Drucksache 17 / 11 171 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN) vom 06. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 07. November 2012) und Antwort Geheimvereinbarungen der Arbeitsmarktpolitik (I): Rahmenvereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II über die Ausgestaltung und Organisation der Berliner Jobcenter Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist die Rahmenvereinbarung nach § 44b Abs. 2 So- zialgesetzbuch (SGB) II über die Bestimmung der Stand- orte sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtungen (Berliner Jobcenter) im Land Berlin zwischen der für Arbeit zuständigen Senatsverwal- tung mit der Bundesagentur für Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozi- algesetzbuch (AG-SGB II) öffentlich? a. Wenn ja, wo und wie kann man diese einsehen (bitte beilegen /verlinken)? b. Wenn nein, warum wurden sie bislang nicht veröf- fentlicht (bitte begründen und Rechtsgrundlage er- läutern)? Zu 1.: Die zwischen dem Land Berlin und der Bunde- sagentur für Arbeit gemäß § 44b Abs. 2 SGB II abge- schlossene Vereinbarung ist bislang nicht öffentlich. Es sprechen jedoch keine Gründe gegen eine Veröffentli- chung. Es wird erwogen, die Vereinbarung auf der Inter- netpräsenz der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der abgeschlossenen Vereinbarung ist bei- gefügt. Berlin, den 21. November 2012 In Vertretung Farhad Dilmaghani Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Nov. 2012) SenatsverWaltung für Integration, Arbeit und Soziales . " Vereinbarung nach § 44b Abs. ·2 SGB II zwischen 0 Bundesagentur für Arbeit Reg"iona ldirektiori Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit (ais Träger der Leistungen riach §6 Abs. 1 Nr .. 1 SGB II), vertreten durch die Regionaldirektion Berlin-Brandenbt,.Jrg urid dem Land Berlin (als Träger der Leistungen nach § 6 Abs.: 1 Nr. 2 SGB II), vertreten durch die Senatsverwaltung für ·Integration, Arbeit und Soziales § 1 Gegenst~nd der Vereinbarung (1) In der Vereinbarung werden Regelungen zu den Organen der gemeinsamen Einrichtungen (gE, Jobcenter), zu grundlegenden organisatorischen Strukturen und Abläufen sowie zu Fragen der Gestaltung des Obergangs in die neue ·arganisationsform getroffen.. · (2) Die Vereinbarung umfasst den Vereinbarung~text sowie die nachfolgend aufgeführten Anlagen, die Festlegungen enthalten zu • dem Inhalt einer Geschaftsordnung fi:ir die Trägerversammlungen der gE als Muster (Anlage 1) . • den Standorten der Jobeenter am 01.01 .. 2011 (Anlage 2) • der näheren Ausgestaltung bestimmter aufbau- · und ablauforganisatorischer Regelungen innerhalb der gemeinsamen Einrichtungen (Anlage 3) • Wahrnehmung vori Aufgaben durch einen der Träger, zum Dienstlei~tungseinkauf und zur Erbringung von Aufgaben in Kooperation (Anlage 4) • Sachverhalten, die im Laufe des Jahres 2011 einer Überprüfung unterzogen werden sollen (Anlage 5). 2 Abschnitt A Trägerversammlungen. Geschäftsführungen. Beiräte · § 2 Trägerversammlungen . (1) Die Trägerversammlungen der Berliner Jobcenter setzen sich aus drei Vertreternlinnen der örtlichen Agentur für . Arbeit und aus drei durch die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin besteilten Vertretern/innen zusammen. (2) Die Regionaldirektion Berlin·•Brandenburg und das Land Berlin stimmen sich. ab, welcher Träger den Vorsitz ln den einzelnen Trägerversammlungen übernimmt. · (3) Oie Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung (§ 44c Abs .. 