Drucksache 17 / 11 203 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 12. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2012) und Antwort Ungekennzeichnete Zivilpolizist*innen bei Versammlungen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Laut Aussage des Staatssekretärs Krömer in der Sitzung des Innenausschusses am 05.11.2012 handelt es sich bei den blauen Westen mit der Aufschrift „Polizei“, die sich die Zivilpolizist*innen am 1. Mai 2012 im Rah- men einer Meinungsverschiedenheit mit niedersächsi- schen Beamt*innen am Kottbusser Tor, überzogen nicht um Dienstkleidung. a) Welche Kleidungsstücke fallen unter den Begriff Dienstkleidung? b) Wieso fallen die oben genannten Westen nicht un- ter den Begriff Dienstkleidung? Zu 1.: Die Kennzeichnungspflicht von Polizeidienst- kräften wurde für die uniformierte Schutzpolizei bzw. die uniformierten Angestellten im Polizeivollzugsdienst ein- geführt. Diese Intention spiegelt sich für die hier in Rede stehenden Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- zugsbeamten wie folgt in der gegenwärtigen Vorschriften- lage wider: § 70 Landesbeamtengesetz beschreibt die Verpflich- tung zum Tragen von Dienstkleidung. Der Kreis der Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger wird durch die Ausführungsvorschriften über die Verpflichtung der Beamtinnen und Beamten zum Tragen von Dienstkleidung vom 24. Mai 2011 festgelegt. Demnach sind zum Tragen von Dienstkleidung die Dienstkräfte der Polizei verpflichtet, die der Schutzpolizei angehören bzw. schutzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen. Auf den inso- weit definierten Kreis der Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger beziehen sich sowohl die Ge- schäftsanweisung über die Allgemeine Dienstbekleidung als auch die Geschäftsanweisung über das Tragen von Namensschildern. Danach sind alle anderen Polizei- dienstkräfte weder zum Tragen von Dienstkleidung noch zum Tragen von Namens- oder Nummernschildern ver- pflichtet. Dies muss nach den zitierten Vorschriften auch dann gelten, wenn Dienstkräfte der Schutzpolizei in zivi- ler Kleidung in Dienstbereichen der Kriminalpolizei ein- gesetzt werden. Einzige Ausnahme ist die gesonderte Regelung zur Kennzeichnung des Spezialeinsatzkommandos. Für Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungs- träger in den Einsatzeinheiten gelten zudem alternativ die Vorgaben für eine individuelle taktische Rückenkenn- zeichnung. Soweit andere Dienstkräfte der Polizei ebenfalls dienstlich gelieferte Bekleidungsartikel tragen, können diese im oben beschriebenen Sinne definitionsgemäß nicht als "Dienstkleidung" angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei entgegen dem teilweise üblichen Sprachgebrauch um Artikel des Arbeitsschutzes (z. B. für Werkstattmitarbeiterinnen und Werkstattmitarbeiter, Kri- minaltechnikerinnen und Kriminaltechniker) oder zur bloßen Kennzeichnung (z. B. noch im Gebrauch befindli- che Armbinden und Kennzeichnungswesten für Polizei- dienstkräfte, die ihren Dienst in ziviler Kleidung versehen ). Eine Ausweitung der Kennzeichnungspflicht auf diesen Personenkreis war und ist nicht vorgesehen. 2. Wer beschafft die oben genannten Westen und auf wessen Kosten? Zu 2.: Die Westen wurden von der Polizei Berlin be- schafft. 3. Wer ersetzt die Westen bei Verlust und/oder Be- schädigung? Zu 3.: Ein Ersatz der Westen erfolgt innerhalb des noch vorhandenen Gesamtbestandes. 4. Gibt es eine interne Dienstanweisung, die das Mit- führen bzw. Tragen der oben genannten Westen für Zivil- polizist*innen regelt? (Wenn ja, bitte im Originalwortlaut beifügen) Zu 4.: Nein. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 203 2 5. Wie hoch wären die Kosten für das Land Berlin, wenn die oben genannten Westen mit einer Nummer aus- gestattet werden, mit der eine Individualisierung der Zi- vilpolizist*innen möglich wäre? Zu 5.: Ungeachtet des gegenwärtig nicht bestehenden Bedarfs müssten für ca. 3.000 Dienstkräfte die Westen nachträglich mit Flauschflächen ausgestattet werden, so dass Kosten in Höhe von ca. 12.000 Euro (pro Stück ca. 4 Euro) entstehen würden. Da diese Dienstkräfte nicht mit Namens- bzw. Dienstnummernklettschildern ausgestattet sind, müssten auch diese beschafft werden. Dadurch wür- den Kosten in Höhe von ca. 22.000 Euro entstehen (pro Dienstkraft 4 Schilder, jeweils pro Stück ca. 1,80 Euro). Berlin, den 04. Dezember 2012 In Vertretung Bernd Krömer Senatsverwaltung für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Dez. 2012)