Drucksache 17 / 11 174 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Doering (LINKE) vom 07. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2012) und Antwort Denkmalschutz für das Hotel-Restaurant Riviera in der Regattastraße Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher das Bezirksamt Treptow-Köpenick um eine Stellungnah- me gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. Sie wird nachfol- gend wiedergegeben: Frage 1: Welche Auflagen haben der Senat und der Bezirk dem Eigentümer des denkmalgeschützten Gebäu- dekomplexes Regattastraße 161 (Eintragung in der Denkmalliste des Landes Berlin: „Hotel-Restaurant Riviera mit Saalbau und Anbauten“) zum Erhalt des Denkmals erteilt? Antwort zu 1: Bei einer kürzlich von der Unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommenen Ortsbegehung der Gebäudekomplexe Riviera und Gesellschaftshaus Grünau wurde festgestellt, dass Teile der Gebäudekom- plexe unzureichend gesichert sind. Nunmehr hat die Unte- re Denkmalschutzbehörde eine Sicherungsanordnung vorbereitet und das Verfahren für die Sicherungsanord- nung eingeleitet. Frage 2: Kommt der Eigentümer aus Sicht des Lan- desdenkmalamtes und der Unteren Denkmalschutzbehör- de seinen Pflichten zur Sicherung des Denkmals nach? Wenn ja, worin ist dies begründet? Wenn nein, welche Zwangsmaßnahmen verhängt das Land bzw. der Bezirk gegen den Eigentümer? Antwort zu 2: Die Sicherung für die Gebäudekomple- xe Riviera und Gesellschaftshaus Grünau sind nach Inau- genscheinnahme und Auswertung des Ortstermins für die Denkmalkomplexe unzureichend. Insofern wird die Ei- gentümerin durch die Untere Denkmalschutzbehörde zur- zeit aufgefordert, eine Sicherung vorzunehmen. Kommt die Eigentümerin dieser Aufforderung nicht nach, wird ein weiteres Vorgehen der Unteren Denkmalschutzbehör- de durch Ersatzvornahme beabsichtigt. Frage 3: Ist die Rückabwicklung des Kaufs bei Miss- achtung der Denkmalschutzauflagen vertraglich geregelt? Wenn ja, wird das Land Berlin auf eine Rückabwicklung durch die TLG bestehen? Wenn nein, wie kann dennoch durch das Land Einfluss auf den Erhalt des Denkmals genommen werden? Antwort zu 3: Da keine gesetzlichen Pflichten zur In- formation über Kaufvertragsinhalte bei Denkmalen beste- hen, liegen der Unteren Denkmalschutzbehörde keine Kenntnisse über die Inhalte des Kaufvertrages vor. Eine Einflussnahme auf den Erhalt der Denkmalkom- plexe ist der Unteren Denkmalschutz-behörde nur mit dem Mittel des ordnungsbehördlichen Handelns und hier durch Anordnungen zur Sicherung möglich. Mit dem ord- nungsbehördlichen Mittel der Sicherungsanordnung wird von der Unteren Denkmalschutzbehörde das Aufhalten des drohenden Verfalls der Denkmalsubstanz verfolgt und somit ihr Verlust, um im späteren Verwaltungsverfahren, die Möglichkeit des Erhalts des Denkmals zu erreichen. Falls die Eigentümerin die Sicherung nicht vornimmt, wird die Durchführung einer Ersatzvornahme vorgesehen. Obgleich eine Ersatzvornahme zur Sicherung der Denk- malkomplexe bei Nichterfüllung durch die Eigentümerin erforderlich ist, so muss ihre Durchführung vor dem Hin- tergrund der personellen Ressourcenbindung und den Pflichtaufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde so- wie den personellen Einsparvorgaben geprüft werden. Berlin, den 17. Dezember 2012 In Vertretung R. L ü s c h e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. Dez. 2012)