1 Satz 10 SGB II n.F.). Die Geschäftsordnungen für die Trägerversammlungen der Berliner Jobcenter entsprechen dein Muster nach Anlage 1 .. . § 3 Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen (1) Die GeschäftsfUhrunQ einer gemeinsamen Einrichtung stellt der Träger, dernicht den Vorsitz der Trägerversammlung übernimmt (2) Die jeweilige An~tellungskörperschaft bestimmt die am 31..12..2010 amtierenden Geschäftsführerlinnen der ARGEn als kommissarische GeschäftsfUhrer/innen der gemeinsamen Einrichtungen bis zur Neubestellung dieses/r oder eineslr anderen Geschäftsführers/in durch die einzelnen Trägerversammlungen .. § 4 örtliche Beiräte (1) Die örtlichen Beiräte haben sieben Mitglieder .. Vorschläge für die Mitgliedschaft können unterbreiten o ·der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk BerJin,.Brandenburg (1 Vertreter/in je gE) o die Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin,.;Brandenburg (1 Vertreter/in je gE) o die Industrie- und Handelskammer Berlin (1 Vertreter/in je gE) o die Handwerkskammer Berlin (1 Vertreter/in je gE) . · o die Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Berlin (1 Vertreter/in je gE) o sonstige Beteiligte des örtlichen Arbeitsmarktes (insgesamt 2 Vertreter/innen je gE) (2) Die "sonstigen Beteiligten"- werden Von der Trägerversammlung nach den örtlichen Besonderheiten ausgewählt. Nach Konstituierung der Trägerversammlungen fordern die · Vorsitzenden der Trägerversammlungen die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 zur Benennung von Mitgliedern der Beiräte auf. {3) Die Vertragspartner stimmen überein, den Beiräten eine Muster-Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen. 3 Abschnitt 8 Bezeichnung und Sitz der gemeinsamen Einrichtungen und deren Aufbau~ und Ablauforganisation · § 5 Bezeichnung der·gemeinsamen Einrichtungen und deren Standorte (1) Die Aufgaqen nach dem SGB II werden in Berlin vort 12 gemeinsamen Einrichtungen wahrgenommen. (2) Die Zuständigkeit der Berliner Jobcenter erstreckt sich jeweils auf den im Namen bezeichneten Berliner Verwaltungsbezirk: .Jobcenter Berlin Charlottenbui"g-Wilmersdorf' für den Bezirk Chartottenburg-Wilmersdorf von Berlin "Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg." für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin "Jobcenter Berlin Lichtenberg" für den Beziik Lichtenberg von Berlin . .,Jobcenter Berlin Marzahn·Hellersdorf' für den Bezirk Marzahn-Hellersdorf von Berlin · ;,Jobcenter Berlin Mitte" für den Bezirk. Mitte von Berlin · ~Jobceilter Berlin Neukölln" für den Bezirk Neukölln von Berlin .Jobcenter Berlin Pankow" für den Bezirk Pankow von Berti!'] .• Jobcenter Berlin Reinickendorf für den Bezirk Reinickendorf von Berlin .Jobcenter Berlin Spandau"für den Bezirk Spandau von Berlin ,;Jobcenter Berlln Steglitz-Zehlendorf' für den Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin ,.Jobcenter Berlin Tempelhof·Schöneberg" für den Bezirk Tempelhof~Schöneberg von Berlin · .Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick" für den Bezirk Treptow-Köpenick von Berlin (3) Die Standorte der Jobcenter zum Zeitpunkt der Bildung der gE am 01 .01 .2011 sind der Anlage 2 zu ~ntnehmen. · § 6 Verwaltungsaufbau in den gE und deren Ablauforganisation (1) Verbindliche und einheitliche aufbau- .sowie ablauforganisatorische Regelungen für alle gE in -Berlin sind ih der Anlage 3 aufgeführt.. · (2) Die gemeinsamen Einrichtungen haben mindestens die folgenden, einheitlichen Öffnungszeiten: · Mor:1tag, Dienstag und Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr (ab 12:30 nurfOr Berufstätige und Maßnahmeteilnehmer/innen) Eine Ausweitung der Öffnungszeiten in einzelnen Jobcentern ist möglich und wird vor Ort von der jeweiligen Trä~erversammlung entschieden .. (3) Bei Umzügen von Leistungsbeziehernlinnen innerhalb Berlins wird künftig die Weiterzahlung der Leistungen im zustänc;ligen Jobcenter dadurch gewährleistet, dass die Leistungsbezieherlinnen dem neu zuständigen JobCenter die relevanten "Änderungen in den Verhältnissen" (also mindestens neue Anschrift: und neue KdU) bekannt geben. (4) Maßnahmen, die zum Ziel haben, erwerbsfähige Hilfebedürftige in den Arbeitsmarkt zu integrieren oder eine spätere Integration zu ermöglichen und den Umfang der Hilfebedürftigkeit in angemessener Zeit zu verringern, werden bei einem Wohnortwechsel des/der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Ober den Zuständigkeitsbereich einer gemeinsamen Einrichtung hinaus fortgeführt. Das Nähere zum Verfahren wird in Absprache zwischen den Geschäftsführungen der bisher zuständigen und der neu zuständigen gemeinsamen Eimichtung ger~gelt. 1. 