Drucksache 17 / 11 263 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Danny Freymark (CDU) vom 27. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 28. November 2012) und Antwort Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen in Berlin Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. An welcher Stelle werden in Berlin radioaktive Ab- fälle zwischengelagert und über welche Kapazitäten zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen bzw. Stof- fen verfügt Berlin? Zu 1.: Gemäß § 9a Abs. 3 Atomgesetz (AtG) haben die Länder „Landessammelstellen für die Zwischenlagerung der in ihrem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfäl- le, […] einzurichten”. Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Zwischenlagerung dieser Abfälle Dritter bedienen. Das Land Berlin hat den Betrieb seiner Landessam- melstelle auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung auf eine Forschungseinrichtung, die Helmholtz-Zentrum Ber- lin für Materialien und Energie GmbH (HZB) übertragen. Das HZB betreibt die "Zentralstelle für radioaktive Abfäl- le" (ZRA) in Berlin-Wannsee als Landessammelstelle für die schwach- und mittelaktiven radioaktiven Abfälle des Landes Berlin. Die ZRA des Landes Berlin in Wannsee (Lise- Meitner-Campus, Hahn-Meitner-Platz 1, 14109 Berlin) verfügt derzeit über eine Lagerkapazität von 800 m³ zur Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen und Stoffen. Weiterhin lagern 50 m³ Abfälle der Landessammel- stelle Berlin bei der WAK GmbH in Karlsruhe sowie 26 m³ bei der Eckert & Ziegler Umweltdienste GmbH in Braunschweig. Diese Abfälle sind zur endlagergerechten Konditionierung in den jeweiligen Anlagen vorgesehen. Hinweise zu den Zuständigkeiten, zur gegenwärtigen Verfahrensweise beim Umgang mit sonstigen radioakti- ven Abfällen und zur Einhaltung von Sicherheitsbestim- mungen finden sich in der Antwort zu Frage 4. 2. Ist dieses Zwischenlager auch Gegenstand der Un- tersuchungen im Rahmen des sog. „Stresstestes“ am Forschungsreaktor BER II (Helmholtz-Zentrum) gewesen und wenn ja, mit welchem Ergebnis, wenn nein, warum nicht? Zu 2.: Die Sonderüberprüfung der deutschen Kern- kraftwerke und - im Nachgang - der deutschen For- schungsreaktoranlagen erfolgte durch die Reaktorsicher- heitskommission (RSK) bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Die Landessammelstelle Berlin (ZRA) enthält keinen Reaktor und war, wie alle anderen nicht nach § 7 des Atomgesetzes zu genehmigenden Anlagen, nicht Gegen- stand der Sonderüberprüfung durch die RSK. Das BMU hat seine Entsorgungskommission (ESK) gebeten, in Anlehnung an die Überprüfung der Reaktoran- lagen, Prüfkonzepte für „Anlagen der nuklearen Ver- und Entsorgung“ zu entwickeln. Die ESK hat zunächst Konzepte für die Versorgungsanlagen und für die Zwischen- lager für bestrahlte Brennelemente und verglaste Spalt- produkt-Abfälle entwickelt. In einem zweiten Schritt werden nun Konzepte für Anlagen zur Lagerung und Konditionierung schwach- und mittelradioaktiver Abfälle entwickelt - die ZRA ist eine solche Einrichtung. Diese Konzeptentwicklung ist noch nicht abgeschlossen. 