden und diese zusätzliche Verpflichtung jederzeit einseitig von den Eltern aufgehoben werden kann, ohne dass sich hieraus ein Kündigungsgrund ergibt (§ 23 KitaFöG). Nicht erlaubt sind u.a. Aufnahme- und Bearbeitungsge- bühren, Gebühren für einen Platz auf der Warteliste, Be- teiligungen an Miet- und Materialkosten, Kautionen. Beschwerden über Zuzahlungen werden gesondert be- handelt, unverzüglich an den Bereich zum Vertragscon- trolling weitergeleitet, um dort die Einleitung eines Ver- tragsverletzungsverfahrens zu prüfen. Hinsichtlich der Erhebung von Zusatzbeiträgen erar- beitet der Senat aktuell entsprechende Informationen für die Eltern. 10. Welche Vorstellungen hat der Senat über die Ent- wicklung einer Informations- und Beschwerdestelle für Eltern und Beschäftigte bei der Sicherung der Kita- Qualität, die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und wel- che Rolle soll dabei die Kita-Aufsicht übernehmen? Zu 10.: Die derzeitige Organisationsform bietet bereits Möglichkeiten, Informationen zu erhalten (Sicherstellung telefonischer Erreichbarkeit durch festgelegte Telefon- dienste) sowie Beschwerden in fernmündlicher, schriftli- cher oder elektronischer Form vorzubringen. In Bezug auf die gesetzlichen Änderungen (§ 79a SGB VIII, § 45 BKiSchG), die die Beteiligungs- und Beschwerderechte konkretisieren, werden ggf. erforderliche Verbesserungen oder Anpassungen in einem internen Organisationsent- wicklungsverfahren betrachtet werden. 11. An wen können sich Eltern/Beschäftigte wenden, wenn sie sich durch Träger und Einrichtungen im Kita- Bereich ungerecht behandelt fühlen, sie Zweifel an der Qualität der pädagogischen Arbeit habe bzw. Mängel anzeigen wollen. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 167 3 Zu 11.: Eltern haben die Möglichkeit, sich an die ge- wählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter, an die Gesamtelternvertreterinnen und Gesamtelternvertreter oder an den Kita-Aus-schuss des Trägers zu wenden. Darüber hinaus können sich Eltern an die Ansprechstellen in den örtlichen Jugendämtern wenden oder an die Kita- Aufsicht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft. Für Rat und weitere Informationen stehen zudem der Elternausschuss des Bezirks und der Eltern- ausschuss im Land Berlin (LEAK) als Ansprechpartner zur Verfügung. Beschäftigte können sich an die Ansprechstellen im örtlichen Jugendamt oder die Kita-Aufsicht wenden; bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen können ab bestimmten Einrichtungsgrößen die Personalvertretungen hinzugezo- gen werden. Berlin, den 13. Dezember 2012 In Vertretung Sigrid Klebba Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. Jan. 2013)