Drucksache 17 / 11 207 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 12. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2012) und Antwort Anzeigen öffentlicher Unternehmen in Parteizeitungen Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. War oder ist es Praxis im Land Berlin, dass Unter- nehmen, an denen das Land Berlin beteiligt ist, Anzeigen in Parteizeitungen oder anderen Parteipublikationen schalten? a) Wenn ja, welche Unternehmen haben seit dem Jahr 2000 bei welchen Publikationen politischer Parteien im Land Berlin Anzeigen geschaltet? (Bitte eine konkrete Einzelauflistung nach Jahr, Publikation und politischer Partei.) b) Welche Kosten fielen dadurch jeweils an? Zu 1.: Eine umfassende Abfrage zu den in der Anfrage angesprochenen eventuellen Aktivitäten von 59 Beteili- gungsunternehmen des Landes Berlin und bezogen auf einen Zeitraum von 13 Jahren ist innerhalb der für die Beantwortung von Kleinen Anfragen vorgegebenen Frist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Es wurde des- halb exemplarisch eine begrenzte Anzahl von bedeuten- den Landesunternehmen nach der Praxis in Bezug auf die Schaltung von Anzeigen befragt. Dazu gehören die Berli- ner Verkehrsbetriebe, die Berliner Stadtreinigungsbetrie- be, die Berliner Wasserbetriebe, die Berliner Bäder- Betriebe, die Investitionsbank Berlin, die Messe Berlin GmbH, die degewo Aktiengesellschaft und die GESO- BAU AG. Die Abfrage hat ergeben, dass keines der aufgeführten Unternehmen Anzeigen in Parteizeitungen oder anderen Parteipublikationen geschaltet hat. Weitere Angaben zu a) und b) entfallen damit. 2. Gibt es im Land Berlin oder bei den jeweiligen Unternehmen Regelungen zur Schaltung solcher Anzei- gen? Zu 2.: Landesweite Regelungen speziell für die Frage des Schaltens von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Publikationen existieren nicht. Die Hinweise des Landes Berlin für Beteiligungen an Unternehmen enthalten aber an verschiedenen Stellen die Festlegung, dass Sponsoring zugunsten von politischen Parteien, ihren Mandatsträge- rinnen und Mandatsträgern sowie sonstigen Mitgliedern ausgeschlossen ist, so in Textziffer 65 der Beteiligungs- hinweise, in § 5 Abs. 4 Satz 3 der Muster-Satzung (Anla- ge 1 der Hinweise) und in § 7 Abs. 1 Nr. 7 der Muster- Satzung im Katalog der zustimmungsbedürftigen Ge- schäfte. Auf diese Regelungen wurde auch in den Ant- worten auf die Kleinen Anfragen Nr. 17/ 10330 (Landes- unternehmen Berlins und politische Parteien) sowie Nr. 17/ 10541 (Landesunternehmen Berlins und Fraktionen politischer Parteien) hingewiesen. Die Gesellschaften verfügen teilweise über eigene Grundlagen, um Spenden oder Sponsoring zugunsten politischer Parteien auszuschließen, die auch das Schalten von Anzeigen umfassen können, etwa in der Unterneh- menssatzung (degewo) oder durch Beschluss der Ge- schäftsführung (Messe). 3. Wie beurteilt der Senat eine solche Praxis? Zu 3.: Es wird begrüßt, dass die Unternehmenspraxis der Festlegung in den Beteiligungshinweisen des Landes zu Sponsoring von Parteien entspricht. Berlin, den 30. November 2012 In Vertretung Dr. Margaretha Sudhof Senatsverwaltung für Finanzen (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 19. Dez. 2012)