3. Aus welchen Anlagen und in welcher Menge fallen radioaktive Abfälle bzw. Stoffe pro Jahr an und welchen radioaktiven Kategorien sind diese zuzuordnen (Angaben bitte verursacherbezogen darstellen)? Zu 3.: Die Zentralstelle für den radioaktiven Abfall des Landes Berlin (ZRA) auf dem Gelände des Helm- holtz-Zentrums Berlin für Materialien und Energie (HZB) in Berlin-Wannsee ist ein Lager für schwach- bis mittel- radioaktive Abfälle aus genehmigtem Umgang nach § 7 oder § 11 der Strahlenschutzverordnung mit radioaktiven Isotopen in Medizin, Forschung, Industrie und Schulen sowie aus Rückbaumaßnahmen und Sicherstellungen in Berlin. Im Land Berlin gibt es etwa 850 Umgangs- genehmigungen. Zusätzlich wurde verschiedenen For- schungseinrichtungen, die Inhaber von Genehmigungen nach den §§ 7 und 9 Atomgesetz (AtG) sind, nach § 76 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 263 2 Abs. 3 Strahlenschutzverordnung die Genehmigung zur Ablieferung von Abfällen an die Landessammelstelle Berlin erteilt, sofern die Abfälle keinen Kernbrennstoff nach § 2 Abs. 3 AtG enthalten. Eine vertiefte Analyse der Arten von Abfällen sowie ihrer Herkunft bezogen auf das Jahr 2009 wurde im Rahmen des Vorganges 16/1528 B dem Hauptausschuss vor- gelegt. Eine grundlegende Änderung bei Art, Menge und Zusammensetzung der Abfälle ist nach diesem Zeitpunkt nicht aufgetreten. Im Jahr 2010 wurden an die Landessammelstelle Ber- lin 51 m³ Abfall in 773 Gebinden durch 52 Ablieferungs- pflichtige (Herkunft: 33 % Forschung, 52 % Industrie, 9 % Gesundheitsversorgung) übergeben. Im Jahr 2011 wurden 37 m³ Abfall in 616 Gebinden durch 56 Abliefe- rungspflichtige (Herkunft: 52 % Forschung, 35 % Industrie , 10 % Gesundheitsversorgung) abgegeben. Alle in den letzten 3 Jahren übergebenen radioaktiven Abfälle gehö- ren zur Kategorie der Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, sind also schwach- bis mittelradioak- tiv. Im Land Berlin werden auch Rückstände aus Arbeiten mit natürlichen radioaktiven Stoffen1 nach § 3 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung an die Landessammelstelle abgegeben. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Rohr- leitungen mit Anhaftungen natürlicher radioaktiver Stoffe, Erzeugnisse mit Farben auf Uranbasis, chemische Verbindungen aus Uran, Radium oder Thorium, die nur auf- grund ihrer chemischen Eigenschaften eingesetzt werden (zum Beispiel als Temperatur stabilisierender Zusatz in Glühlampen oder Schweißelektroden oder als Kontrast- mittel in der Elektronenmikroskopie), sowie Rückstände aus dem Rückbau von Anlagen, in denen mit natürlichen radioaktiven Stoffen umgegangen wurde. 4. Wer ist für die Überwachung und Entsorgung dieser Abfälle bzw. Stoffe zuständig und wie bewertet der Senat die gegenwärtige Verfahrensweise hinsichtlich der Sicherheitsbestimmungen ? Zu 4.: Dienstaufsichtsbehörde für die ZRA ist die Se- natsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und For- schung. Die Fachaufsicht über die ZRA liegt bei der Se- natsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen. Gemäß § 7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) bedarf der Umgang mit sog. sonstigen radioaktiven Stof- fen (nicht kernbrennstoffhaltig) im Land Berlin einer Ge- nehmigung. Gleiches gilt gemäß § 11 StrlSchV für den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strah- lung. Strahlenschutzrechtliche Genehmigungs- und Auf- sichtsbehörde für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und für Anlagen zur Erzeugung von ionisierenden 1 Als natürliche radioaktive Stoffe werden alle radioaktiven Nuklide bezeichnet, die bereits bei Entstehung der Erde vorhanden waren, auf- grund ihrer großen Halbwertszeit noch nicht vollständig zerfallen sind und heute noch in geringen Mengen in der Natur vorkommen (z. B. Uran, Radium, Rubidium, Kalium etc.). Strahlen (Beschleuniger) im Land Berlin ist das der Se- natsverwaltung für Arbeit, Integration und Forschung nachgeordnete Landesamt