Drucksache 17 / 11 208 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Simon Weiß (PIRATEN) vom 12. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 15. November 2012) und Antwort Beratungshilfe in Berlin II Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. In wie vielen Fällen haben Bürgern und Bürgerin- nen des Landes Berlin in den Berliner Amtsgerichten seit 2007 Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) persönlich in den Rechtsantragsstellen beantragt und wie oft wurde ihnen dort die Beratungshilfe nicht bewilligt? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Amtsge- richtsbezirken und Jahren). Zu 1.: Die Anzahl der von Bürgerinnen und Bürgern in den Rechtsantragstellen der Berliner Amtsgerichte seit 2007 in persönlicher Anwesenheit gestellten Anträge auf Beratungshilfe wird statistisch nur unvollständig erfasst. a) Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Amtsge- richts Charlottenburg erfolgt eine vollständige Erfassung der Anzahl der Beratungshilfeanträge erst seit dem Jahr 2010. Für die Jahre 2007 bis 2009 liegen daher nur Zah- len über die schriftlich eingereichten, nicht aber über die mündlich gestellten Anträge vor. Die Gesamtzahl der im Jahr 2010 erfassten Anträge beträgt 6.548 (schriftliche Anträge: 2.936; abgelehnt: 176; mündliche Anträge 3.612; abgelehnt: 848). Die Gesamtzahl der im Jahr 2011 erfassten Anträge beträgt 6.720 (schriftliche Anträge: 3.041; abgelehnt: 203; mündliche Anträge 3679; abgelehnt: 840). Die Gesamtzahl der bislang im Jahr 2012 erfassten Anträge beträgt 4.996 (schriftliche Anträge: 2.194; abge- lehnt: 99; mündliche Anträge 2.802; abgelehnt: 743). b) Im Geschäftsbereich der Präsidentin des Amtsge- richts Köpenick liegen für die Jahre 2007 und 2008 eben- falls keine vollständigen Daten vor. Im Jahr 2009 sind dort 1.816 Anträge persönlich in der Rechtsantragsstelle gestellt worden, in 407 Fällen wurde der Antrag zurückgewiesen. Für die Jahre 2010 – 2012 ergibt sich folgendes Verhältnis: 2010: 1.075 Anträge / 193 Zurückweisungen 2011: 1.294 Anträge / 382 Zurückweisungen 2012: 1.456 Anträge / 498 Zurückweisungen c) Im Geschäftsbereich der Präsidentin des Amtsge- richts Schöneberg sind zu den persönlich in der Rechtsan- tragsstelle gestellten Anträgen folgende Daten erfasst worden: 2007: 3.399 Anträge 2008: 3.619 Anträge 2009: 4.072 Anträge 2010: 4.706 Anträge 2011: 4.287 Anträge 2012: 3.389 Anträge (bis 26. November 2012) Die Anzahl der Zurückweisungen in den Fällen einer persönlichen Antragstellung ist dagegen statistisch nicht erfasst worden, so dass hierzu keine Angaben gemacht werden können. d) Im Geschäftsbereich des Präsidenten des Amtsge- richts Tempelhof-Kreuzberg sind in folgender Anzahl Beratungshilfeanträge persönlich gestellt worden: 2007: 2.856; davon Zurückweisungen: 100 2008: 2.252; davon Zurückweisungen: 386 2009: 1.887; davon Zurückweisungen: 895 2010: 2.654: davon Zurückweisungen: 555 2011: 2.882; davon Zurückweisungen: 710 2012: 3.009; davon Zurückweisungen: 549 e) Im Geschäftsbereich der Präsidentin des Amtsge- richts Wedding sind in folgender Anzahl Beratungshilfe- anträge persönlich gestellt worden: 2007: keine Angaben möglich 2008: 2.682 2009: 4.189 2010: 5.925 2011: 4.718 2012: 2.989 (bis 30.9.2012) Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 208 2 Daten für das Jahr 2007 sowie über die Anzahl der Zurückweisungen in den