Drucksache 17 / 11 204 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Oliver Höfinghoff (PIRATEN) vom 12. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2012) und Antwort Polizeieinsätze während des Flüchtlingsprotests auf dem Pariser Platz Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele Polizist*innen waren seit dem 24.10.2012 im Rahmen des Flüchtlingsprotests auf dem Pariser Platz im Einsatz?(Bitte genaue Einzelaufschlüsselung nach Einheiten und Einsatzzeiträumen.) Zu 1.: Die Versammlung „Bleiberecht für alle, Abschaffung der Residenzpflicht“ wurde als Dauerversammlung am 24. Oktober 2012, 21:40 Uhr, bis auf Wei- teres angemeldet. Mit Beginn dieser Versammlung be- gann auch der Einsatz der Polizei. 24.10. bis 06.11.2012 bis 22:00 Uhr durchgehend 1/20 Kräfte von Einsatzeinheiten (EE) 06.11. ab 22:00 Uhr bis 16.11.2012 06:00 durchge- hend 1/10 Kräfte EE Ab 16.11.2012 14:00 Uhr Maßnahmen durch den Po- lizeiabschnitt 34 gem. eigener Beurteilung der Lage. An mehreren Einsatztagen wurden die Dienstkräfte um ca. 130 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivoll- zugsbeamte erhöht, weil andere Einsatzanlässe im un- mittelbaren Nahbereich des Pariser Platzes stattfanden. 2. Wie viele Zivilpolizist*innen waren seit dem 24.10.2012 im Rahmen des Flüchtlingsprotests auf dem Pariser Platz im Einsatz? (Bitte genaue Einzelauflistung nach Abteilungen und Einsatzzeiträumen.) Zu 2.: Es wurden insgesamt 10 Dienstkräfte in bür- gerlicher Kleidung eingesetzt. Diese gehören der Di- rektion 3 an und wurden am 24.10.2012 am Pariser Platz eingesetzt. 3. Welche Kosten sind dem Land Berlin durch den Einsatz von Zivilpolizist*innen und Polizist*innen im Rahmen des Flüchtlingsprotests am Pariser Platz ent- standen? Zu 3.: Die eingesetzten Dienstkräfte der Polizei versa- hen ausnahmslos im Rahmen ihrer täglichen Dienstzeit Dienst. Zusätzliche Kosten sind nicht entstanden. 4. In welchen Zeiträumen ist es während des Flücht- lingsprotests zum Einsatz von Videokameras durch die Polizei gekommen? (Bitte genaue Einzelauflistung nach Zeitpunkt, Situation und der jeweiligen rechtlichen Grundlage für das Filmen.) Zu 4.: Der Erfassungszeitraum umfasst den 24.10. bis zum 22.11.2012: 24.10.2012: 20:54 Uhr bis 20:55 Uhr, 20:58 Uhr bis 21:01 Uhr, 21:12 Uhr bis 21:13 Uhr, 21:33 Uhr bis 21:35 Uhr Zur Dokumentation polizeilicher Lautsprecher- durchsagen Rechtsgrundlage: Die Dokumentation poli- zeilicher Durchsagen stellt keinen Grundrechtseingriff dar. Soweit hierbei technisch bedingt personenbezogene Filmaufzeichnungen entstanden sind, wurden diese inzwi- schen ohne Auswertung gelöscht. 21:37 Uhr bis 21:38 Uhr Dokumentation des Abbaus eines ordnungswidrig aufgestellten und nach mehrmaliger Aufforderung nicht beseitigten Zeltes durch die Polizei Rechtsgrundlage: § 100 h Strafprozessordnung (StPO) 26.10.2012 01:28 Uhr bis 02:11 Uhr Beweissicherung von Auflagenverstößen Rechtsgrundlage: § 100 h StPO Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 204 2 07:40 Uhr bis 07:48 Uhr: Dokumentation und Beweissicherung der Auflösung einer Sitzblockade, in diesem Zusammenhang kam es zu Körperverletzungen, zum Widerstand gegen Vollstre- ckungsbeamtinnen/Vollstreckungsbeamte und zur Fest- nahme einer Person Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 07:41 Uhr bis 07:55 Uhr Beweissicherung von Auflagenverstößen und einer Sitzblockade, in diesem Zusammenhang kam es zum Wi- derstand gegen Vollstreckungsbeamtinnen/Voll- streckungsbeamte Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 08:09 Uhr bis 08:11 Uhr Dokumentation und Beweissicherung der Freiheits- entziehung einer Person nach versuchter Gefangenen- befreiung Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 08:12 Uhr bis 08:17 Uhr Dokumentation und Beweissicherung einer Frei- heitsentziehung nach Widerstand gegen Vollstre- ckungsbeamte, Beleidigung von Vollstreckungsbeam- tinnen/Vollstreckungsbeamten Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 28.10.2012 02:20 Uhr (Sommerzeit) bis 02:15 Uhr (Winterzeit) Beweissicherung von Auflagenverstößen Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 02:09 Uhr bis 02:10 Uhr, 02:22 Uhr bis 02:38 Uhr, 02:40 Uhr bis 02:41 Uhr, 02:50 Uhr bis 03:00 Uhr, 03:05 Uhr bis 03:09 Uhr Beweissicherung von Auflagenverstößen Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 29.10.2012 10:10 Uhr bis 10:11 Uhr Beweissicherung von Auflagenverstößen Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 31.10.2012 14:55 