Drucksache 17 / 11 183 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 08. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 09. November 2012) und Antwort Winterdienst in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Se- nat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beant- worten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Ant- wort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) um Stellung- nahme gebeten, die in der Beantwortung der Fragen ent- halten ist. Frage 1: Inwieweit wurde Vorsorge getroffen, dass im Falle von plötzlich auftretender starker Schnee- und Glättebildung im bevorstehenden Winter die Berliner Stadtreinigungsbetriebe über genügend Kapazitäten von technischem Material, Streugut, Auftaumittel und Perso- nal verfügen, um schnellstmöglich die Verkehrssicherheit auf Berlins Straßen und Gehwegen sicherzustellen? Antwort zu 1: Auf Basis des Berliner Straßenreini- gungsgesetzes, des Straßennetzes sowie des von der Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt ge- nehmigten Streuplanes unter Berücksichtigung techni- scher und technologischer Parameter wird jährlich eine Tourenplanung zur Ermittlung der notwendigen Kapazitä- ten erhoben. Sämtliche dafür notwendigen Fahrzeuge und Zusatzgeräte sind einsatzbereit. Alle Streugutlager inklu- sive Auftaumittel sind gefüllt. Das benötigte Personal ist entsprechend eingewiesen und einsatzbereit. Für die win- terliche Bearbeitung von Gehwegen in Berlin sind grund- sätzlich die Anliegerinnen und Anlieger zuständig. Frage 2: Inwieweit hat der Senat, die neu gesetzten Standards im Winterdienst nach dem Winter 2011/12 be- reits evaluiert und welche Ergebnisse liegen im Einzelnen vor? Antwort zu 2: Nach Beginn der Neuregelung des Win- terdienstes mit der 7. Novelle des Straßenreinigungsge- setzes, die am 19. November 2010 in Kraft getreten ist, hat es anfänglich, insbesondere im Dezember 2010 mit nahezu täglichem starken Schneefall, Schwierigkeiten bei der Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen durch die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer gegeben. Im Laufe der Wintersaison hat sich die Situation aufgrund von Informationen in den Medien und auch auf den Internetseiten der zu dieser Zeit noch zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz verbessert. Bei dem von den Ber- liner Stadtreinigungsbetrieben durchzuführenden Winter- dienst auf den Fahrbahnen, Fußgängerzonen und Plätzen der Einsatzstufe 1 des Streuplanes gab es trotz der extre- men Bedingungen im Dezember 2010 wenig Beanstan- dungen. Aufgrund des Einsatzes der BSR rund um die Uhr gab es in den nachrangigen Straßen der Einsatzstufe 2 des Streuplanes, in denen nur geräumt wird, durchaus Probleme, die von den BSR im Laufe des Winters wenn möglich abgearbeitet wurden. Hinsichtlich des Winters 2011/2012 gibt es aufgrund des milden Verlaufs mit nur wenig Schneefall keine ver- wertbaren Erkenntnisse. Insgesamt haben die bezirklichen Ordnungsämter, die für die Kontrolle der Einhaltung des Straßenreinigungsge- setzes sowie für die Ahndung von Verstößen zuständig sind, nach der Neuregelung des Winterdienstes insgesamt 381 Bußgelder verhängt. In den Bezirken Friedrichshain- Kreuzberg, Reinickendorf und Neukölln hat es keine Bußgeldverfahren gegeben. In Treptow-Köpenick 1, in Mitte 12, in Charlottenburg-Wilmersdorf 18, in Spandau 41, in Lichtenberg 63, in Steglitz-Zehlendorf 86 und in Marzahn-Hellersdorf 160. Für die Bezirke Pankow und Tempelhof-Schöneberg liegen keine Zahlen vor. Frage 3: Gibt es nach der erfolgten Evaluierung der neuen Regelungen nach Auffassung des Senats weiteren Änderungsbedarf, wenn ja, an welcher Stelle? Antwort zu 3: Nein. Frage 4: Wie entwickelte sich die durchschnittlich eingesetzte Menge von sog. Auftaumitteln durch die BSR in den letzten 5 Jahren und inwieweit wird der Senat über den Einsatz solcher Mittel in Kenntnis gesetzt? Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 183 2 Antwort zu 4: Der Senat wird über die Stadtabrech- nung und seit der Wintersaison 2011/12 entsprechend der Winterdienstvereinbarung mit der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung nach Ende des Winters per Datenabrechnung über den Streumittelver- brauch in Kenntnis gesetzt. Außerdem erfolgt jährlich eine Feuchtsalz-Verbrauchsmeldung an das Pflanzenschutzamt . Die ausgebrachten Feuchtsalzmengen der letzten fünf Jahre, inklusive der Bundesautobahnen, haben betragen: 2007/08: 4752 t 2008/09: 17718 t 2009/10: 33719 t 2010/11: 28261 t 2011/12: 6656 t. Frage 5: Liegen dem Senat Erkenntnisse darüber vor, in welchen Mengen Auftaumittel auch von privaten Ei- gentümern auf öffentlichen und Privatflächen aufgebracht wurden bzw. wie viele