für Arbeitsschutz, Gesund- heitsschutz und technische Sicherheit (LAGetSi). Die Ablieferungspflichten für radioaktive Abfälle sind in § 76 StrlSchV geregelt. Bei der Abgabe von radioaktiven Abfällen wird - genauso wie bei der Erteilung von Umgangsgenehmigungen - zwischen kernbrennstoffhalti- gen Abfällen und sonstigen radioaktiven Abfällen unter- schieden. Während kernbrennstoffhaltige Abfälle grund- sätzlich direkt an zentrale Sammelstellen des Bundes ab- geliefert werden müssen (§ 76 Abs. 1 und 2 StrlSchV), sind sonstige radioaktive Abfälle direkt an die zuständige Landessammelstelle abzuliefern (§ 76 Abs. 4 und 5 StrlSchV). Nach § 76 Abs. 6 StrlSchV sind die Landessammelstellen verpflichtet, die von ihnen entgegengenommenen radioaktiven Abfälle zur Endlagerung an eine Anlage des Bundes abzugeben, soweit eine Freigabe als nicht radio- aktive Stoffe (z. B. nach Abklingen) nicht möglich ist. Diese Anlage des Bundes befindet sich unter der Gesamt- verantwortung des Bundesamtes für Strahlenschutz z.zt. in Errichtung (Schachtanlage KONRAD bei Salzgitter). Die Inbetriebnahme wird voraussichtlich im Jahr 2019 erfolgen. Einzelheiten zur gegenwärtigen Verfahrensweise beim Umgang mit radioaktiven Abfällen und zur Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen innerhalb der ZRA sind in einer vom LAGetSi erteilten Genehmigung für den Um- gang mit radioaktiven Stoffen (Abfällen) geregelt. Da- nach hat die ZRA folgende Pflichtaufgaben: o Festlegung und evtl. Anpassung der Annahmebedingungen für die radioaktiven Abfälle entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) für die Konditionierung der radioaktiven Abfälle und entsprechend der dem HZB für die ZRA erteilten Genehmigung nach § 29 StrlSchV für die Freigabe von radioaktiven Stoffen, o Einholung bzw. Annahme der radioaktiven Abfälle von den vorgenannten ablieferungspflichtigen Ge- nehmigungsinhabern, o Eingangskontrolle der radioaktiven Abfälle auf Übereinstimmung mit den Angaben des Abfallerzeugers (Art, Menge, Radionuklide, Aktivität) einschließlich der dafür erforderlichen Messungen zur Aktivitätsbe- stimmung, o Erfassung des radioaktiven Abfalls einschließlich der durchgehenden Buchführung gemäß § 73 StrlSchV bis zur Freigabe nach § 29 StrlSchV bzw. bis ein Jahr nach Abführung an eine Anlage des Bundes zur Si- cherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfäl- le, o Zwischenlagerung der eingegangenen radioaktiven Rohabfälle, o Entscheidung über die Möglichkeit der Freigabe des radioaktiven Abfalls nach § 29 StrlSchV und Durch- führung der Freigabe nach genehmigten Verfahren, Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 263 3 o Entscheidung über die weitere Konditionierung (Behandlung , Verpackung) der Rohabfälle für die Endla- gerung (z.B. Zerkleinern, Trocknen, Volumenredu- zierung durch Verbrennen, Zementieren etc.) und Veranlassung derselben, o Gegebenenfalls Zwischenlagerung von behandelten radioaktiven Abfällen (Zwischenprodukten), o Zwischenlagerung der endlagergerecht konditionierten radioaktiven Abfälle bis zur Abführung an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endla- gerung radioaktiver Abfälle, o Durchführung der Abführung der endlagergerecht konditionierten radioaktiven Abfälle an eine Anlage des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle. Für die zukünftige Abgabe an ein Endlager des Bun- des hat die ZRA gemäß § 74 Abs. 1 und 2 StrlSchV dafür zu sorgen, dass die radioaktiven Abfälle entsprechend den Vorgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zur Herstellung