4 §7 Erledigung . von Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen durch die Träger bzw. in K9operation · Die gemeinsamen Einrichtungen lassen einzelne Aufgaben von den .Trägern wahrnehmen und kaufen Dienstleistungen bei den Trägern ein .. Sie können Dritte gern. § 6 Abs. 1 Satz 2 und§ 16 SG~ II i.V.m. § 46 SGB 111 mit der Wahrnehmung von Arbeitsmarktdienstleistungen beauftragen .. Jobcenter und Agenturen für Arbeit kooperieren im .Rahmen eines ArpeitgeberServices .. Die gemeinsamen Einrichtungen arbeiten mit den jeweils zuständigen Stellen des kommunalen Trägers, insbesondere mit der öffentlichen Jugendhilfe, zusammen. Einzelheiten enthält die Anlage 4.. · · Abschnitt c Abwicklung der kommunalen Transf~r7ahh.mgen § 8 Abwicklung der kommunalen Transferzahlungen Die Bezirksämter haben der Bundesagentur für Arbeit Einzugsermächtigungen fOr die als kommunaler Träger zu tragenden Transferzahlungen· der Lei~tungen nach dem SGB II erteilt.. . . · .. · . Die Agentur für Arbeit stellt alle vorhandenen Unterlagen gemäß der Handreichung -zum Abrechn~ngs- und Erstattungsverfahren fur . k.ommunale Leistungen in Form von · Einzelnachweisen den Kassen zur Verfügung .. · Die Listen werden auch in elektronisch weiterverarbeitbarer Form bereitgestellt.. Abschnitt D Weitetentwicklung der Jobcenter § 9 Qualitätssicherung und -Verbesserung Nach dem Übergang der bisherigen ARGEn in die neue Organisationsform gE streben die Träger eine stetige Verbesserung . der Aufgabenwahrnehmung in den Jobcentern an.. Zu diesem Zweck werden bestimmte Regelungsbereiche im Laufe des Jahres 2011. einer · Prüfung unterzogen. Einzelheiten enthält Anlage 5. Die Träger stimmen darin überein, einheitliche Standards anzustreben, soweit Aufgaben beider Träger.betroffen sind. 5 Abschnitt E Personal in den gemeinsamen Einrichtungen § 10 Beschäftigungsmöglichkeiten in den gE, Regelungen zur Stellenbewirtschaft ~:~ng und zum Personal . {1) Die Bezirksämter von Berlin und die Agenturen für Arbeit Berlins stellen den gemeinsamen Einrichtungen Beschäftigungsmöglic~keiten in Form von Stelh:mplänem zur Verfügung .. · Sie übertragen den _gE die Bewirtschaftung von Planstellen, Steifen und befristeten Beschäftigungsmöglicnkeiten: Über die fachlic~e Zuordnung der . Stellen entscheid~n die Geschäftsführungen der gE in eigener Zuständigkeit (2) Personalrechtliche E.ntscheidungen für kommunale. Mitarbeiter/innen mit fin~nzielleri . · Auswrrkungen, wie z B .. Beförderungen und die Übertragung . höherwertiger Aufgaben, bedürfen der Zustimmung des ·kommunalen Trägers . (vertreten durch. den jeweils zuständigen Bezirk). · · · · (3) Dei"/Die Geschäftsfuhrer/in oder eine von ihm/ihr benannte Person kann an den Auswahlgesprächen der Träger für Zuweisungen nach dem 01 .. 01 .201 t teilnehmen.. Sofern der/die Geschäftsführer/in oder ein~ von ihm/ihr benannte Person weder im · Auswahlgespräch noch ·innerhalb · einer vom jeweiligen Träger gesetzten Frist nach Durchführung des Auswahlgesprächs der Zuweisung widerspricht, gilt die Zustimmung · zur Zuweisung nach § 44g Abs .. 2 SGB II. als ·erteilt. · · (4) Vor der Bestellung gemäß § 44d Abs. 2 SGB II n .. F.. greifen bei Auswahl eines/r Geschäftsführers/in nach dem 01 .. 