Ordnungswidrigkeiten in diesem Zusammenhang in den letzten 5 Jahren angezeigt wur- den? Antwort zu 5: Durch die bezirklichen Ordnungsämter werden Verstöße gegen das Verbot der Verwendung von Auftaumitteln auf öffentlich gewidmetem Straßenland sowie auf Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 8 Berliner Straßenreini- gungsgesetz (StrReinG) geahndet. In Fällen der wider- rechtlichen Verwendung von Streusalzen und anderen Auftaumitteln auf Privatgrundstücken gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 7 Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln) obliegt die Kontrollzuständigkeit den Naturschutz- und Grünflä- chenämtern der Bezirke. Obwohl es vereinzelte Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern – meist Hundehalterinnen und Hundehaltern, deren Tiere durch die basische Salzlauge Verletzungen an den Pfoten erlitten hatten - über eine vermutete wider- rechtliche Verwendung von Auftaumitteln auf öffentlich gewidmetem Straßenland sowie auf Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs in den zurückliegenden Jahren gab, ließen sich in der Mehrzahl der Fälle keine gerichtsfesten Tatvorwürfe herleiten. Lediglich in vier Berliner Bezirken sind Ordnungs- widrigkeitenverfahren wegen einer rechtswidrigen Ver- wendung von Auftaumitteln auf öffentlich gewidmetem Straßenland sowie auf Privatstraßen des öffentlichen Ver- kehrs in den zurückliegenden 5 Jahren eingeleitet worden. In Mitte und Reinickendorf gab es in diesem Zeitraum jeweils einen Fall und in Treptow-Köpenick in 2010 und 2011 jeweils eine festgestellte Ordnungswidrigkeit. Nur im Bezirk Spandau gab es mehrere nachgewiesene Rechtsverstöße, die geahndet wurden: So gab es dort im Jahr 2009 einen Fall, im Jahr 2010 15 Verstöße, im Jahr 2011 sieben und im Jahr 2012 vier Verstöße, die als Ord- nungswidrigkeit geahndet wurden. Die Bestimmung der jeweils verwendeten Menge des Auftaumittels war technisch in keinem der zur Anzeige gebrachten Fälle möglich oder wäre nur unter unverhält- nismäßig großem Aufwand ermittelbar gewesen. Einige Bezirke können auch keine näheren Angaben machen, da sie über keine mit der Fragestellung kompa- tible Statistik verfügen. Frage 6:Was unternimmt der Senat, um private Eigen- tümer/Verbraucher darüber aufzuklären, dass der Einsatz von freiverkäuflichen Auftaumitteln trotzdem verboten ist? Antwort zu 6: Jedes Jahr vor Beginn der Wintersaison wird durch das Bezirksamt Lichtenberg, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, eine Bekanntmachung zum Winterdienst im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Aus dieser Bekanntmachung ist ersichtlich, wie der Winter- dienst von den Grundstückseigentümerinnen und Grund- stückeigentümern durchzuführen ist. Außerdem wird die- se Bekanntmachung auch dem Grundeigentümer-Verlag für eine Veröffentlichung in seiner Fachzeitschrift zur Verfügung gestellt. Die Senatsverwaltung für Stadtent- wicklung und Umwelt gab zu Beginn des Winters eine Presseerklärung heraus, in der die Pflichten der Anliege- rinnen und Anlieger zur Durchführung des Winterdienstes auf Gehwegen erläutert werden. Zudem wird darauf hin- gewiesen, dass bei der Durchführung des Winterdienstes neben dem Räumen des Schnees bei der Abstreuung der Winterglätte ausschließlich die Verwendung von ab- stumpfenden Mitteln wie Splitt, Kies und Sand zulässig sind, die Verwendung von Auftaumitteln, auch wenn die- se in einigen Berliner Geschäften zum Verkauf angeboten werden, grundsätzlich verboten ist und die Verwendung nach dem Straßenreinigungsgesetz eine Ordnungswidrig- keit darstellt und mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Zudem sind umfangreiche Informa- tionen auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vorhanden. Die bezirklichen Ordnungsämter verteilen seit Jahren einen von ihnen gemeinsam erarbeiteten Flyer, der die Berlinerinnen und Berliner über ihre Winterdienstpflich- ten informieren soll. Jährlich erfolgt eine Aktualisierung. Die Verteilung dieses Flyers erfolgt sowohl durch Ausle- gung in öffentlichen Einrichtungen zu Beginn der Winter- saison als auch durch Postwurfverteilung vornehmlich in Einfamilienhaussiedlungsgebieten. Darüber hinaus veröffentlichen die bezirklichen Ordnungsämter zum Beginn der Wintersaison Pressemittei- lungen, um über die Presse als Multiplikator zahlreiche Winterdienstpflichtige an ihre Kehr- und Streupflichten zu erinnern, bzw. über aktualisierte Internetauftritte der Ordnungsämter, die Hauseigentümerinnen und Hausei- gentümer auf ihre Winterdienstpflichten hinzuweisen. Berlin, den 27. Dezember 2012 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ................................ Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 03. Jan. 2013)