endlagerfähiger Abfallgebinde behandelt und verpackt werden. Immer wenn sich die Vorgaben des BfS zur Endlagerung verändern, hat die ZRA die erforderliche Nachkonditionierung zu veranlassen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV). Sie muss diese Arbeiten nicht selbst durchfüh- ren; sie kann, je nach Ausstattung, die radioaktiven Abfäl- le ganz oder teilweise extern konditionieren (z. B. zer- kleinern und verpacken) lassen. Von dieser Möglichkeit hat die ZRA bereits in der Vergangenheit Gebrauch ge- macht, d.h. die Konditionierung von radioaktiven Abfäl- len findet nicht in der ZRA statt, sondern erfolgt nur in Anlagen außerhalb Berlins. Aktuell verhandelt der Bund mit den Ländern über ein Optimierungskonzept. Kern des Konzeptes ist es, eine zentrale Konditionierung und Abführung der Abfälle an das Endlager KONRAD zu erleichtern. Dieses Konzept wird seitens der zuständigen Senatsverwaltungen befür- wortet, weil dadurch der Aufwand für eine endlagerge- rechte Konditionierung von Abfällen aus der ZRA in erheblichem Umfang reduziert werden kann. Die gegenwärtige Betriebsweise der ZRA und die Si- cherheitsbestimmungen entsprechen den geltenden strah- lenschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen der vor- liegenden Genehmigungen einschließlich flankierender Nebenbestimmungen. Danach ist der Genehmigungsinha- ber verpflichtet, das Sicherheitsniveau immer wieder dem aktuellen Stand anzupassen. 5. In welchen zeitlichen Abständen und auf welchen Transportwegen werden diese Abfälle bzw. Stoffe ent- sorgt und wohin werden diese verbracht? Zu 5.: Zum gegebenen Zeitpunkt (Fertigstellung des Endlagers) werden alle Abfälle der Landessammelstellen dem Endlager zugeführt. Weitere Transporte sind zur Konditionierung erforderlich. Alle Transporte sind bisher über die Straße erfolgt und wurden als „Abgaben radioaktiver Stoffe“ gemäß § 69 StrlSchV vom LAGetSi genehmigt . Die Durchführung der Transporte erfolgte durch Fachunternehmen, die eine gültige Transportgenehmi- gung besitzen. Der Transporttermin wurde gemäß § 75 StrlSchV der Aufsichtsbehörde im Voraus mitgeteilt. In der nachfolgenden Tabelle werden die seit 2007 er- folgten Abgaben von Abfällen aus der ZRA aufgelistet; keiner dieser Beförderungsvorgänge unterlag einer Fahr- wegbeschränkung: Datum Menge Ziel Abfallbeschreibung 11.07.2007 28 m³ Forschungszentrum Jülich Brennbarer Abfall 17.09.2007 13 m³ Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 04.12.2007 4 m³ Forschungszentrum Karlsruhe Brennbarer Abfall 2007 9 t Verschieden Abfall, der die Anforderungen der uneingeschränkten Freigabe erfüllt 08.01.2008 5 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 24.01.2008 8 m³ QSA Global, Braunschweig Abkling- und Laborabfall 06.05.2008 10 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 23.06.2008 22 St. QSA Global, Braunschweig Strahlenquellen 07.10.2008 35 m³ Forschungszentrum Jülich Brennbarer Abfall 2008 1377 t Eggers Umwelttechnik, Wittenberge Bauschutt aus dem Rückbau eines Gebäudes, Freigabe zur Beseitigung 2008 42 t Eggers Umwelttechnik, Wittenberge Stahl aus dem Rückbau eines Ge- bäudes, Freigabe zur Beseitigung 2008 3 t Verschieden Abfall, der die Anforderungen der uneingeschränkten Freigabe erfüllt 26.02.2009 7 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Strahlenquellen 20.03.2009 15 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 05.08.2009 1 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Strahlenquellen zur Hochdruckver- pressung 06.08.2009 1 