Uhr bis 14:59 Uhr Dokumentation und Beweissicherung der polizeili- chen Maßnahmen zur Sicherstellung eines Zel- tes/Pavillons Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 14:50 Uhr bis 14:52 Uhr, 14:54 Uhr bis 14:55 Uhr. 14:55 Uhr bis 14:57 Uhr Beweissicherung von Auflagenverstößen Rechtsgrundlage: § 100 h StPO 5. Trifft es zu, dass die Einsatzleiter, die seit dem 24.10.2012 bei dem Flüchtlingsprotest auf dem Pariser Platz jeweils mit der Einsatzleitung betraut waren, immer in direktem Kontakt mit Frau Koppers standen? Wenn ja, warum war das so? Zu 5.: Nein. 6. Trifft es zu, dass die Einsatzleiter, die jeweils die Einsatzleitung seit dem 24.10.2102 auf dem Pariser Platz inne hatten, alle oder weit überwiegend aus dem höheren Dienst kamen? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Tag, Einsatzzeitraum und Dienstrang.) Zu 6.: Nein. Der Polizeiführer war mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Zeiträume immer eine Füh- rungskraft des gehobenen Dienstes: Am 24.10.2012, 19:15 Uhr bis 23:00 Uhr und am 31.10.2012, 13:00 Uhr bis 19:30 Uhr, wurde die Führung einem Polizeidirektor übertragen. Am 13.11.2012, von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr und am 14.11.2012, von 14:00 Uhr bis 17:13 Uhr wurde die Füh- rung einem Polizeioberrat übertragen. 6 a.: Ist es generell auf Versammlungen in Berlin üb- lich, dass Einsatzleiter aus dem höheren Dienst kommen? Zu 6 a: Nein. 6 b.: Warum wurden gerade bei der oben genannten Versammlung Einsatzleiter aus dem höheren Dienst ein- gesetzt? Zu 6 b: Am 24.10.2012 aufgrund der unklaren Lage, am 31.10.2012 wegen weitergehender polizeilicher Maß- nahmen u. a. im Zusammenhang mit der Sicherstellung widerrechtlicher Aufbauten (Pavillon) ohne Sondernut- zungserlaubnis und am 13.11.2012 und 14.11.2012 auf- grund mehrerer Versammlungen in zeitlichem und thema- tischem Zusammenhang im Bereich des Pariser Platzes. 7. Nach einem Treffen mit dem Bezirksbürgermeister von Berlin-Mitte, Herrn Dr. Hanke, gab es seitens der Polizeiführung die mündliche Zusage, dass die Polizei- stärke der vor Ort befindlichen Beamt*innen am Pariser Platz auf 15 bis 20 Beamt*innen reduziert werden sollte. Jedoch waren immer mehr Dienstfahrzeuge der Polizei vor Ort, als es für den Transport der anwesenden Beamten erforderlich gewesen wäre. Worauf ist dieser Umstand zurückzuführen? Zu 7.: Die Anzahl mitgeführter Polizeifahrzeuge ist bedingt durch die Aufbaustruktur der im Einsatz be- findlichen Gliederungseinheiten. Die Kapazität eines Ein- satzfahrzeuges muss dabei nicht ausgeschöpft sein und lässt keinen Rückschluss auf die Anzahl der eingesetzten Polizeikräfte zu. Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 204 3 8. Gibt es eine allgemeine Dienstanweisung, welche die Nutzung der Standheizungen in den Dienstfahrzeugen der Berliner Polizei regelt? (Wenn ja, bitte im Ori- ginalwortlaut beifügen.) Zu 8.: Nein. 9. Gibt es eine spezielle Dienstanweisung, welche die Nutzung der Standheizungen in den Dienstfahrzeugen der Berliner Polizei am Pariser Platz seit dem 24.10.2012 im Rahmen des Flüchtlingsprotests regelt? Zu 9.: Nein. 10. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass den Flüchtlingen am Pariser Platz die Nutzung eines Gene- rators aufgrund zu großer Lärmbelästigung untersagt wurde, die Fahrzeuge der Polizei jedoch immer wieder mit laufendem Motor auf demselben Platz stehen dürfen? Zu 10.: Das temporäre Laufen lassen des Fahr- zeugmotors eines Einsatzfahrzeugs dient grundsätzlich der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Führungs- und Einsatzmittel. Die Nutzung eines Stromgenerators unterfällt nur dann dem Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn sie Gegenstand des Versammlungszwecks ist. Dient das Betreiben eines Stromgenerators einem anderen Zweck, benötigt der Verantwortliche eine Ausnahmege- nehmigung für den übermäßigen Gemeingebrauch des öffentlichen Straßenlandes von der zuständigen Straßen- verkehrsbehörde sowie bei Überschreiten bestimmter ört- lich verschiedener Immissionsrichtwerte und für die Nachtzeit eine Ausnahmezulassung vom zuständigen Umweltamt. Solche lagen nach hiesiger Kenntnis nicht vor. Den Einsatzkräften ist bewusst, dass das erforderli- che Laufen lassen von Motoren der Dienstfahrzeuge auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren ist. Berlin, den 20. Dezember 2012 Frank Henkel Senator für Inneres und Sport (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 08. Feb. 2013)