Fällen einer persönlichen An- tragstellung liegen nicht vor. f) Für den Geschäftsbereich der Präsidentin des Amts- gerichts Spandau liegen folgende Zahlen vor: 2007: keine Angaben möglich 2008: 3.073 2009: 2.328 2010: 3.031 2011: 3.651 2012: 3.099 (1. – 3. Quartal) Daten für das Jahr 2007 sowie über die Anzahl der Zurückweisungen in den Fällen einer persönlichen An- tragstellung liegen hier ebenfalls nicht vor. g) Für den Geschäftsbereich der Präsidentin des Amtsgerichts Neukölln liegen folgende Zahlen vor: 2007: keine Angaben möglich 2008: keine Angaben möglich 2009: 5.239 Anträge 2010: 5.638 Anträge 2011: 6.574 Anträge 2012: 3.901 Anträge (1. – 3. Quartal) Daten für die Jahre 2007 – 2008 sowie über die Anzahl der Zurückweisungen in den Fällen einer persönli- chen Antragstellung liegen hier ebenfalls nicht vor. h) Für den Geschäftsbereich der Präsidentin des Amtsgerichts Pankow-Weißensee liegen lediglich Daten darüber vor, in wie vielen Fällen auf einen unmittelbar in der Rechtsantragsstelle gestellten Antrag Beratungshilfe bewilligt worden ist. Es sind folgende Daten erfasst wor- den: 2007: 1.496 Anträge 2008: 1.740 Anträge 2009: 1.800 Anträge 2010: 2.196 Anträge 2011: 1.521 Anträge 2012: 1.209 Anträge (bis 26.11.2012) Daten über die Anzahl der Zurückweisungen in den Fällen einer persönlichen Antragstellung liegen nicht vor. Statistisch wird im Geschäftsbereich der Präsidentin des Amtsgerichts Pankow-Weißensee lediglich die Anzahl der insgesamt erfolgten Zurückweisungen erfasst. i) In den Geschäftsbereichen der Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte Lichtenberg und Mitte (ein- schließlich Tiergarten) - liegen keine statistischen Daten darüber vor, in wie vielen Fällen persönlich Beratungshil- feanträge gestellt worden und in wie vielen Fällen ein persönlich gestellter Antrag zurückgewiesen worden ist. 2. Wie oft wurde Berliner Anwälten und Anwältinnen die Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Beratungs- hilfegesetz (BerHG) nach erteilter Beratung bzw. Bera- tung und vorgerichtlicher Vertretung nicht gewährt? (Bit- te Einzelaufschlüsselung nach Amtsgerichtsbezirken und Jahren). Zu 2.: Hinsichtlich der Anzahl der Zurückweisungen in den Fällen einer nachträglich durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beantragten Beratungshilfe sind Daten nur für die Amtsgerichte Köpenick und Tempelhof- Kreuzberg vorhanden: Amtsgericht 2007 2008 2009 2010 2011 2012 Köpenick 56 128 113 193 87 89 TempelhofKreuzberg 348 443 1.011 846 1.012 429 3. Wie oft und mit welcher Begründung wurde dabei eine Erinnerung durch Anwälte und Anwältinnen zurück- gewiesen? (Bitte Einzelaufschlüsselung nach Amtsge- richtsbezirken und Jahren). Zu 3.: Die Anzahl der Zurückweisungen von Erinne- rungen wird in keinem Amtsgericht statistisch erfasst, sodass eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist. 4. Wie oft und wie wurde durch Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eine Beratung, wie oft wurde Bera- tung und vorgerichtliche Vertretung abgerechnet? (Bitte aufschlüsseln nach Nr. 2501 – 2508 VV RVG.) Zu 4.: Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die als Anlage 1 beigefügte Tabelle verwiesen, in der die Art der durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewähr- ten Beratungshilfe - geordnet nach Jahren und Amtsge- richtsbezirken – aufgelistet ist. 5. Soweit erfasst, wie