Drucksache 17 / 11 280 Kleine Anfrage 17. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Simon Kowalewski (PIRATEN) vom 27. November 2012 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. November 2012) und Antwort Fachaufsicht der Senatsverwaltung für Gesundheit über Selbstverwaltungskörperschaften Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: 1. Wie viele und welche Maßnahmen hat die für Ge- sundheit zuständige Senatsverwaltung seit 2010 im Rah- men ihrer Fachaufsicht über die Selbstverwaltungskörper- schaften, insbesondere der Kammern sowie Kassenärztli- chen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen durchge- führt (bitte nach Jahren und Selbstverwaltungskörper- schaften einzeln ausweisen)? 3. Inwieweit stützt sich die Fachaufsicht in ihren Auf- sichtsaktivitäten gegenüber den Selbstverwaltungskörper- schaften, insbesondere den Kammern sowie Kassenärztli- chen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, auf Stel- lungnahmen und Erkenntnisse, die sie nicht von Vorstand und Rechtsabteilung dieser Körperschaften erhalten? 4. Inwieweit beabsichtigt die Fachaufsicht für ihre Aufsichtsaktivitäten gegenüber den Selbstverwaltungs- körperschaften, insbesondere den Kammern sowie Kas- senärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Umfang der selbst gewonnenen Erkenntnisse auszu- bauen, um so ein höheres Maß an Transparenz dieser Körperschaften nach innen und außen zu erreichen? Zu 1., 3. und 4.: Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales ist zuständige Aufsichtsbehörde über die landesunmittelbaren Selbstverwaltungskörperschaften. Sie führt die Rechtsaufsicht über die Kammern (§ 14 Abs. 1 Berliner Kammergesetz) und über die Kassenärzt- liche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin (§ 78 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 89 Sozial- gesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)). Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonsti- gem Recht. Im Gegensatz zur Fachaufsicht sind im Rah- men der Rechtsaufsicht keine Zweckmäßigkeitserwägun- gen zulässig. Die Rechtsaufsichtsbehörde wird tätig, wenn Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung durch eine Kör- perschaft bekannt werden. Dies geschieht in der Regel durch Beschwerden, aber auch durch Presseberichte bzw. -anfragen. Die Aufsicht gewährt der betreffenden Körper- schaft zunächst rechtliches Gehör, indem diese Gelegen- heit zur Stellungnahme erhält. Anschließend wird der Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorliegenden Er- kenntnisse geprüft. Dabei werden u. a. Rechtsprechung, Gutachten sowie der fachliche Austausch mit Aufsichts- behörden anderer Länder berücksichtigt. Gelangt die Auf- sicht zu der Auffassung, dass das Handeln oder Unterlas- sen der Körperschaft gegen geltendes Recht verstößt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass die Körperschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Körperschaft dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Körper- schaft mit Bescheid verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungs-vollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Aufsichtsrechtliche Maß- nahmen werden in der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales nicht statistisch erfasst. Im Bereich der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung werden zudem vor Ort Prüfungen durch den Prüfdienst in der Sozialversicherung vorge- nommen, wodurch eigene Erkenntnisse gewonnen wer- den. Es handelt sich hierbei in der Regel um Prüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, die auch die Gesetz-mäßigkeit und Wirtschaftlichkeit umfas- sen. Im Vordergrund steht die Beratung der Institution, von der auch die Kosten für diese Prüfung zu tragen sind. 2. Welche Schritte werden von der Fachaufsicht gegenüber den Selbstverwaltungskörperschaften, insbeson- dere den Kammern und Kassenärztlichen und Kassen- zahnärztlichen Vereinigungen, unternommen, damit in den Ausschüssen dieser Selbstverwaltungskörperschaften auch die Opposition angemessen beteiligt wird? Zu 2.: Die Rechtsaufsicht wirkt darauf hin, dass der aus dem verfassungsrechtlichen Demokratieprinzip abge- leitete Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in den Organen Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 11 280 2 und Aus-schüssen der Selbstverwaltungskörperschaften angemessen berücksichtigt wird. Nach dem Spiegelbild- lichkeitsgrundsatz müssen Ausschüsse eines Parlaments die Zusammensetzung des Plenums verkleinert abbilden. Im Bereich der Selbstverwaltungs-körperschaften ist der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz auf Gremien mit Legisla- tivbefugnis (Satzungen) entsprechend anwendbar. Der Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung schützt den Anspruch jedes Mitgliedes der gewählten Delegierten- bzw. Vertreterversammlung sowie jeder Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung und sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wählerinnen und Wähler durch die gewählten Mandatsträger Berlin, den 18. Dezember 2012 In Vertretung Emine D e m i r b ü k e n - W e g n e r _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 02. Jan. 2013)