01 .2011 die Verfahren eines Träg_ers in seiner Funktion als Anstellungskörperschaft Zwischen den Trägern kann im Einzelfall ver~inbart werden, dass ein/e Vertreter/in des an~eren Trägers ohne Entscheidurigskompetenz. beim Bewerbungsgespräch anwesend ist oder sich der/die Bewerber/in - im Rahmen eines mehrstufigen Auswahlverfahrens - ·der Trägerversammlung präsentieren muss. . . . . § 11 Dienstleistungen fur zugewiesenes Personal und Kostenerstattung (1) Die Dienstleistungen ftir das zugewiesene Personal nehmen für den Träge~ Land Berlin die Bezirksämter von Berlin und für den Träger BA der Interne Service Berlin wahr. Die Entscheidungsbefugnisse des/der Geschäftsführers/in in Angeleg~nheiten nach § 44d Abs. 4 SGB II bleiben unberührt. Auf Anlage 4 wird verwiesen. (2) Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt gegen Kostenerstattung. Die Vereinbarung uqer die Personalkostenerstattung in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt .. § 12 Dienstvereinbarungen Die Vertreter/innen des Landes Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg sind sich einig, dass die Geschäftsführer/innen der gemeinsamen Einrichtungen in · Berlin bei der Organisation des Dienstbetriebes solange an die Dienstvereinbarungen, die am 3_1 .. 12.2010 für die in den Arbeitsgemeinschaften tätigen Mitarbeiter/innen galten, gebunden sind, bis zwischen GeschäftsfUhrer/in und Personalvertretung nach § 44h SGB II entsprechende Dienstvereinbarungen . mit Genehmigung der jeweiligen Trägerversammlung neu abgeschlossen sind. Diese Obergangsregelung endet mit dem lnkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung und gilt längstens bis zum 31..12 .. 2011. 6 Abschnitt F Trägerbesprech ungert § 13 Trägerbesprechungen Vertreterinnen und Vertreter der Regionaldirektion Berlin~Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit, der zuständigen Berliner Senatsverwaltungen und der Bezirke von Berlin treffen sich regelmäßig zu Trägerbesprechungen, um Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in .Berlin zu erörtern. Abschnitt G · . Schlussbestimmungen § 14 · Gültigkeit der Vereinbarung (1) Die Vereinbarung tritt am 1. Janua(2011 in Kraft. (2) Die Vereinbarung oder einzelne Bestandteile der Vereinbarung können mit einer Frist . von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von jedem Vereinbarungspartner gekündigt werden, soweit nicht abweichEmde Regelungen in einzelnen Anlagengetroffen sind.. Die Kündigung einzelner Bestandteile beruhrt die Wirksamkeit der ubrigen Vereinbarung nicht.. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. · (3) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses ·selbst · (4) Änderungen und Ergänzungen einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung betreffen die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht. (5) Bei Änderungen . von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diese Vereinbarung auswirken, werden Verhandlungen über · eine ·· ggf.. notwendige Anpassung der Vereinbarung aufgenommen. § 15 Salvatof'ische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile davon unwirksam sein oder werden, gilt die Vereinbarung im Übrigen weiter. Anstelle der unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Träger, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die der ursprünglichen Absicht möglichst nahe kommt.. · Berlin den .A-=f- A.2.. .. Q..OttO , . Carola Bluhm Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Berlin ~1~r-L-_ Marg H up -Koopmann Vorsitzende der Geschäftsführurig der · Regionaldirektion Berlin-:Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit 7 Muster'-Geschäftsordnung für.die T'rägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung-------,---_.;__ § 1 - Grundverständnis Anlage 1. f1) Die Kompetenzen und Aufgaben der Trägeniersammlung ergeben sich aus§ 44c SGB Jl n.F. . · (2) Die Arbeit der Trägerversammlung