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Strahlenquellen zur Hochdruckver- pressung Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 263 4 2009 2 t Verschieden Abfall, der die Anforderungen der uneingeschränkten Freigabe erfüllt 01.02.2010 4 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Abkling- und Laborabfall 17.05.2010 0,3 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 02.07.2010 4 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 07.07.2010 2 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Abkling- und Laborabfall 2010 1,6 t Verschieden Abfall, der die Anforderungen der uneingeschränkten Freigabe erfüllt 10.01.2011 4 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 25.02.2011 3 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Kontaminierte Geräte 09.05.2011 4 m³ Forschungszentrum Jülich Brennbarer Abfall 16.06.2011 2 m³ Gamma-Service Recycling, Radeberg Ionisationsrauchmelder 05.07.2011 2 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Abkling- und Laborabfall 05.10.2011 1 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 21.10.2011 100 kg Recycling GmbH Berlin Beschleunigerbauteil, Freigabe zur Beseitigung 09.11.2011 3 m³ Eckert & Ziegler, Braunschweig Abkling- und Laborabfall 2011 9,5 t Verschieden Abfall, der die Anforderungen der uneingeschränkten Freigabe erfüllt 08.01.2012 6 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 31.01.2012 11 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 03.04.2012 1 m³ Siempelkamp, Krefeld Metall zur Aktivschmelze 02.05.2012 0,2 m³ Siempelkamp, Krefeld Metall zur Aktivschmelze 30.08.2012 0,3 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 12.09.2012 1 St. Technische Universität (TU) Dresden Strahlenquelle 20.09.2012 4 m³ SAV Schöneiche Abkling- und Freigabeabfall 18.10.2012 3 St. Eckert & Ziegler, Braunschweig Strahlenquellen 28.11.2012 41 m³ Forschungszentrum Jülich Brennbarer Abfall 6. Welche Kosten entstehen den Verursachern bzw. dem Land Berlin durch die Entsorgung der genannten Abfälle (Angaben bitte im Durchschnitt pro Kalender- jahr)? Zu 6.: Das Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie (HZB) stellt den Kunden der ZRA Aufwen- dungen für die Annahme, Lagerung und Verarbeitung von radioaktiven Reststoffen und Abfällen in Rechnung. Basis hierfür ist die vom Land Berlin festgesetzte und im Amts- blatt veröffentlichte Preisliste. Die derzeit gültige Fassung stammt vom 16. Januar 2009. Alle Aufwendungen des HZB für die Annahme, Lagerung und Verarbeitung dieser Abfälle, die nicht durch die Erlöse gedeckt sind, werden vertragsgemäß dem HZB durch das Land Berlin erstattet. Im Einzelfall erstattet der Bund Aufwendungen der Lan- dessammelstellen, die durch das Fehlen eines Endlagers verursacht sind. Die Erlöse und Aufwendungen der ZRA in den letzten 5 Jahren sind in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet. Eine genauere Analyse der Kostenstruktur findet sich ebenfalls im Hauptausschuss-Vorgang 16/1528 B: Jahr Aufwendungen für den Betrieb der ZRA Erlöse aus Abfallü- bernahme Erstattungen durch das Land Berlin 2007 1.375.910,42 € 729.298,23 € 513.000,00 € 2008 1.666.382,71 € 640.763,81 € 541.000,00 € 2009 1.558.670,47 € 1.012.505,10 € 558.000,00 € 2010 1.432.906,60 € 825.769,31 € 884.000,00 € 2011 1.499.300,63 € 627.500,82 € 655.000,00 € Ein Teil der Aufwendungen für den Betrieb der ZRA wird durch die Erbringung von Dienstleistungen erwirt- schaftet. Berlin, den 13. Dezember 2012 In Vertretung Guido B e e r m a n n …………………………………….. Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2013)