verteilt sich dies auf verschiede- ne Rechtsgebiete? Gibt es dabei insbesondere eine Häu- fung der Einigung bei Filesharingfällen? Zu 5.: Die Art der Rechtsgebiete, für die Beratungshil- fe gewährt wird, wird statistisch nicht erfasst, sodass eine Beantwortung dieser Frage nicht möglich ist. 6. Wie oft wurden durch Rechtspfleger/-innen, Revi- soren/-innen Unregelmäßigkeiten bei der anwaltlichen Abrechnung bemerkt? Worauf bezogen sich diese Unre- gelmäßigkeiten? Zu 6.: Der Begriff „Unregelmäßigkeiten“ ist nicht eindeutig; er wird nachfolgend - in Abgrenzung zum Be- griff „Beanstandung“ - im Sinne von strafrechtlich relevantem Verhalten (insbesondere Betrug gem. § 263 Straf- gesetzbuch verstanden. In diesem Sinne verstandene Un- regelmäßigkeiten bei der anwaltlichen Abrechnung be- schränken sich auf vereinzelte Ausnahmefälle. So steht eine Rechtsanwaltskanzlei im Verdacht, bei der Abrech- Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 208 3 nung von Prozesskostenhilfevergütung wiederholt die Bewilligung der Beratungshilfe verschwiegen zu haben. Auch steht ein Volljurist im Verdacht, vor seiner Zulas- sung als Rechtsanwalt - angeblich in Vertretung eines Rechtsanwalts handelnd - Zahlungen nach dem Bera- tungshilfegesetz auf sein Privatkonto erlangt zu haben. In allen diesen Fällen haben die Präsidentinnen und Präsi- denten der jeweiligen Amtsgerichte Strafanzeige erstattet. Allerdings können bei der anwaltlichen Abrechnung der Beratungshilfe - wie bei anderen anwaltlichen Abrech- nungen auch - verschiedene Fehler auftreten, die aber nicht als „Unregelmäßigkeiten“ im Sinne der Frage bewertet werden können. So kommt es gelegentlich vor, dass Postpauschalen abgerechnet werden, obwohl nur eine Beratung geleistet und keinerlei Schriftverkehr ge- führt wurde. Ansonsten werden Abrechnungen von den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern wegen etwaiger Tipp- oder Rechenfehler oder aus anderen gebührenrecht- lichen Gründen beanstandet. 7. Gibt es Hinweise und Zahlen zu Verstößen gegen § 8 BerHG? Zu 7.: Hinweise zu Verstößen gegen § 8 Beratungshil- fegesetz (BerHG) liegen nur in wenigen Einzelfällen vor. Ihre Anzahl wird statistisch nicht erfasst. 8. Welche Maßnahmen ergreifen die Amtsgerichte bei Unregelmäßigkeiten bezüglich der anwaltlichen Abrech- nung? Zu 8.: Sofern ein begründeter Betrugsverdacht oder der Verdacht auf eine sonstige Straftat besteht, wird die Angelegenheit zum Zwecke der strafrechtlichen Verfol- gung an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dies ist aber - siehe Frage 6 - nur in vereinzelten Ausnahmefällen überhaupt erforderlich. 9. Wie oft wurden Zahlungen i.S.v. § 55 (5) RVG an- gegeben? Wie oft unterblieb die Angabe des Erhalts von Zahlungen nach § 55 (5) RVG und wurde bemerkt? Was waren die Konsequenzen? Zu 9.: Die Angabe von Zahlungen nach § 55 Abs. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird statistisch nicht erfasst. Erkenntnisse darüber, wie oft solche Zah- lungen verschwiegen werden, liegen daher nicht vor. 10. Ist dem Senat bekannt, inwieweit einzelne Anwäl- te unter Berufung auf § 16a (3) BORA faktisch keine Be- ratungshilfemandate annehmen? Zu 10.: Dem Senat ist nicht bekannt, inwieweit ein- zelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter Beru- fung auf § 16a Abs. 3 Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) - faktisch - keine