folgt dem Leitgedanken, Hilfebedürftigkeit der Mens~hen im Zuständigkeitsbereich der· gemein~amen Einrichtung zu beemden bzw. zu verringern. (3) Bei notwendigen Abstimmungen zwischen den Trägern steht das ?iel, zu konstruktiven . Lösungen zu gelangen, im Vordergn.ind. . . . (4) Die Zusammenarbeit in der Tragerversammlungwird von den folgendem Grundpositionen bestimmt o Die Dienstleistungen der gemeinsamen Einrichtungen werden effizient, bürgernah und serviceorientiert erbracht. . . . o Zur Bekämpfung der Hilfebedürftigkeit werdem die Kompetenzen und Ressourcen· beider Träger eingebracht, zur bestmöglichen Lösung im Einzelfall abgestimmt undwirkungsorientiert genutZt. o Eine· höhe Qualität . der Aufgabenerledigung entspricht den berechtigten Erwartungen der Kuriden und ist deshalb unabdingbar. · · § 2 - Zus~mmensetzung der Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung der gemeinsamen Einrichtung setzt sich aus drei Vertretern/innen der Agentur für Arbeit . ·und aus drei durch die für Arpeit zuständige S~natsver.Naltung des Landes Berlin bestellten Vertretern/innen zusammen (2) Jede/r Ve~reter/in hat eine Stimme. § 3 -Vorsitz der Trägerversammlung (1) Die Vertreter/innen wählen den Vor~itz. (2) Den Vorsitz der Trägerversammlung· der gemeinsamen Einrichtung ______ stellt (der kommunale Träger Berlin I die Agentur fOr Arbeit) für 5 Jahre .. § 4 ~.Sitzungen der Trägerversammlung (1) Die Trägerversammlung tagt in der Regel alle 6 Wochen (ordentliche Sitzung) und zusätzlich bei Bedarf (außerordentliche $iti:ung) .. (2) Der Vorsitz beruft die Trägerversammi!Jhg ein und leitet diese .. (3) Anlässlich der Einberufung der Trägerversammlung Obersendet der Vorsitz eine Tagesordnung. Die Tagesordnung - ggf mit Informations- und Beschlussvorlagen...; ist den Trägervertreternlinnen mindestens 10 Arbeitstage vor einer ordentlichen Sitzung oder mindestens 3 Arbeitstage vor einer außerordentlichen Sitzung zuzuleiten. (4) Zusätzlich zu den Vertretern/innen der Träger nimmt dE?rldie Geschäftsführer/in der gemeinsamen Einrichtung beratend an den Sitzungen teiL Er/Sie hat kein Stimmrecht (5) Die VertretE}r/innen der Träger können durch Sachverständige, die keiri Stimmrecht haben, in einzelnen Sitzungen assistiert werden. Über die Teilnahme der Sachverständigen entscheidet der Vorsitz .. 8 (6) Die Sitzungen sind nicht öffentlich .. Sie finden ~bwechselnd in den Räumlichkeiten eines der Träger oder in der gemeinsamen Einrichtung statt .. § 5 - Beschlüsse der Trägerversammlung . (1) Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten). · · (2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes .. Dies gilt nicht fOr Entscheidungen nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 8 SGB II ·n.F. § 6 ··Schriftliche Niederlegung der Beschlüsse und Protokollführung (1) Die . Beschlüsse. der Trägerversammlung sind in der Verantwortung des Vorsitzes schriftlich niederzulegen·. · Auch die übrigen Ergebnisse der · Sitzungen sind zu protokollieren. (2) Die dokumentierten Beschlussfassungen und Protokoll.e sind den Trägervertreternlinnen innerhalb von 1 0 Arbeitstagen nach der Sitzung zuzuleiten:. · § 7 - Verschwiegenheitspflicht (1) Die Trägervertreterlinnen und ggf. weitere Sitzungsteilnehmerlinnen haben Ober alle als vertraulich eingestuften Beschlüsse, Beschlussvorgänge L;Jnd Sachverhalte Stillschweigen zu bewahren. (2) Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle Sozialdaten . § 8 - Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. § 9 -Zusammenarbeit mit Medien Anfragen von Medien .an · Mitglieder der Trägerversammlung, die Aufgaben der Trägerversammlung betreffen, werden ausschließlich von dem Vorsitz beantwortet. § 10 .. lnkrafttreten und Gültigkeit (1) Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der konstituierenden Sitzung der Trägerversammlung in Kraft .. (2) Sie behält Gültigkeit, bis sie oder Teile von ihr durch anderslautende Beschlusse der Trägerversammlung geändert werden. 