Drucksache 17 / 11 176 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Fréderic Verrycken (SPD) vom 31. Oktober 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. November 2012) und Antwort Kontrollmöglichkeiten bei Sozialbestattungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Inwieweit ist gesichert, dass von den Bezirksämtern nach § 74 SGB XII in Auftrag gegebene krematorische Bestattungen nicht, wie jüngst geschehen, mit unwürdigen Massentransporten von Särgen beginnen? 2. Welche Auswahlkriterien haben die Bezirksämter bei der Wahl der Bestattungsunternehmen? Wird nur auf Innungsbetriebe zugegriffen? 3. Welchen Einfluss können die Bezirksämter auf die Auswahl der Subunternehmer nehmen? Wer kontrolliert diese Arbeit? 4. Welche Auflagen haben die Bestattungsunterneh- men bezüglich der Transporte der Särge zum Krematori- um zu erfüllen? Wer kontrolliert dies? 6. Ist der aktuelle Fall, Lagerung von 12 Leichen in einem Transporter auf einem Parkplatz, ein Einzelfall? Zu 1. – 4. und 6.: Nach der gegenwärtigen Rechtslage werden im Rahmen des Sozialhilferechts keine Sozialbe- stattungen von den Bezirksämtern in Auftrag gegeben. § 74 SGB XII regelt die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen vom Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Be- stattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestat- tungspflicht in Auftrag zu geben oder zu bezahlen, weil ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der sozialhilferechtliche Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstande- nen Kosten. Demnach hat der Träger der Sozialhilfe we- der auf die Auftragsvergabe für eine Bestattung noch auf den darauf folgenden Geschäftsablauf oder deren Kontrol- le Einfluss. 5. Welche Krematorien werden beauftragt? Zu 5.: Die Ausführungsvorschriften über Bestattungs- kosten nach § 74 SGB XII (AV – Soz – Bestattungskosten vom 27.09.2012) sehen unter Ziffer 5 Absatz 6 vor, dass die Einäscherung in einem Berliner Krematorium erfolgen soll. Davon kann abgewichen werden, wenn kei- ne Mehrkosten entstehen. Berlin, den 30. November 2012 In Vertretung Michael B ü g e Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 06. Dez. 2012)