Beratungshilfemandate anneh- men, da diese Sachverhalte statistisch nicht erfasst wer- den. 11. Liegen der Senatsverwaltung für Justiz Beschwer- den von Bürgern und Bürgerinnen zur Anwaltschaft und zur Rechtsanwaltskammer Berlin in Bezug auf die Ge- währung von Beratung nach § 49a BRAO und vorgericht- licher Vertretung vor und wenn ja, welcher Art? Ist sie dabei im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nach § 62 BRAO tätig geworden und wenn ja, wie? Zu 11.: Aufgrund des Vorranges des anwaltsgerichtli- chen Verfahrens (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 Bundesrechts- anwaltsordnung - BRAO -) sind gem. Ziffer 12 der „Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Rechts- anwälte und Rechtsanwältinnen“ vom 3. September 2009 (ABl. 2009, 2283, „AV RAe“) bei den Justizbehörden eingehende Beschwerden über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an die Generalstaatsanwaltschaft abzuge- ben, die sie dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Ber- lin zuleitet, sofern kein Anlass zu strafrechtlichen Maß- nahmen, zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ver- fahrens oder zu sonstigen Anordnungen besteht. Nach derzeitigem Kenntnisstand hat eine Bürgerin bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz zahlreiche Beschwerden zur Anwaltschaft und zur Rechtsanwaltskammer Berlin in Bezug auf die Gewäh- rung von Beratung nach § 49a BRAO und vorgerichtli- cher Vertretung eingereicht: In einem großen Teil dieser Beschwerden wird Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Last gelegt, die Übernahme von Beratungshilfe mit Begründungen, die keinen anerkannten „wichtigen Grund“ im Sinne des § 16a Abs. 3 BORA darstellen (sollen), abgelehnt zu haben (Verstoß gegen § 49a Abs. 1 BRAO). Weiteren Rechts- anwältinnen und Rechtsanwälten wird in den Beschwer- den zur Last gelegt, gegenüber der Landeskasse nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachte Beratungshilfeleis- tungen ohne Berechtigung abgerechnet zu haben. Soweit diese Beschwerden in den Anwendungsbereich von Ziffer 12 der AV RAe fallen, sind sie von der Senats- verwaltung für Justiz und Verbraucherschutz an die Gene- ralstaatsanwaltschaft abgegeben worden. Die General- staatsanwaltschaft Berlin hat daraufhin anwaltsgerichtli- che Ermittlungsverfahren eingeleitet. Demnächst werden die Akten der zuständigen Polizeidienststelle zur Durch- führung von Vernehmungen übersandt werden. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskammer Berlin bringt die Bürgerin vor, die Rechtsanwaltskammer würde die von der Bürgerin eingereichten Beschwerden in Bezug auf die Gewährung von Beratung nach § 49a BRAO und vorgerichtlicher Vertretung nicht (ordnungsgemäß) bear- beiten. Die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher- schutz hat sich daraufhin von der Rechtsanwaltskammer Berlin berichten lassen. Da die Rechtsanwaltskammer Berlin bei der Behandlung der Angelegenheit Gesetz und Satzung beachtet hat, sind - nach derzeitigem Kenntnis- stand - keine Gründe ersichtlich, die ein Einschreiten gem. § 62 Abs. 2 BRAO rechtfertigen könnten. Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat vorsorglich ihre Mit- glieder über das Mitteilungsblatt der Kammer („Kammerton 5/2012“ in: Berliner Anwaltsblatt 2012, 163) unter Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 208 4 dem Titel „Die Übernahme der Beratungshilfe - gesetzliche Pflicht, soziale Ehrensache und berufspolitische Not- wendigkeit“ auf die Verpflichtung nach § 49a BRAO hingewiesen. Eine Ablichtung der Veröffentlichung ist als Anlage 2 beigefügt. Berlin, den 05. Dezember 2012 Thomas Heilmann Senator für Justiz und Verbraucherschutz (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dez. 2012) Anlage 1 Beratungshilfe 2007 - 2011 Jahr 2007 Stand: 21. November 2012 Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe Gesamt CH HS KÖ LB MI NK PW SB SP TK TG WE Beratung und Auskunft (Nr. 2501 2502 VV RVG) 11.049 524 1.015 368 928 703 1.841 28 1.289 752 2.265 369 967 Vertretung (Nr. 2503 - 2507 VV RVG) 24.157 1.136 2.202 739 2.029 1.184 5.194 1.034 3.298 2.055 1.903 824 2.559 Mitwirkung an der Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nr. 2508 VV RVG) 2.374 98 267 98 212 155 412 8 419 498 0 45 162 Jahr 2008 Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe Gesamt CH HS KÖ LB MI NK PW SB SP TK TG WE Beratung und Auskunft (Nr. 2501 2502 VV RVG) 10.872 711 1.062 295 902 201 1.598 5 1.289 662 2.331 437 1.379 Vertretung (Nr. 2503 - 2507 VV RVG) 18.006 1.113 1.673 485 1.801 321 3.611 265 2.785 979 1.576 872 2.525 Mitwirkung an der Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nr. 2508 VV RVG) 1.511 99 173 48 168 47 338 0 338 88 0 64 148 Jahr 2009 Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe Gesamt CH HS* KÖ LB MI NK PW SB SP TK TG WE Beratung und Auskunft (Nr. 2501 2502 VV RVG) 11.553 993 209 1.999 825 1.880 283 1.280 979 1.081 478 1.546 Vertretung (Nr. 2503 - 2507 VV RVG) 21.866 1.823 442 2.882 1.396 4.137 571 2.727 1.913 2.117 926 2.932 Mitwirkung an der Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nr. 2508 VV RVG) 2.468 193 35 349 229 581 40 347 298 73 92 231 Jahr 2010 Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe Gesamt CH HS* KÖ LB MI NK PW SB SP TK TG WE Beratung und Auskunft (Nr. 2501 2502 VV RVG) 12.569 796 329 2.090 961 1.526 667 1.419 1.466 746 474 2.095 Vertretung (Nr. 2503 - 2507 VV RVG) 26.382 1.776 699 3.451 1.666 3.506 1.087 3.272 2.980 3.065 904 3.976 Mitwirkung an der Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nr. 2508 VV RVG) 2.604 170 71 416 214 451 111 355 241 206 63 306 CH = Charlottenburg; HS = Hohenschönhausen; KÖ = Köpenick; LB = Lichtenberg; MI = Mitte; NK = Neukölln; PW = Pankow-Weißensee; SB = Schöneberg; SP = Spandau; TK = Tempelhof-Kreuzberg; TG = Tiergarten; WE = Wedding HS* = Verfahren der Zweigstelle Hohenschönhausen wurden beim Amtsgericht Lichtenberg mitgezählt 2 Jahr 2011 Stand: 21. November 2012 Art der durch die Rechtsanwaltschaft gewährten Beratungshilfe Gesamt CH HS* KÖ LB MI NK PW SB SP TK TG WE Beratung und Auskunft (Nr. 2501 2502 VV RVG) 12.247 1.007 333 1.783 745 1.869 390 1.411 1.133 1.185 400 1.991 Vertretung (Nr. 2503 - 2507 VV RVG) 23.077 1.510 718 2.544 1.261 4.075 683 2.936 2.135 3.338 696 3.181 Mitwirkung an der Einigung oder Erledigung der Rechtssache (Nr. 2508 VV RVG) 2.727 145 40 336 160 704 73 338 201 420 55 255 CH = Charlottenburg; HS = Hohenschönhausen; KÖ = Köpenick; LB = Lichtenberg; MI = Mitte; NK = Neukölln; PW = Pankow-Weißensee; SB = Schöneberg; SP = Spandau; TK = Tempelhof-Kreuzberg; TG = Tiergarten; WE = Wedding HS* = Verfahren der Zweigstelle Hohenschönhausen wurden beim Amtsgericht Lichtenberg mitgezählt ka17-11208 ka17-11208Anl1 ka17-11208Anl2