9 . Anlage 2 . . Standorte der J~bcenter zum Zeitpunkt der Bildung der gemeinsamen Einrichtungen am 1 .1~2011 · · . Jobcenter Berlin Charlottenburg~Wilmersdorf: Bundesallee 204-206, 1 0719· Berlin; Königin.:.Eiisabeth-Straße 49, 14059 Berlin Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg: . . Rudi-:Dutschke-Straße 3, 10969 Berliri; Ch~rlottenstraße 90, 10969 Berlih JobcenterBerlin Lichtenberg: Gotlindestraße 93 Haus 1 und 2, 10365 Berlin Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdort .Allee der Kosmon~uiteri 29, 12681 Ber!in; Rhinstraße 88, 12681 Berlin; Janusz-Korczak-Straße 32, 12627 Berlih Jobcenter Berlin Mitte: . . Sickingenstraße 70-71 J 10553 Berlln; Lehrter Str.A6, 1.0557 aerlin; Gotlindestraße 93 Haus 1, 1 0365. Berlin; · ~üllerstraße 16, 13353 Bediri Jobcenter Berlin Neukölln: Mainzer' Straße 27; 12053 Ber]jn; Sonnenallee 282, 12057 Berlin Jobcenter Berlin Pankow: . Storkower Straße 133, 10407 Berlin; Storkower Straße 120, 10407 Berlin jobcenter Berlin Reinlckendorf: _ Miraustraße 54, 13509 Berlin; Breitenbachstraße 10, 13509 Berlin Jobcenter Berlin. Spandau: Altonaer Straße 70/72, 13581 Berlin; Streitstraße 10, 13587 B~rlin Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf: Birkbuschstraße 10, 12167 Berlin; Gottlieb-Dunkel-Straße 43-44, 12099 Berlin; Händelplatz 1, 12203 Berlin · Jobcenter Ber:lin Tempelhof-Schöneberg: Wolframstraße 89-92, 12105 B.erlin; Gottlieb-Dunkei-Straße 43-44, 12099 Berlin Jobcenter Berlin Treptow-Köpenick: Groß-Berliner-Damm 73a-e, '12487 Berlin; Hans-Schmidt-Straße 16, 12489 Berlin; Pfarrer-Goosmann-Straße 19, 12489 Berlin 10 Anlage 3 Verbindliche u~d einheitliche aufbau- sowie ablauforganisatorische Regelungen für alle gE in Berlin · · · Wesentliche Bestandteile für die Aufbau- und Ablauforganisation der gemeinsamen Einrichtungen sind: · · · Integrations- und passive Leistungen werden in. getrennten Organisationseinheiten erbracht. Zurzielgerichteten Betreuung der Kundinnen und Kunden werden für die Aufgabe "Markt und Integration" Teams U 25 und ü 25 eingerichtet. · Die Kundensteuerung und die Klärung von Kurzanliegen erfolgen in Eingangszonen. Die Organisationseinheiten (Teams) haben aus Gründen der Steuerurig eine maximale Größe von 20 Mitarbeiterkapazitäten (Orientierungswert).. M~hrere Teams I Organisationseinheiten bilden· einen "Bereich", der von einemir Bereichsleitertin geführt wird. Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und auf Leistungen nach §§ 22 und 23 Abs .. 3 SGB il werden in einem integrierten Prozess bearbeitet. Die Bearbeitung erfolgt in gemeinsamen Teams .. Diese werden so organisiert, dass dem/r Kunden/in bei persönlichen Vorsprachen im Regelfall derselbe/dieselbe Mitarbeiter/in für Nachfragen zur Verfügung steht.. Die Bearbeitung von Leistungen an Arbeitgeber und Träger erfolgt in Arbeitgeber-TrägerTeams .. Dort :wird auch uber Anträge auf das Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entschieden. Die Rechtsbehelfsstellen · der gemeinsamen Einrichtungen unterstehen . unmittelbar · dem/der Geschäftsführer/in . Entscheidungen über Widersprüche oder Abhilfen im Rahmen gerichtlicher Verfahren dürfen nicht von der Abstimmung, der Konsultation oder dem. Einverständnis mit anderen Stellen innerhalb der gemeinsamen Einrichtung abhängig gemacht werden. Die Rechtsbehelfsstellen (Klage- und Widerspruchsbearbeitung) der gemeinsamen Einrichtung sind so zu organisieren und auszustatten, dass sie · die Vorgaben des § 104 SatZ 5 ·und 6 Sozialgerichtsgesetz zur Übersendung von Verw<;lltungsakten an das Gericht erfüllen können. Gericht im Sinne des Gesetzes ist die für cjas jeweilige Verfahren zuständige Kammer bzw. der zuständige Senat. Weitere Organisationseinheiten sind Außendienste, Unterhaltsstellen und Teams zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten .. Die Bearbeitung von Kundenreaktionen übernehmen speziell dafür angesetzte Mitarbeiter/innen, die organisatorisch der Geschäftsführung zugeordnet sind. 11 FOr deri Bereich der Wohnungsnotfallhilfe (Mietschulden, B,äu.mungsklagen, Wohnraumversorgung für Wohnungs/ase, Prävention) sowie für die Leistlmgserbringung fiJr Wohnungslose werden organisatorische und. personelle Vorkehrungen getroffen, uni eine umfassende und effektive Leistungsgewährung in enger Abstimmung mit den Bezirksämtern zu gewährleisten. · · Anträge auf · Miets~huldehUbernahme dQrfen nur mit Zustimmung des zuständigen ·. Bezirksamtes abgelehnt IJI(erden. · Eingereichte Wohnungsangebote sind innerhalb von 5 Tagen zu be$cheiden .. Auf der Grundlage der fOr das Jahr 2010 zwischen den Bezirksämtern unci JobCentern abgeschlossenen "Lokalen Zielvereinbarung Ober die Einführung eines Controllings auf (3ruridlage des§ 22 Abs 1 SGB II i.V..m.. Ziffer 12 AV-Wohnen" wird das Controlling der. Kosten . für L)n'terkunft und Heizung von den 12 Genieinsamen Einrichtungen im Jahr . 2011 fortgeführt.. · Es ist sicherzustellen; dass dem besonderen Anliegen folgender Personengruppen durch die Beauftragung von Mitarbeiternlinnen oder durch die Benennung von Verantwortlichen Rechnung · getragen wird: Migranten/innen, Selbständige, Künstler/innen, Kun<;len/Kuhdinnen in der Betr~uung der Jugendhilfe, Menschen mit Behinderung und Personen mit rechtlichemir Betreuer/in. · Durch das ServiceCenter Berlin nicht abschließend zu beantwortende telefonische Anfragen sind von der gemeinsamen Einrichtung binnen 48 Stunden zu klären. . . Dem berechtigten Anliegen der Kundinnen und Kunden hach Transparenz bei der Bescheidung von Leistungsanträgen wird dadurch entsprochen, dass. ein zusätzliches Beratungsangebot in und aus ·den Leistungsbereichen bereitgestellt wird Zur Sicherstellung einer an Wirtschaftlichkeit orientierten Ausschöpfung von Maßnahmekapazitäten werden im Bereich Markt uhd Integration Maßnahmeverantwortlich keiten festgelegt. · 0 ber zusätzlich notWendige Organisationseinheiten beschließen die Trägerversamm-· Iungen. 12 Anlage 4 Wahrnehmung von Aufgaben durcti die Träger, Dienstleistungseinkauf bei den Trägern und Erbringung von Dienstleistungen in Kooperation 1) Wahrnehmung von Aufgaben· durch de·n Träger BA und Dienstleistungseinkauf beim Träger BA Dienstleistungen . Die bisher vom Träger Bundesagentur fOr Arbeit von den einzelnen ARGEn/ Jobcentern eingekauften Dienstleistungen werden in der neu~n Organisationsform im selben Umfang nach den Regelungen des neuen "Service Portfotios der BA" genutzt Die Berliner Jobcenter kaufen die im Service. Portfolio der BA aufgeführten Dienstleistungen wie tabellarisch dargestellt ein. Sofern einzelne Dienstleistungen Spielräume zum Umfang öder zur Ausgestaltung des Einkaufs enthalten, entscheiden die Trägerversammlungen der gE darüber in eigener Zuständigkeit Die Berliner Agenturen für Arbeit schließen mit den gE für einen Zeitraum von drei Jahren entsprechende Vereinbarungen ab.. Diese. Vereinbarungen sind mit einer ~rist von drei Monaten jeweils zum Jahresende kündbar. Während der Laufzeit der Vereinbarung passen sich die Kosten in der Regel der jährlichen Lohn-, Gehalts- und Besoldungsentwicklung an. Dies gilt. auch für übliche Anpassungen bei den Sachkostensätzen. Bei. darüber hinausgehenden Veränderungen besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Datum des Wirksamwerdens der Kostenänderung. Inanspruchnahme durch gE ServicePortfolio 2011 Nr .. ..c -d -d ..c Q) ci Katalog DL-Bezeichnung bzw. ~ (*): obli- N 1J) "0 c .ri ,_ Q) :::J .5 :O 2010 Serviceangebot :::J ~ $: c :o ~ gat. nach